Malchow sagte: „Die Fußfessel könnte geeignet sein, die Lebensführung des sogenannten Gefährders zu kontrollieren. Das setzt allerdings voraus, dass dem Betroffenen Auflagen gemacht werden, bestimmte Orte nicht zu verlassen beziehungsweise bestimmte Orte nicht aufzusuchen." 

Es sei  beispielsweise schwierig zu bestimmen, welche Areale ein islamistischer Straftäter nicht aufsuchen dürfe. „Man kann einen Menschen wohl nicht davon abhalten, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen", sagte Malchow. Es sei nicht so, dass mit einer Fußfessel jeder Schritt eines Trägers bewertet werde. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses technische Hilfsmittel ein Ersatz für eine Observation darstellt, da wir ja wissen wollen, mit wem sich der zu Beobachtende trifft und spricht“, sagte er. Malchow gab zudem zu bedenken, dass der rechtliche Rahmen für die Anordnung für eine sogenannte Führungsaufsicht hoch sei.

 Im Bereich der Prävention seien Bereichsbetretungsverbote und Meldeauflagen bekannt, allerdings setzten diese Maßnahmen voraus, so der GdP-Bundesvorsitzende, dass die Person in einem bestimmten Zeitraum einschlägige Straftaten begangen hatte. „Für eine präventive Fußfessel müssen daher klare gesetzliche Grundlagen gegeben sein, die zumindest vergleichbar sind. Da es sich bei der Fußfessel ebenfalls um ein Eingriffs in die Rechte des Betroffenen handelt“, sagte der GdP-Chef.