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GdP kämpft weiter für Ruhepausenanrechnung für operativ tätige Arbeitnehmer

Nachdem das Bundespolizeipräsidium am 19. Dezember 2013 die Ruhepausenanrechnung auch für operativ tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie Bundespolizeiliche Unterstützungskräfte (BUK) und Fluggastkontrolleure (FKD) genehmigt hatte, schienen anfangs alle Probleme geklärt. Mitte 2015 kam dann ein Umschwenken auf Intervention des Bundesverwaltungsamtes und seither herrscht Unsicherheit, wie es weitergeht. Was ist passiert, wie ist der Stand? Für […]

2015_GdP_Arbeitszeitlogo_72dpiNachdem das Bundespolizeipräsidium am 19. Dezember 2013 die Ruhepausenanrechnung auch für operativ tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie Bundespolizeiliche Unterstützungskräfte (BUK) und Fluggastkontrolleure (FKD) genehmigt hatte, schienen anfangs alle Probleme geklärt. Mitte 2015 kam dann ein Umschwenken auf Intervention des Bundesverwaltungsamtes und seither herrscht Unsicherheit, wie es weitergeht.

Was ist passiert, wie ist der Stand?

Für Arbeitnehmer werden die Ruhepausen nur dann auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn sie Wechselschichtdienst leisten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Sind die Arbeitnehmer nicht im Wechselschichtdienst eingesetzt, erfolgt tarifrechtlich bisher keine Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit, auch nicht bei „operativen Tätigkeiten“. So ist zunächst einmal die Rechtslage, die sich an dieser Stelle von den Beamten unterscheidet. Für die angerechneten Zeiten stehen Vergütung und ggf. Zuschläge und Zulagen zu. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht angerechnete Zeiten auch nicht vergütet werden dürfen. Zahlungen aus öffentlichen Kassen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Das Bundesverwaltungsamt hatte sich geweigert, an Tarifbeschäftigte weiterhin Zulagen und Zuschläge aus Pausenanrechnungen zu zahlen, wenn diese keinen Wechselschichtdienst leisten, weil es an einer Rechtsgrundlage für diese Zahlungen mangele. Die alte Pausenverfügung des Präsidiums reiche für eine Zahlbarmachung nicht aus.

Der GdP-geführte Hauptpersonalrat der Bundespolizei hat sich dieser Sache deshalb angenommen und einen Initiativantrag an das BMI gestellt, operativ tätige Arbeitnehmer wie BUK und FKD, die gemeinsam mit Polizeibeamten eingesetzt werden, aber keinen Wechselschichtdienst leisten, übertariflich genauso zu behandeln wie Beamte, die operativ tätig sind und keinen Dienst zu wechselnden Zeiten leisten. Das BMI hat dazu am 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die Beamtenregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AZV einer Übertragung auf Tarifbeschäftigte sehr wohl zugänglich wäre. Hierzu sei allerdings darauf hinzuweisen, dass eine abschließende Festlegung, welche operativen Einsatzbereiche hierunter zu fassen sind, bisher durch die Abteilung Z des BMI nicht erfolgt sei. Über die Frage einer möglichen Übertragung dieser Vorschrift auf die in Rede stehenden Arbeitnehmer könne daher derzeit mangels hinreichender Konkretisierung der genannten Norm noch nicht entschieden werden. Sobald die notwendigen Regelungen von der Abteilung Z getroffen worden sind, würde die Abteilung Bundespolizei des BMI über diese Frage für die operativen Arbeitnehmer abschließend entscheiden. Im November 2015 sicherte dann die Abteilung Z des BMI dem Hauptpersonalrat zu, bis zum Jahresende den ausstehenden Erlass über die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AZV für die Beamtinnen und Beamten (z.B. in der Bundesbereitschaftspolizei, den MKÜ, den MFE usw.) zu veröffentlichen. Erst danach soll über eine Analoganwendung für die operativen Arbeitnehmer wie BUK und FKD, die keinen Wechselschichtdienst leisten, entschieden werden.

Die Klärung der Anrechnungsfrage ist auch für Beamte, die keinen Dienst zu wechselnden Zeiten leisten, besonders wichtig, weil der seit dem 1.1.2015 laufende Ausgleichszeitraum nach § 3 Abs. 5 AZV zwölf Monate beträgt und Gewissheit über die geleistete Arbeitszeit bestehen muss.  Zudem hängen an der zu klärenden Frage auch besoldungsrechtliche Ansprüche, insbesondere nach §§ 3 und 17a EZulV, welche einer erlasslichen Regelung zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 AZV als Zahlungsbegründung bedürfen und wegen des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung durch die Beamten innerhalb des Haushaltsjahres anhängig gemacht werden müssen. Denn aus jeder angerechneten Ruhepause können sich finanzielle Ansprüche, aber auch Ansprüche auf Freizeitausgleich ergeben. Die GdP wird am Ball bleiben und sich weiterhin bemühen, diese Frage so schnell wie möglich und abschließend beim BMI zu klären.

Was können operativ tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nun tun, um ihre Ansprüche trotz der beschriebenen „Hängepartie“ zunächst zu wahren?

Sie sollten  schriftlich beim Arbeitgeber die Zahlung von Zuschlägen und Zulagen für die bisher nicht angerechneten Ruhepausen geltend machen sowie eine rückwirkende Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit bzw. Freizeitausgleich dafür. Zur Begründung kann geltend gemacht werden, dass die übertarifliche Anrechnung der Ruhepausen auf die Arbeitszeit seit der Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 19.12.2013 als übertarifliche Leistung zur „betrieblichen Übung“ in der Bundespolizei geworden war. Zugleich sollte geltend gemacht werden, dass während der strittigen Zeiten keine „echte“ Ruhepause im Sinne unbeschränkter persönlicher Freizeit möglich war, weil regelmäßig Arbeitsbereitschaft verlangt wurde, und der Arbeitgeber ggf. in Annahmeverzug geraten ist.

 

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