Die GdP fordert, den Katalog der Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen (Paragrafen 105 bis 108e Strafgesetzbuch) zu erweitern und auch Angriffe auf Wahlbewerber, Wahlveranstaltungen, Wahlkreisbüros und gewählte politische Mandatsträger sowie Angriffe auf Einrichtungen der wahlwerbenden Parteien und Wählervereinigungen unter besonderes Strafrecht zu mit hohem Strafrahmen zu stellen.

„Gewalt ist keine politische Meinung, sondern kriminelles, hart abzustrafendes Handeln. Unser Grundgesetz garantiert den Parteien die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes. Soll das durch politisch motivierte Gewalt vereitelt werden, müssen wir sofort und stark reagieren“, so Kopelke.

Voraussetzung für eine harte Antwort des Rechtsstaates ist nach Ansicht der GdP neben der Strafrechtsverschärfung die bessere personelle und technische Ausstattung insbesondere der Ermittlungsbereiche politisch motivierter Kriminalität und eine Überprüfung der polizeilichen Befugnisnormen. 

„Solche Aktionen geschehen nicht aus einer Bierlaune heraus, das ist oft geplant, in sich hochpuschenden Chatgruppen abgesprochen, von Tätern und Unterstützern werden die Taten oft zur Berühmung dokumentiert, kommentiert und geteilt. Die Polizei muss bessere Möglichkeiten des Datenzugriffs haben, solche Verabredungen frühzeitig aufzudecken oder nach einer Tat verfolgen zu können. Ohne gesetzliche Verpflichtungen zur längeren Datenspeicherung der Diensteanbieter und besserem Zugriff der Ermittlungsbehörden auf diese Daten bleibt die Bekämpfung politisch motivierter Kriminalität nur ein Gesang auf Sysiphos.“