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GdP und BMI verhandeln aktuell über neue Aufstiegsregelung

Vertreter der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und des DGB trafen am 31. Juli 2014 mit dem Abteilungsleiter Bundespolizei im Bundesministerium des Innern, Dr. Helmut Teichmann, zur Diskussion der beabsichtigten Änderung der Bundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV) zusammen.  Auf Gewerkschaftsseite nahmen daran der Abteilungsleiter Beamtenpolitik des DGB, Dr. Karsten Schneider, der stellv. Bezirksvorsitzende Sven Hüber, die GdP-Justiziarin Simone Kumor […]

Dr. Karsten Schneider, Horst Müller, Dr. Helmut Teichmann, Simone Kumor, Sven Hüber (v.l.n.r.) verhandelten für die GdP-Mitglieder den neuen Aufstieg

Dr. Karsten Schneider, Horst Müller, Dr. Helmut Teichmann, Simone Kumor, Sven Hüber (v.l.n.r.) verhandelten für die GdP-Mitglieder den neuen Aufstieg

Vertreter der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und des DGB trafen am 31. Juli 2014 mit dem Abteilungsleiter Bundespolizei im Bundesministerium des Innern, Dr. Helmut Teichmann, zur Diskussion der beabsichtigten Änderung der Bundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV) zusammen.  Auf Gewerkschaftsseite nahmen daran der Abteilungsleiter Beamtenpolitik des DGB, Dr. Karsten Schneider, der stellv. Bezirksvorsitzende Sven Hüber, die GdP-Justiziarin Simone Kumor und der Sekretär des GdP-Bundesvorstandes für Beamtenpolitik, Horst Müller, teil.Die Bundesregierung hatte die Spitzenorganisation der Beamtinnen und Beamten zum Beteiligungsgespräch nach § 118 Bundesbeamtengesetz eingeladen. Hintergrund ist die beabsichtigte Novellierung des ab dem 1. Januar 2015 möglichen „verkürzten Aufstiegs“ nach § 16 BPolLV. Durch den Wegfall der bisherigen verfassungswidrigen Altersgrenze (sie lag nach der bisherigen Fassung für eine Zulassung bei 45 Jahren) und zugleich den Wegfall der Zulassungsvoraussetzung Polizeihauptmeister/-in wird dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 (Az. 2 C 74.10) endlich Rechnung getragen. Vor allem aber werden die Aufstiegschancen für Polizeiobermeister und Polizeiobermeisterinnen erheblich verbessert.

Die GdP und der DGB hatten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die überfällige Regelung begrüßt, der unzählige erfolgreiche Klageverfahren der GdP für ihre Mitglieder vorausgegangen waren. Die einzelnen gewerkschaftlichen Positionen können in der hier anklickbaren Stellungnahme des DGB und der GdP zur BPolLV-Änderung nachgelesen werden. Für die GdP ist die laufbahnrechtliche Novellierung ein wichtiger Meilenstein für ein weiteres, von uns gefordertes Attraktivitätsprogramm.

Ab Januar 2015 soll der „verkürzte Aufstieg“ nach § 16 BPolLV möglich sein, wenn der Bewerber/die Bewerberin noch nicht 57 Jahre alt ist, sich drei Jahre bewährt hat, mindestens Polizeiobermeister/in ist, überdurchschnittlich beurteilt und in einem Auswahlverfahren erfolgreich war. Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate und umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung. Die Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Zugleich nutzte die GdP die Möglichkeit, weitere laufbahnrechtliche Änderungen und Verbesserungen in der BPolLV einzufordern.

Die GdP und der DGB machten deutlich, dass es erstrangig darum geht, mithilfe des Laufbahnrechts sowohl attraktive, praktikable und familienfreundliche berufliche Entwicklungsmöglichkeiten durch eine breite Palette von diskriminierungsfreien Aufstiegsformen anzubieten als auch die Folgen des demografischen Wandels, insbesondere der erwarteten massenhaften Pensionierungen im gehobenen Dienst, abzufangen. Zudem habe sich an den Feststellungen der Bundesregierung aus 2002, dass sich in der Bundespolizei „eine beachtliche Zahl von Funktionen…im Schnittbereich von zwei Laufbahnen bewegen“ und „Beamtinnen und Beamte, die diese Funktionen aus Gründen der Kontinuität längerfristig wahrnehmen sollen,…auf der einen Seite Erfahrungen und Kenntnisse aus der niedrigeren Laufbahn, auf der anderen Seite aber keine volle Ämterreichweite [benötigen]“, nichts geändert hat. Dies muss sich in einem modernen Laufbahnrecht widerspiegeln.

Intensiv diskutiert wurde die GdP-Forderung, den verkürzten Aufstieg nicht von einem „besonderen dienstlichen Bedürfnis“ abhängig zu machen, denn der verkürzte Aufstieg ist nach Gewerkschaftsmeinung eine gleichrangige Form des Regelaufstiegs. In den kommenden Jahren müssen jährlich bis zu 500 Polizeikommissare als Ersatz für Pensionierungen „nachproduziert“ werden. Dies ist – schon angesichts der begrenzten und ausgelasteten Kapazitäten der Bundespolizeiakademie – nur mit einem erheblichen Anteil von Absolventen des verkürzten Aufstieges zu leisten. der verkürzte Aufstieg darf daher nicht zum Ausnahmefall degradiert werden.

Die GdP forderte auch ein, die Richtlinien für ein Eignungsauswahlverfahren (EAV) bzw. ein Vereinfachtes Eignungsauswahlverfahren (VAV) und das Curiculum für den verkürzten Aufstieg schnellstmöglich den Gewerkschaften vorzulegen. Zudem müsse die Gültigkeit eines EAV bzw. VAV wie bisher 4 Jahre betragen und der alte § 28 (5) BPolLV insofern fortgeschrieben werden.

Die GdP forderte zudem, auch den Aufbau des Regelaufstiegs (2 Jahre 2 Monate) zu ändern und eine regionale Modularisierung des Studiums und eine familienfreundliche zeitliche Streckung der Studienabschnitte zuzulassen. So könnten z.B. einzelne „Scheine“ (Fachabschlüsse) in einzelnen Studienfächern auch bei anderen Bildungsträgern, ggf. Landespolizeischulen, erworben werden. Dadurch ließen sich Familie und Beruf bzw. Aufstieg wesentlich besser zusammenführen.

Die GdP und das BMI diskutierten auch die Gewerkschaftsforderung nach einer Verankerung des Aufstiegs beim BKA in der BPolLV. Besonderes Augenmerk wurde auch auf die Forderung nach Festschreibung eines externen (technischen) Studiums i, Sinne des § 39 BLV als eine besondere Form des Aufstiegs für Beamte in besonderen Fachverwendungen (§ 12 BPolLV) gelegt. Nach GdP-Auffassung ist das – neben der Ausschöpfung der Chancen des Fachkräftegewinnungsgesetzes – der richtige Weg, den Fachkräftemangel im IT-Bereich und den anderen Technikbereichen der Bundespolizei zu beheben.

Ebenfalls diskutiert wurde die GdP-Forderung, Beamten, die eine Vordienstzeit bei der Bundeswehr aufweisen, diese Zeiten auf die Probezeit anzurechnen, wenn sonstige Bewährung vorliegt. Das bisherige restriktive Verfahren ist unbefriedigend und einer Unterstützung der Konversion auch hinderlich.

Das Bundesministerium des Innern will nun die DGB-Forderungen und GdP-Vorschläge zügig prüfen und den Entwurf der Änderungsverordnung zur BPolLV gegebenenfalls anpassen.

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