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Placebo Vertrauensstelle?

Von Jörg Radek, Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bezirk Bundespolizei Mitte Mai 2015 wird ein Bundespolizist beschuldigt, in der Bundespolizeiinspektion am Hauptbahnhof in Hannover in mindestens zwei Fällen Flüchtlinge misshandelt zu haben. Er soll einen afghanischen Flüchtling gewürgt und an Fußfesseln herumgeschleift haben. In einem anderen Fall soll er einen Marokkaner erniedrigt und ihm […]

Jörg Radek_11_webVon Jörg Radek, Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bezirk Bundespolizei

Mitte Mai 2015 wird ein Bundespolizist beschuldigt, in der Bundespolizeiinspektion am Hauptbahnhof in Hannover in mindestens zwei Fällen Flüchtlinge misshandelt zu haben. Er soll einen afghanischen Flüchtling gewürgt und an Fußfesseln herumgeschleift haben. In einem anderen Fall soll er einen Marokkaner erniedrigt und ihm verdorbenes Schweinemett verabreicht haben.

Es gibt keine Rechtfertigung für solche menschenverachtenden Handlungen und Äußerungen. Wenn polizeiliche Befugnisse missbraucht werden, zieht das den Polizeiberuf insgesamt in den Schmutz. Doch was ist, wenn sich die Vorwürfe als nicht zutreffend erweisen? Der Druck aus dem Parlament und über die Medien muss enorm gewesen sein, denn innerhalb einer Woche wurde entschieden: Die Bundespolizei braucht eine Vertrauensstelle.

Der Bundesdisziplinarhof stellte bereits vor Jahrzehnten klar: Strafanzeige gegen einen Dienstvorgesetzten darf ein Beamter erst erstatten, wenn alle anderen Möglichkeiten, zu seinem vermeintlichen Recht zu gelangen, erschöpft sind (Urteil vom 9. Dezember 1963, Az.: I D 8/63, in: BDHE 7, 65–67). Die beamtenrechtliche Beratungs- und Remonstrationspflicht geht also vor. Aber der Dienstvorgesetzte kann den Nachgeordneten anzeigen (und auch hierbei sind Schranken zu beachten); umgekehrt läuft das nicht so einfach. Der untergebene Beamte muss seiner Beratungs- und Informationspflicht nachkommen und den nächsthöheren Vorgesetzten von der innerbehördlichen (vermeintlichen) Straftat informieren; dieser hat dann die Pflicht, sein Ermessen auszuüben und zu entscheiden, ob er u. U. Strafantrag stellt oder nicht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelte 2009 fünf Grundsätze für die effektive Untersuchung von Beschwerden gegen die Polizei, die auf Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) basieren. Bei den Landespolizeien gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen im Umgang mit Ombudsmännern, Polizei- oder Parlamentsbeauftragten. Eingerichtet nach einigen Vorfällen mit medialem Nachhall sind diese genannten Einrichtungen in den Ländern unterschiedlich personell mit Juristen oder ehemaligen Polizisten besetzt. Auch ist ihre Aufgabenstellung verschieden: von der Erzeugung einer Beschwerdezufriedenheit oder Herstellung einer Transparenz im polizeilichen Handeln hin zur Analyse von Schwachstellen bzw. Fehlerbehebung.

Das Handeln und Unterlassen von Einzelnen weckte das mediale und parlamentarische Interesse. Vor Schlussfolgerungen oder gar Forderungen ist es wichtig festzustellen: Im Fall von Hannover funktionierte die Gewaltenteilung in Deutschland. Durch den Innenausschuss des Deutschen Bundestages wurde die parlamentarische Kontrolle ausgeübt. Der Polizeiberuf genießt höchstes gesellschaftliches Ansehen. Die Menschen in diesem Land vertrauen der Polizei.

Die Absicht, eine Meldestelle einzurichten, setzt eine lückenlose Aufarbeitung aller Umstände voraus. Schon diese Absicht verdreht die Behauptung, die Bundespolizei habe kein strukturelles Problem, in ihr Gegenteil. Sie erweckt den Anschein eines Generalverdachtes gegenüber allen Beschäftigten. Charakterliche Defizite Einzelner sind nicht symptomatisch für alle. Doch welche Umstände, welche Atmosphäre, welches Klima begünstigen die Taten? Wie ist die lange Zeit des Schweigens, ohne Ursachenforschung, warum die Entwicklung unerkannt blieb oder verschwiegen wurde, zu erklären? Oder auch anders gefragt: Warum haben Vorgesetzte keine Zeit mehr für ein Mitarbeitergespräch?

Hier setzt die Aufgabe des Sozialwissenschaftlichen Dienstes ein. Es sind die fachlichen Kompetenzen in der Bundespolizei vorhanden. Diese sind mit einzubeziehen. Dienstaufsicht kann dadurch Unterstützung im Erkennen von gruppendynamischen Prozessen erfahren und Antworten auf Fragen finden, die sich nun stellen. Die Befähigung, Entwicklungen zu erkennen und ihre Folgen abzuschätzen, gehört weiterentwickelt und gefördert. Ohne eine Aufarbeitung der soziologischen und psychologischen Zusammenhänge bleibt die Vertrauensstelle ein Placebo, das nur auf politische Wirkung setzt, also letztendlich Parlamentarier und Berichterstatter der Leitmedien besänftigen soll, dafür allerdings die Mitarbeiterbefindlichkeiten vernachlässigt. – Wir sehen keine Notwendigkeit für die Einrichtung einer weiteren Instanz.

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