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GdP MV: Innenministerium schließt sich der Rechtsauffassung der GdP an

Schwerin.

Viele alleinerziehende Beamtinnen und Beamte kennen das Problem: wird das Kind krank, ist der dafür mögliche Sonderurlaub schnell aufgebraucht.

Zwar steht alleinerziehenden Eltern mehr Sonderurlaub zu, die bisherige Rechtsauffassung des Ministeriums für Inneres und Sport war aber: alleinerziehend kann nur der sein, der auch das alleinige Sorgerecht inne hat. Diese Auffassung trägt nach Meinung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) dem Kindeswohl nicht genug Rechnung. Man kann faktisch alleinerziehend sein, obwohl die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.

Ein Elternteil ist alleinerziehend, wenn es zusammen mit seinem Kind lebt und für sein Kind auch die Personensorge wahrnimmt. In diesem Fall muss bei Krankheit seines Kindes auch der volle Umfang des Sonderurlaubes in Anspruch genommen werden können.

Dieser Auffassung hat sich das Ministerium für Inneres und Sport nun auch angeschlossen. Somit stehen alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten bis zu 15 Tage Sonderurlaub bei Krankheit ihres Kindes zu.
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