Zum Inhalt wechseln

HPR-Initiativanträge zur Streichung von Verwendungsbreiten im Personalentwicklungskonzept

Das Bundespolizeipräsidium, insbesondere Vizepräsident Dr. Franz Palm, äußerte sich seit dem Frühjahr vermehrt, dass nunmehr die zuvor vom Präsidium vehement geforderten Vorverwendungen (Verwendungsbreite zur Besetzung von Dienstposten in der Bewertungsebene A 12 und A 13) als nicht notwendig angesehen würden. Dieser Schwenk zu den Forderungen der GdP nach Abschaffung der (übrigens schon seit 1998 so […]

Das Bundespolizeipräsidium, insbesondere Vizepräsident Dr. Franz Palm, äußerte sich seit dem Frühjahr vermehrt, dass nunmehr die zuvor vom Präsidium vehement geforderten Vorverwendungen (Verwendungsbreite zur Besetzung von Dienstposten in der Bewertungsebene A 12 und A 13) als nicht notwendig angesehen würden.

Dieser Schwenk zu den Forderungen der GdP nach Abschaffung der (übrigens schon seit 1998 so unverändert geltenden) Vorverwendungserfordernisse erstaunt und erfreut gleichermaßen.

Dies kann nur so verstanden werden, dass das Bundespolizeipräsidium seine eigenen Forderungen vom 1. Dezember 2011 zum Personalentwicklungskonzept (PEK) nicht weiter aufrechterhält. Das Präsidium hatte damals – in Abstimmung mit den Direktionen (!) – sogar vier Vorverwendungen für eine A 13 bewertete Funktion gefordert! In den Verhandlungen des BHPR zum PEK hatte die Behörde explizit an den Verwendungsbreiten festgehalten.

Der GdP-Bezirk Bundespolizei begrüßt diesen Positionswechsel der Behörde ausdrücklich. Bereits Ende März diesen Jahres haben die GdP-Vertreter im Bundespolizei-Hauptpersonalrat gegenüber dem BMI die ersatzlose Streichung der schematischen Abforderung von Vorverwendungen/Verwendungsbreiten innerhalb des PEK gefordert.

Ebenso sehen wir die Regelung im mittleren Polizeivollzugsdienst in Bezug auf die Unmöglichkeit der ersten Folgeverwendung innerhalb einer Stabs- oder Innendienstverwendung zu finden, als zu eng betrachtet an. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass ein Kollege, der 20 Jahre im Kontroll- und Streifendienst einer bahnpolizeilichen Verwendung tätig war, nicht in den Innendienst wechseln dürfte.

Ursprünglich sollte durch diese Regelung die Besetzung von Dienstposten im Innendienst und somit auch im Tagesdienst seitens lebensjüngerer Polizeivollzugsbeamten/In vermieden werden. Hierzu wäre ausreichend, bei Besetzungen von Stabs- und Innendienstposten eine mehrjährige Verwendung im Einsatzbereich als Grundlage zu fordern. Zudem dürfen familienfreundliche Verwendungen nicht durch Formalismus verhindert werden.

Aus unserer Sicht verursachen die im PEK geforderten Verwendungsbreiten für den gehobenen und höheren Dienst einen beachtlichen Verwaltungsmehraufwand und erhebliche Kosten. Außerdem wird hierdurch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erheblich erschwert und trägt somit nicht zur Attraktivität des Berufsbildes (ob in der Verwaltung oder im Vollzug) bei.

Die GdP und ihre Personalvertreter konnten im ersten Anlauf eine Entschärfung der Forderungen des Präsidiums durchsetzen. Nach dem jetzigen Sinneswandel nehmen wir die Führung des BPOLP nun konsequent bei ihrem eigenen Wort und wollen (Streich-)Taten sehen!

pdf Artikel zum Ausdrucken

FacebookGoogle+TwitterEmail...

This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.