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Kostendämpfungspauschale in der Heilfürsorge

GdP Sachsen-Anhalt: Ein neuer Griff in die Tasche der Beamten

Magdeburg.

Worum geht es:

In der geplanten Änderung der Beihilfebestimmungen des Landes, des § 3b Besoldungseinbehalt für Heilfürsorgeberechtigte, heißt es:

Von Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge wird von dem ihnen zu zahlenden Grundgehalt monatlich ein Betrag in Höhe von

- 0,6 v. H. bei Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,

- 0,7 v. H. bei Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 10 bis A 15 und

- 0,8 v. H. bei Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 16 sowie bei Besoldung nach der Besoldungsordnung B

einbehalten.

Vom Besoldungseinbehalt werden folgende Personengruppen ausgenommen: 1. Beamtinnen und Beamte in Elternzeit und 2. Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Die nach Satz 1 ermittelten Beträge vermindern sich um 2,10 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Diese Maßnahme reiht sich in die bisherigen Verschlechterungen in der Besoldung, durch unsere Landesregierung, ein.

Die Beamten der Landespolizei müssen den Eigenbeitrag als versteckte Gehaltskürzung erkennen, der neben

- der nahezu vollständig erfolgten Abschaffung der Sonderzuwendungen,

- dem Ausbleiben regelmäßiger Beförderungen,

- der Absenkung des Versorgungsniveaus,

- dem Wegfall der Dynamisierung in der Polizeizulage,

- der verzögerten Übernahme des Tarifergebnisses für die Beamten

den besonderen Belangen des Polizeiberufes keine Rechnung trägt.

Die Einführung der Kostendämpfungspauschale fügt sich nahtlos in das bisher vom Dienstherrn gezeichnete Bild ein, die Haushaltssanierung des Landes vor allem auf dem Rücken der Beamten und Richter auszutragen. Die Beamtinnen und Beamten werden damit noch weiter von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt.

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird verkannt, dass schon jetzt die Höhe der Alimentation nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht, so dass weitere Kürzungen, die sich auf die Höhe der Alimentation auswirken, verfassungsrechtlich eben nicht mehr zulässig sein können.

Die GdP wird bis zum Verfassungsgericht klagen!

Die GdP sieht den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation insgesamt verletzt. Die Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung darf nicht widerstandslos geschehen.

Nach dem Kabinettsbeschluss der Landesregierung, eine unausgegorene Polizeistrukturreform im Land durchzusetzen, wird erneut auf die Beamten eingeschlagen!

Im Ergebnis werden die Beamten darüber nachdenken, ob es sich nicht lohnt, wenn man pauschal zur Kasse gebeten wird, nicht einmal pauschal zum Arzt zu gehen!

Die Landesregierung treibt die Beamtenschaft durch sinnlosen Personalabbau, Arbeitsverdichtung, geplanter Arbeitszeitverlängerung und Gehaltskürzungen in die innere Kündigung. Bei einem Krankenstand von über 10 % täglich, werden wir wohl bald die 15% Krankenquote erreichen!
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