Zum Inhalt wechseln

Tarifrunde 2008 - im Wortlaut:

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Friedrichshafen.

Hier die Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission im Wortlaut: "Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der dbb tarifunion andererseits:

Teil A

Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA

I. Entgelt

1. Lineare Erhöhung

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) werden

- ab 1. April 2008 um 4,0 v. H. und
- ab 1. Januar 2009 um weitere 2,0 v. H. erhöht.

2. Soziale Komponente

Im April 2008 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt erhalten die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 als soziale Komponente eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 450,00 Euro.

Darüber hinaus erhalten alle Beschäftigten im Juli 2009 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 450,00 Euro.

Teilzeitbeschäftigten werden die Sonderzahlungen jeweils anteilig gezahlt.

3. Erhöhung des Leistungsentgelts

Das Volumen für das Leistungsentgelt gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) erhöht sich für das Jahr 2009 von 1,0 v. H. auf 1,5 v. H.

4. Auszubildende

Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich entsprechend Nr. 1.

Die Auszubildenden erhalten die Sonderzahlungen nach Nr. 2 in Höhe von jeweils 150,00 Euro im April 2008 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt sowie im Mai 2009.

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

II. Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen ab 1. Juli 2008 für Beschäftigte des Bundes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) sowie für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD), durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich.

Die Öffnungsklausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD entfällt. Die auf der Grundlage dieser Öffnungsklausel vereinbarten Tarifverträge werden an die in Absatz 1 getroffene Regelung angepasst bzw. aufgehoben.

Die von der VKA auf der Grundlage des TV-Meistbegünstigung erhobene Klage ist damit als erledigt anzusehen.

III. Restanten

Die Einigung der Tarifvertragsparteien vom 1. September 2006 und vom 25. Oktober 2006 über die sog. Restanten wird zusammen mit der Verlängerung der Arbeitszeit am 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt stimmen die Tarifvertragsparteien die Tarifvertragstexte unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs redaktionell ab.

IV. Überleitungsrecht

Die Tarifvertragsparteien sind aufgefordert, für die Fragen einer Weitergeltung des Überleitungsrechts im TVÜ-Bund und TVÜ-VKA eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu suchen.

V. Laufzeit

Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2009.

Teil B

Besondere Regelungen für den Bund

I. Tarifgebiet Ost

1.) In die Bemessungssatzanpassung auf 100 v. H. im TVöD zum 1. Januar 2008 werden alle Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 (einschließlich der Entgeltgruppe Kr. 9d) einbezogen. Ferner wird die Anpassung des Bemessungssatzes der Beschäftigten der Entgeltgruppen 10 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppe 15 Ü) von derzeit 92,5 auf 100 v. H. (Tarifgebiet West) vom 1. Januar 2010 auf den 1. April 2008 vorgezogen. Die sonstigen Entgeltbestandteile (TVöD, TVÜ-Bund und ergänzende Tarifverträge) bestimmen sich ab den vorgenannten Zeitpunkten jeweils nach den für das Tarifgebiet West geltenden Sätzen; § 20 Abs. 3 TVöD bleibt unberührt.

2.) Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – sowie Praktikantinnen/Praktikanten erhalten ab 1. Januar 2008 die für das Tarifgebiet West geltenden Ausbildungsentgelte bzw. Entgelte.

II. Bundeswehrkrankenhäuser

Für Beschäftigte im Pflegedienst, die in Bundeswehrkrankenhäusern tätig sind, sowie für die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte (§ 46 Nr. 18 TVöD BT-V) gilt Teil A dieser Einigungsempfehlung entsprechend.

Teil C

Besondere Regelungen für die VKA


I. Tarifgebiet Ost

1. Abweichend von Teil A Ziffer I Nr. 1 dieser Einigungsempfehlung werden die Tabellenentgelte im Jahr 2008 ab 1. August 2008 um 4,0 v. H. erhöht.

2. In die Bemessungssatzanpassung auf 100 v. H. im TVöD zum 1. Januar 2008 werden alle Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 (einschließlich Entgeltgruppe Kr. 9d) einbezogen. Die sonstigen Entgeltbestandteile (TVöD, TVÜ-VKA und ergänzende Tarifverträge, soweit durch VKA vereinbart) der von der Bemessungssatzanpassung erfassten Beschäftigten bestimmen sich ab dem 1. Januar 2008 ebenfalls nach den für das Tarifgebiet West geltenden Sätzen; § 20 Abs. 3 TVöD und Teil A Ziffer III bleiben unberührt.

3. Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – sowie Praktikantinnen/Praktikanten erhalten ab 1. Januar 2008 die für Tarifgebiet West geltenden Ausbildungsentgelte bzw. Entgelte.

II. Krankenhäuser

Die lineare Erhöhung gemäß Teil A Ziffer I Nr. 1 dieser Einigungsempfehlung geschieht unter Anrechnung der Zulage gemäß § 52 Abs. 2 und 4 TVöD BT-K.

