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GdP Sachsen: Beihilfe und Krankenversicherungs-Zuschuss zu Rente und Witwen- bzw. Witwerrente

Kesselsdorf.

Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die Altersrente beantragt bzw. erhalten oder wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente) beantragt bzw. erhalten, waren bisher beihilferechtlich gezwungen, auf den Krankenversicherungszuschuss zur Rente zu verzichten, soweit er monatlich 40,99 € überstieg. Diese Vorschrift ist seit dem 01.01.2012 entfallen (Rechtsgrundlage: § 102 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) i. V. mit der Sächsischen Beihilfeverordnung). Hintergrund war hier, dass bei Überschreiten des o. g. Betrages statt 70% Beihilfe nur 50% Beihilfe gezahlt werden.

Den Teil-Verzicht auf den Krankenversicherungszuschuss kann man nunmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger widerrufen. Allerdings wirkt dieser Verzicht erst ab dem Ersten des Monats nach dem Eingang des Widerrufs beim Rentenversicherungsträger. Für Januar 2012 gilt der Verzicht also nicht mehr.

Um den Verzicht ab 01.02.2012 wirksam werden zu lassen, müsste der Antrag bis 31.01.2012 beim Rentenversicherungsträger oder auch bei einem Versichertenberater vorliegen. Sonst wirkt der Verzicht erst ab 01.03.2012 oder später.

Mehr (Download-)Informationen dazu auf der Homepage der GdP Sachsen
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