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Wie lange darf pro Woche gearbeitet werden? Neuer Streit absehbar

Die GdP bekommt Rückenwind für ihre Forderung nach einer eigenständigen „Arbeitszeitverordnung Polizei“  (AZV Pol – Bund-) und angepassten eigenständigen, polizeitauglichen Regelungen. Der Druck auf die Bundesregierung, polizeispezifische Arbeitszeitregelungen mit der GdP zu finden und zu vereinbaren, wächst.   Denn die gegenwärtig 12-monatigen Bemessungszeiträume für die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden sind nach einer aktuellen Entscheidung […]

2015_GdP_Arbeitszeitlogo_210pxDie GdP bekommt Rückenwind für ihre Forderung nach einer eigenständigen „Arbeitszeitverordnung Polizei“  (AZV Pol – Bund-) und angepassten eigenständigen, polizeitauglichen Regelungen. Der Druck auf die Bundesregierung, polizeispezifische Arbeitszeitregelungen mit der GdP zu finden und zu vereinbaren, wächst.

 

Denn die gegenwärtig 12-monatigen Bemessungszeiträume für die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts offenbar rechtswidrig. Wenn es aber Rechtsanpassungen geben muss, dass muss auch eine AZV Pol Bund möglich und mit der GdP als Sozialpartner nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie aushandelbar sein.

Hintergrund für das Offensichtlichwerden der Diskrepanz zwischen EU-Recht und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) einerseits und der Auffassung des Bundesinnenministeriums andererseits ist eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage von BÜNDNIS90/ Die Grünen (BT-Drs. 18/7935):

 

Frage der Grünen:
Sind der Bundesregierung Verstöße bei der Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für Beamte entsprechend dem Bezugszeitraum der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG bekannt?

Antwort der Bundesregierung:
Im Zusammenhang mit dem Einsatz zur Bewältigung der Massenmigration an der deutsch-österreichischen Grenze sind keine Fälle bekannt, bei denen im Zeitraum von einem Jahr nach § 3 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung (AZV) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten wurde.

 

Ist das so richtig und zulässig?

Zweifel sind angebracht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nämlich bei der Frage, welcher Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden gilt, zu einer ganz anderen Einschätzung als das Bundesinnenministerium:
Grundsätzlich beträgt der Bezugszeitraum zur Bemessung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nämlich nur bis zu vier Monaten (Art. 16 lit. b EU-Arbeitszeitrichtlinie). Da dieser Vier-Monats-Zeitrahmen jedoch nicht im nationalen Arbeitszeitrecht (hier: der AZV-Bund) verankert ist, gilt nach Auffassung des BVerwG sogar nur ein Sieben-Tage-Bezugszeitraum (wer nachlesen möchte, klickt hier:  BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, Aktenzeichen: 2 C 26/14).

Die EU-Kommission hat zudem am 26.02.2015 gegen die Bundesrepublik Deutschland bereits die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet, weil laut EU-Gesetzgebung alle Arbeitnehmer und Beamten Anspruch auf eine Begrenzung ihrer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden haben. Zur Durchschnittsberechnung  wird dabei von der EU ein Bezugszeitraum von höchstens vier Monaten zugrunde gelegt, das deutsche Recht aber sieht bei Beamten einen Bezugszeitraum von 12 Monaten für die Anwendung der 48-Stunden-Grenze vor. Die EU-Kommission sieht darin einen Verstoß gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie.

 

Und offenbar sieht auch das BVerwG die AZV Bund nicht als konform mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie an.

 

Die Folge der Rechtsprechung des BVerwG:

PR Wahl_2So lange in der AZV Bund keine EU-rechtskonforme Beschränkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf einen Bezugszeitraum von maximal 4 Monaten verankert ist, welcher nach Art. 16 EU-Arbeitszeitrichtlinie ohnehin bereits eine Ausnahme von der Regel darstellt, und – so fügen wir hinzu – so lange keine abweichenden Regelungen in einer von uns geforderten Arbeitszeitrichtlinie Polizei oder mit der GdP als Sozialpartner oder den Personalräten in anderer Art wie Dienstvereinbarungen vereinbart sind oder die Polizei in den Katalog der Ausnahmeregelungen der Richtlinie aufgenommen wurde, ist der Bezugszeitraum für die 48-Stunden-Höchstarbeitszeitgrenze der Siebentagezeitraum.

Damit besteht auch für die überschießenden Zeitanteile ggf. finanzieller Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben, wie sie die GdP in den „Feuerwehrurteilen“ bereits erstritten hat.

Das dürfte aber auch die schwebenden aktuellen Auseinandersetzungen der GdP-Personalräte um die Dienstzeitfragen bei der Bundespolizei See, beim vollen Freizeitausgleich von Bereitschaftsdienst und der G7-Abrechnung neu befeuern.

 

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