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GdP-Einsatz und langer Atem zahlt sich aus: Personalentwicklungskonzept (PEK) weiter verbessert

Berlin. Ausschließlich Dank der GdP-Mehrheit im Hauptpersonalrat der Bundespolizei und nach harten Verhandlungen ist es jetzt gelungen, eine seit 17 Jahren der Personalentwicklung im gehobenen Dienst hinderliche Regelung endlich zu knacken. Bereits seit April 1998 war in den „Verwendungsrichtlinien“ festgelegt, dass Dienstposten der Endbewertung A 13 erst nach insgesamt mindestens vier Verwendungen in mindestens zwei […]

Berlin. Ausschließlich Dank der GdP-Mehrheit im Hauptpersonalrat der Bundespolizei und nach harten Verhandlungen ist es jetzt gelungen, eine seit 17 Jahren der Personalentwicklung im gehobenen Dienst hinderliche Regelung endlich zu knacken. Bereits seit April 1998 war in den „Verwendungsrichtlinien“ festgelegt, dass Dienstposten der Endbewertung A 13 erst nach insgesamt mindestens vier Verwendungen in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungsbereichen übertragen werden durften, für einen Dienstposten der Endbewertung A 12 waren zwei Vorverwendungen erforderlich. Das Bundespolizeipräsidium hatte im Jahr 2010 für diese hinderlichen Restriktionen gemeinsam mit den Direktionen sogar noch eine Verschärfung gefordert und dafür gesorgt, dass die alten Behinderungen auch im Personalentwicklungskonzept (PEK) fortgeschrieben wurden.

Aus Sicht der GdP wiederum ergab das „Beamtenkarussel“ keinen Sinn. Ohne Frage ist es sinnvoll, dass man erst Erfahrungen in nachgeordneten Funktionen sammelt, bevor man Führungsfunktionen einnimmt. Warum man aber zwischen Flughafen oder einem Bahnhof wechseln soll, bevor man technischer Sachbearbeiter oder Zugführer in der Bereitschaftspolizei werden darf oder warum ein exzellenter Ermittlungsbeamter erst noch bei der Bereitschaftspolizei schnuppern soll, bevor er Leiter des Ermittlungsdienstes werden kann, erschloss sich nicht und ergab aus GdP-Sicht auch gar keinen Sinn.

Die GdP-Vertreter im Hauptpersonalrat haben diese seit 17 Jahren bestehenden Restriktionen nun über ein Initiativverfahren wegverhandelt und eine Änderung des Personalentwicklungskonzepts (PEK) durchgesetzt. Zukünftig werden zwar für Spitzenfunktionen des gehobenen Dienstes auch weiterhin Erfahrungen aus anderen Tätigkeiten relevant sein, jedoch können diese faktisch in der eigenen Dienststelle absolviert werden. Besonders wichtig: die Anforderungsprofile für die Stellenausschreibungen werden entsprechend geändert und abgesenkt.

Sven Hüber, Stellv. GdP-Vorsitzender in der Bundespolizei, fand mit dem Bundespolizeipräsidenten eine Lösung im Kollegensinne

Sven Hüber, Hauptpersonalratsvorsitzender in der Bundespolizei, fand mit dem Bundesinnenministerium eine Lösung im Kollegensinne

Der Hauptpersonalratsvorsitzende Sven Hüber: „Wer Verantwortung in Personalräten hat, muss Wege für tragbare Kompromisse und einen Interessenausgleich finden. Da braucht man einen langen Verhandlungsatem und manchmal auch Zeit, um Widerstände in den Behörden Schritt für Schritt zu überwinden. Das haben wir im Interesse unserer Kolleginnen und Kollegen erreicht, aber es war nicht einfach, so einen 17 Jahre alten Bock umzustoßen. Nur wer keine Verantwortung hat, kann versuchen, auf Fundamentalopposition gegen alles zu machen, ohne damit irgendwie ernsthaft weiter zu kommen. Das ist aber nicht unser Weg. Das PEK enthält bereits gute Instrumente und neue Ansätze für eine gute Personalentwicklung, wir bleiben dabei, auch die letzten Behinderungen Schritt für Schritt abzuräumen.“

Der Versuch des Bundespolizeipräsidiums, sich der bewährten Vorbereitungslehrgänge der Dienststellen für das Auswahlverfahren zum Aufstieg galant zu entledigen, konnte abgewehrt werden.

Das Bundesministerium des Innern nahm zudem einen Vorschlag des Vorsitzenden des Bundespolizei-Hauptpersonalrates auf und vereinbarte, bis spätestens zum April 2016 eine weitere Änderung des PEK auf den Weg zu bringen. Nach der Hebung der Dienstpostenbewertungen sind nun auch Funktionen wie z.B. Gruppenleiter in die Bewertung A 10-12 aufgenommen. Das Bundespolizeipräsidium wollte diese Funktionen nicht mehr mit Beamtinnen und Beamten besetzt sehen, die ein vereinfachtes Aufstiegsverfahren durchlaufen haben. Eine solche totale Ausgrenzung ergibt jedoch keinen echten Sinn. Darum werden nun weitere Verhandlungen geführt werden müssen. Klar ist bereits jetzt, dass Dienstposteninhaber von Gruppenleiterstellen pp. von den genannten Restriktionen ohnehin nicht betroffen sind.

 

 

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