Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
Seit einigen Wochen erlassen die Finanzämter abweisende Bescheide bzgl. der Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten.
Bereits bei Einführung der Zulage hat die GdP deutlich gemacht, dass es sich für sie um eine steuerfreie Zulage im Sinne des § 3 b EStG für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handelt.
Voraussetzung ist die „spitze“ Abrechnung über die tatsächliche Arbeitserbringung.
Wie versprochen versucht die GdP diese Rechtsposition für die Mitglieder durchzusetzen. Uns liegen derzeit Verfahren vor, die wir als Musterprozesse führen wollen.
Unser Ziel ist es die anderen Verfahren ruhend zu stellen.
Durch diese Verfahrensart werden die Ansprüche der Kolleginnen und Kollegen gesichert.
Das Musterschreiben der GdP sowie weitere Informationen bekommt ihr bei Eurer Kreisgruppe.