III. Versorgungsbetriebe

Es gelten die besonderen Regelungen der Anlage 1.

IV. Nahverkehrsbetriebe

Es gelten die besonderen Regelungen der Anlage 2.



Anlage 1

I. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)

1. Lineare Erhöhung

Die lineare Erhöhung wird entsprechend der für die Anlage A bzw. die Anlagen B zu § 15 TVöD vereinbarten linearen Erhöhung vorgenommen. Das Volumen zur Anhebung de Leistungsbudgets gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (0,5 Prozent) wird zum 1. Januar 2009 in die Tabellenentgelte gem. Anlagen 2a bzw. 2b zu § 6 TV-V einbezogen.

2. Wechselschichtdienst (Beschäftigte in Leitstellen)

Für Arbeitnehmer, die in den Leitstellen ständig Wechselschichtarbeit leisten, wird eine Wechselschichtzulage in Höhe von 200,00 Euro monatlich vereinbart (Regelung wie § 10 Abs. 5 TV-V).

3. Schichtdienst (Beschäftigte in Leitstellen)

Für Arbeitnehmer, die in den Leitstellen ständig Schichtarbeit leisten, wird eine Schichtzulage in Höhe von 130,00 Euro monatlich vereinbart (Regelung wie § 10 Abs. 6 TV-V).

4. Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 1 TV-V verändert sich in dem gleichen Ausmaß und zu demselben Zeitpunkt wie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im TVöD (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD).

5. Optimierung betrieblicher Altersvorsorge

Die VKA erklärt sich dazu bereit, vor dem 31. Dezember 2008 über eine Optimierung der betrieblichen Altersvorsorge zu verhandeln, welche die Möglichkeiten des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung der VKA unter Einschluss der bisherigen vermögenswirksamen Leistungen erschließt.

II. Kommunale Versorgungsbetriebe, die noch BAT/BMT-G bzw. BAT-O/BMT-G-O anwenden

Die Tarifvertragsparteien des TV-V werden bis zum 31. Oktober 2008 eine Neufassung des § 1 TV-V (Geltungsbereich) vornehmen. In dieser Neuregelung wird auch das vorstehende Angebot gemäß Ziffer I wirkungsgleich übertragen.

Anlage 2

Kommunale Nahverkehrsbetriebe, die bezogen auf das TVöD-Ergebnis regelungsoffen sind

In die Tarifrunde 2008 sind einbezogen die Spartentarifverträge Nahverkehr der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen.

I. Tarifverträge für den öffentlichen Personennahverkehr (TV-N)

1. Lineare Erhöhung

Die lineare Erhöhung wird entsprechend der für die Anlage A bzw. die Anlagen B zu § 15 TVöD vereinbarten linearen Erhöhung vorgenommen.

Das Volumen zur Anhebung des Leistungsbudgets gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (0,5 Prozent) wird – soweit nicht im jeweiligen TV-N eine Übertragung bereits geregelt ist (z. B. § 7 Abs. 7 f. TV-N NW) – durch landesbezirkliche Regelung im gleichen Volumen ausgestaltet (ausgenommen TV-N Mecklenburg-Vorpommern). Eine Übernahme des Volumens in die Tabellenentgelte ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

2. Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Regelungen in dem jeweiligen TV-N verändert sich in dem gleichen Ausmaß wie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im TVöD (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD).

3. Demographische Entwicklung

Die Tarifvertragsparteien auf der Bundesebene werden für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe im Laufe des Jahres 2008 Tarifgespräche aufnehmen, um die sich abzeichnenden Anforderungen aus dem Prozess der demographischen Entwicklungen bundesweit zu gestalten.

II. Kommunale Nahverkehrsbetriebe, die noch BAT/BMT-G bzw. BAT-O/BMT-G-O anwenden (außer Ziffer III.)

Anstelle des Neuabschlusses der Lohn- und Vergütungstarifverträge zum BAT/BMT-G und BAT-O/BMT-G-O wird in einem eigenständigen Tarifvertrag mit abschließender Aufzählung des jeweiligen betrieblichen Geltungsbereichs vereinbart, dass sich die Löhne und Vergütungen zu dem selben Zeitpunkt und in dem selben Umfang verändern wie die Entgelte in dem jeweiligen TV-N. Gleichzeitig wird in diesem Tarifvertrag verbindlich festgelegt, dass eine darüber hinausgehende Fortschreibung des BAT/BMT-G bzw. BAT/BMT-G-O auch in Zukunft ausgeschlossen bleibt.

III. TV-N für die Nahverkehrsbetriebe im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Hessen und Saarland

Die Tarifvertragsparteien auf Landesebene in Hessen und im Saarland werden im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen über einen TV-N die Elemente der vorstehenden Ziffer I Nrn. 1 bis 4 insgesamt oder in Teilen übernehmen.
This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen. This link is for the Robots and should not be seen.