Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

 

 Der bislang gültige Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (öD), der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) mit seiner Vergütungsordnung (VergO), wurde 1961 ausgehandelt. Seither gab es unzählige Tarifrunden für den öD, die dieses Werk in irgendeiner Weise novellierten, ergänzten, präzisierten. Herausgekommen war über die Jahre ein hoch kompliziertes Werk – mit Kommentierung und Ost-Tarifverträgen immerhin zwölf dicke Bände – bestehend aus Tarifverträgen, Sonderregelungen, Kommentierungen, Rechtsprechung und Paragrafen – nur Wenige, die hier noch gänzlich durchblickten.

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Lange redete man davon, dieses Werk zu verschlanken, transparenter und handhabbarer zu gestalten. Die GdP hatte sich 1998 dazu bereits mit einem eigenen Tarifpolitischen Programm positioniert. Aber erst mit der Tarifrunde 2003 – als die Mängel des alten Gesamtwerkes unübersehbar und beinahe unbeherrschbar wurden – vereinbarten Arbeitgeber und Gewerkschaften, bis zum 31. Januar 2005 einen neuen Tarifvertrag für den öD auf den Tisch zu legen. Fast zwei Jahre lang beschäftigten sich Gewerkschafter, Arbeitgeber, Juristen und Mathematiker mit diesem Regelwerk.
 
Die Gewerkschaft der Polizei als größte und einflussreichste Gewerkschaft im Polizeibereich hat maßgeblich an diesem Regelwerk mitgearbeitet. An allen Entscheidungen im öffentlichen Dienst ist die Große Tarifkommission der GdP (für Tarifpolitik verantwortliches Gremium) demokratisch beteiligt. Diese setzt sich aus dem Geschäftsführenden Bundesvorstand und Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Landesbezirke/Bezirke zusammen, die wiederum den direkten Kontakt zum Mitglied pflegen.
 
Durch den TVöD, der zunächst nur für den Bund und die Kommunen gilt, sind zum 1. Oktober 2005 ca. 1,3 Millionen Beschäftigte in das neue System übergeleitet worden.

Für die Länder gilt seit dem 1. November 2006 der inhaltlich vom TVöD kaum abweichende TV-L.
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