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GdP-Sachsen-Anhalt: Ouri Jalloh – die verpasste Chance zur Aufklärung?

Gemeinsame Presseerklärung

Magdeburg.

Es soll nicht sein, dass ein Mensch im Gewahrsam der Polizei verstirbt; schon gar nicht während eines Feuers in einer Polizeigewahrsamszelle. Darüber sind sich alle einig, unter anderen auch die Verfasser dieser Erklärung. In dem Strafverfahren gegen den Polizisten Andreas S. war aber zu klären, ob dieser persönlich Verantwortung und/oder Schuld am Tod des Asylbewerbers trägt. Obwohl das Landgericht Dessau-Roßlau diese Frage verneinte, meinte nach weiterer Beweisaufnahme in einem umfassenden Verfahren das Landgericht Magdeburg, dass er eine Mitschuld zu tragen habe. Der DGL hätte den in Gewahrsam genommenen Ouri Jalloh visuell überwachen müssen und/oder für weiteres Personal zur Überwachung remonstrieren müssen.

Die Magdeburger Entscheidung wurde getroffen, unabhängig von dem Beschluss des Landesparlaments des Landes Sachsen-Anhalt, dass keine Videoüberwachung in Gewahrsamszellen erlaubt ist; und unabhängig davon, dass die Gewahrsamsord-ung den Verschluss der Gewahrsamszelle für den Fall einer Ingewahrsamnahme anordnete.

Der Bundesgerichtshof erklärte gestern, dass das Urteil des Landgerichts Magdeburg insoweit rechtsfehlerfrei zustande gekommen sei. Insbesondere habe der Polizist nicht hinreichend auf eine Belehrung an den in Gewahrsam Genommenen hingewirkt, warum er sich im Gewahrsam befinde.

Eine Vorführung vor dem Richter habe er auch nicht veranlasst. Dazu seien die Randale des in Gewahrsam Genommenen oder dessen hohe Mischintoxikation (2,98 Promille oder/und Drogenkonsum) kein Hindernis gewesen.

Zugute sei ihm, dem Polizeibeamten, zu halten, dass ein Richter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Fortbestand des Gewahrsams bei der Sachlage angeordnet hätte. Dass Ouri Jalloh selbst zu unwahrscheinlichsten Handlungen, sogar zum Entzünden eines Feuers, fähig gewesen sei, hätte der Polizist erkennen bzw. für möglich halten müssen und Vorkehrungen dagegen treffen müssen, so die Auffassung des BGH.

Wenn Politiker nun beklagten, es sei eine Chance zur Aufklärung verpasst worden, zeigen sie, dass sie weder dem Landgericht Dessau-Roßlau, weder dem Landgericht Magdeburg, noch dem BGH oder den gerichtlich beauftragten Gutachtern zugehört haben.
  • Es steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass Ouri Jal-loh das Feuer selbst gelegt hat.
  • Es steht fest, dass Ouri Jalloh nach Ausbruch des Feuers nur noch wenige Atemzüge gelebt hat.
  • Es steht fest, dass der verurteilte Polizist den Ouri Jalloh als Reaktion auf das Rauchsignal bei der bestehenden Baulichkeit nicht mehr hätte retten können.
  • Es steht auch fest, dass der jetzt verurteilte Beamte und ein von ihm herbei-gerufener Beamte ernsthaft versucht haben, den Ouri Jalloh zu retten, aber zu spät kamen.

Es wurde aufgeklärt, was möglich war aufzuklären. Aber Geschehen hinter verschlossenen Türen werden immer restliche Fragen offen hinterlassen, wenn sie Menschen, die gehandelt haben, nicht mehr sprechen können und nur Schutt und Asche hinterlassen wird.

Ouri Jalloh wird die Annahme der Gerichte, er habe durch die Brandentzündung auf sich aufmerksam machen wollen, nicht mehr bestätigen können.

Der Angeklagte, die Verteidigung und die Gewerkschaft der Polizei bedauern das Unglück, das Ouri Jalloh widerfahren ist, und drücken hiermit deren Familie und seinen Angehörigen nochmals ihr Mitgefühl aus.

Der verurteilte Polizist wird nun die Folgen des Magdeburger Urteils zu tragen haben. Er hat aber jetzt auch den Anspruch, nach Erfüllung der gerichtlichen Auflagen in Ruhe gelassen zu werden. Gegen ihn sind alle Ermittlungen abgeschlossen, auch weil alle Fakten seines Falles soweit wie möglich aufgeklärt worden sind.


Die Verteidiger des Herrn Andreas S.:
Rechtsanwalt Attila Teuchtler
Rechtsanwalt Hans-Jörg Böger
Die Gewerkschaft der Polizei
Uwe Petermann

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