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Aufwertung von Kindererziehungszeiten auch für BeamtInnen

In der Vergangenheit wurden Änderungen im Rentenrecht stets wirkungsgleich im Beamten- recht nachvollzogen. Während es sich seit den 1990er Jahren dabei überwiegend um Verschlechterungen für die Betroffenen handelte, besteht auf Grund des am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) die Chance für Verbesserungen auch für Versorgungs- empfängerInnen. […]

In der Vergangenheit wurden Änderungen im Rentenrecht stets wirkungsgleich im Beamten-
recht nachvollzogen. Während es sich seit den 1990er Jahren dabei überwiegend um Verschlechterungen für die Betroffenen handelte, besteht auf Grund des am 1. Juli 2014 in Kraft
getretenen Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz) die Chance für Verbesserungen auch für Versorgungs-
empfängerInnen.

In der Vergangenheit (Beschluss Potsdam) wurde auch von der GdP die Aufwertung der “Mütterrente” eingefordert. Der DGB-Bundeskongress beschloss dieses ebenfalls.
Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder wurde im Rentenrecht bislang maximal 1 EP pro Kind gutgeschrieben. Durch das am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen RV-Leistungsverbesserungsgesetzes werden diese Kindererziehungszeiten jetzt mit maximal 2 EP (derzeit 57,22 Euro)
berücksichtigt. Diese bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist ein wesentlicher
Aspekt des so genannten Rentenpakets.

Derzeitige Regelungen:

Ab Geburtsjahr 1992
Sowohl gemäß SGB VI als auch gemäß Beamtenversorgungsgesetz für die BundesbeamtInnen werden für ein zu betreuendes Kind, das nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurde, maximal drei Jahre als Kindererziehungszeit berücksichtigt. Jedes Jahr wird mit 1 Entgelt-
punkt (EP) bewertet. Während diese Zeit für Rentenversicherte in ihrer Rente wirksam wird, erhalten BeamtInnen im Ruhestand von ihrem Dienstherrn einen entsprechenden Kindererziehungszuschlag ausgezahlt. Der aktuelle Rentenwert eines EP beträgt 28,61 Euro.
Derzeit würde es für eine dreijährige Kindererziehungszeit folglich einen maximalen Kindererziehungszuschlag von 85,83 Euro geben.

Bis Geburtsjahr 1991:
Regelung im Beamtenrecht
In der Beamtenversorgung wird die Zeit, die BeamtInnen mit der Erziehung ihres vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes verbracht haben, innerhalb der Versorgung wirksam. Dabei werden maximal 6 Monate als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, die mit etwa
0,9 Prozentpunkten direkt in den individuellen Versorgungssatz einfließen. Diese Regelung bezüglich der vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder führt dazu, dass jede anspruchsberechtigte Beamtin bzw. jeder anspruchsberechtigte Beamte eine individuelle Anerkennung für die geleistete Kindererziehungszeit erfährt.

Die Aufwertung der Kindererziehungszeiten auch für BeamtInnen

Angesichts der Aufwertung der Kindererziehungszeit im Rentenrecht für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder von 1 auf 2 EP, fordert die GdP-Bezirk Bundespolizei eine entsprechende Aufwertung auch für BeamtInnen.
Diese Forderung wird ebenfalls durch den DGB forciert.

Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel,
eine Ausgleichszahlung bis zu dem Betrag von 2 EP (57,22 Euro),
wenn die bisherige Leistung für die Kindererziehungszeit unter diesem Betrag liegt.

Die Tatsache, dass durch die bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder im Rentenrecht jetzt die absolut erreichbaren Beträge für BeamtInnen stark hinter denen in der Rente zurück bleiben ist für uns, der Frauengruppe der GdP-Bezirk BP nicht hinnehmbar.

Im Bund fordern wir deshalb, dass auch BeamtInnen für Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder eine bessere Anerkennung erhalten sollen.

(Quelle: Magazin für beamtinnen und beamte DGB)

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