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GdP NRW: Verdachtsunabhängige Blutproben bei Polizisten untersagen!

Düsseldorf.

Weil die Polizei bei Notfalleinsätzen Sonderrechte im Straßenverkehr hat, wird die Fahrtauglichkeit von Polizisten regelmäßig überprüft. Das berechtigt die örtlichen Polizeiärzte aber nicht, eigenmächtig bei allen Polizisten, deren Fahrtauglichkeit überprüft werden soll, eine Blutprobe zu entnehmen.

Das hat das Oberverwaltungsgericht in NRW in einem von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) unterstützten Grundsatzverfahren entschieden. Nach Ansicht der Richter muss der Innenminister und nicht der örtliche Polizeiarzt entscheiden, ob die Entnahme einer Blutprobe ohne konkreten Anhaltspunkt zur Feststellung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist oder nicht.

Hintergrund des Verfahrens ist die bislang vollkommen unterschiedliche Praxis in den einzelnen Polizeibehörden in NRW. Während einige Polizeiärzte bei der Kfz-Tauglichkeitsuntersuchung grundsätzlich eine Blutprobe verlangen, bevor sie die Fahrtauglichkeitsuntersuchung bestätigen, verzichten andere darauf. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist aber Voraussetzung dafür, dass Polizisten ihren Beruf ausüben können. Trotzdem hat sich das Innenministerium bislang geweigert, einheitliche Standards dafür vorzulegen, und ist damit beim OVG gescheitert.

Die GdP fordert, dass verdachtsunabhängige Blutproben bei der Überprüfung der Kfz-Tauglichkeit generell untersagt werden. „Wir erwarten jetzt einen entsprechenden Vorschlag von Innenminister Ralf Jäger. Das ist die einzig richtige Konsequenz aus dem Urteil des OVG“, sagte GdP-Landesvorsitzender Arnold Plickert. Nach dem Urteil muss der Personalrat der Polizei bei der Festlegung der Standards für die Überprüfung der Kfz-Tauglichkeit beteiligt werden.
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