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GdP Sachsen: Alimentation der Beamten - Landesvorstand fordert Nachbesserungen

Dresden.

Der Landesvorstand der GdP Sachsen behandelte auf seiner gestrigen Sitzung zahlreiche Themen. Es wurden insbesondere folgende Schwerpunkte diskutiert: · Polizeiliche Lage und aktuelle Arbeitsbelastung der Beschäftigten der Polizei, weitere Auswertung der Ergebnisse der Fachkommission, Analyse der Informationen zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2017/2018 der sächsischen Staatsregierung sowie Bearbeitungsstand der Wiederherstellung einer verfassungsmäßigen Besoldung.

Verfassungsmäßige Besoldung

Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichtes: 30 Juni 2016!
Zahltag für den Freistaat Sachsen: 1. Juli 2016? Mitnichten!

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem sächsischen Gesetzgeber zwei Aufgaben ins Pflichtenheft geschrieben. Erstens wurde als klare Ansage (die keinen Spielraum ließ) festgestellt, dass die Alimentation als „evident unzureichend“ erachtet wurde und dies rückwirkend zu heilen ist. Zweitens wurde eine mehr als eng begrenzte und somit für das BVerfG untypische Frist bis zum 1. Juli 2016 festgelegt, zu der eine verfassungskonforme Besoldung der sächsischen Beamtinnen und Beamten für die Zukunft herzustellen sei.

Der GdP-Landesvorstand beriet sich hierzu auf seiner gestrigen Vorstandssitzung. Im Ergebnis dieser Beratung fordert die Gewerkschaft der Polizei Sachsen die Staatsregierung und das sächsische Parlament nunmehr zum wiederholten Male auf, diese Festlegungen des Bundesverfassungsgerichtes sofort umzusetzen. Dass dies trotz Gesetzgebungsverfahren im Vorgriff möglich ist, hat die Vergangenheit bewiesen. So wurde in der Regel das auf die Beamten übertragene Ergebnis der Tarifverhandlungen mehrfach vorbehaltlich des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen schon Monate vorher ausbezahlt.

Unabhängig davon hat die Gewerkschaft der Polizei Sachsen im Anhörungsverfahren weitere Nachbesserungen gefordert. Ausdrücklich wurde die Übertragung des Ergebnisses auf alle Beamten (in der Vereinbarung wurden keinerlei Ausnahmen festgelegt), also einschließlich der Beamten auf Widerruf, eingefordert. Des Weiteren wurde nochmals auf die steuerliche Regelung hingewiesen, die den Verhandlungsführern als „einmalige“ und „sehr günstige“ Besteuerungsprivilegierung dargestellt wurde. Doch dies stellt sich nach den jetzt durch das Sächsische Finanzministerium dargestellten Veröffentlichungen (hier klicken) anders dar.

Auch hier gilt es im sächsischen Parlament, dem Gesetzgeber über Nachbesserungsmöglichkeiten zu diskutieren und noch Korrekturen vorzunehmen.
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