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Hintergrund: Grundsätzliche Informationen zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung

Zahlen und Daten:
  • Im Jahr 2013 257.486 Fälle erfasst, die unter Nutzung des Tatmittels Internet begangen wurden, 2012 waren es 229.408 Fälle. Dies ergibt eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um rund zwölf Prozent.
  • Mit etwa 181.000 Fällen handelt es sich ganz überwiegend um Betrugsdelikte, darunter mit einem Anteil von 26,4 Prozent der sogenannte Warenbetrug.
  • Sieben Prozent aller mit dem Tatmittel Internet begangenen Delikte sind Fälle des Computerbetrugs. Von diesem Delikt spricht man, wenn der Vermögensschaden durch das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs, durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf erfolgt.
  • Auch die Verbreitung pornografischer Schriften über das Internet ist von 5.031 Fällen in 2012 auf 6.597 Fällen in 2013 angestiegen, was eine Steigerung um 31 Prozent bedeutet.
  • Beim Ausspähen und Abfangen von Daten ist die Fallzahl mit einem Anteil von 5,2 Prozent, das entspricht 13.348 Fällen im vergangenen Jahr gegenüber 13.739 Fällen 2012, leicht rückläufig.

Nach Bundesverfassungsgerichtsurteil: Kein Zugriff auf sogenannte Vorratsdaten
Telekommunikation (Tk)-Verbindungsdaten, von vielen Vorratsdaten genannt, dürfen von Tk-Anbietern nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 2. März 2010 nicht mehr für die Dauer von sechs Monaten vorgehalten werden. Tk-Anbieter dürfen Verbindungsdaten solange speichern, wie dies aus Abrechnungsgründen notwendig ist.

Aber: Obwohl keine retrograde (in die Vergangenheit gerichtete) Auswertung von Verkehrsdaten möglich ist, können die Ermittlungsbehörden dennoch versuchen, auf der Basis des Paragraf 100 g Strafprozessordnung (StPO) die Verkehrsdaten, die aktuell im Bestand eines Tk-Anbieters über die betroffene Person vorhanden sind, auszuwerten.

Wann dürfen Verkehrsdaten erhoben werden?
Es muss eine Straftat von erheblicher Bedeutung Gegenstand der Untersuchung sein. Paragraf 100 g StPO verweist auf Paragraf 100 a Abs. 2 StPO, aber dieser Verweis ist nicht abschließend. Schwere Straftaten im Sinne des Paragraf 100 a sind unter anderem Gefährdung des demokratischen Rechtsstaat im Sinne der Paragrafen 80 - 82 oder 87 - 89 Strafgesetzbuch (StGB) (Terrorbekämpfung!), Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach Paragraf 184 b und c StGB, Mord und Totschlag nach Paragraf 211 und Paragraf 212 StGB, aber auch zahlreiche Raubdelikte und Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität.

Was sind die Vorratsdaten?
  1. Tk-Verkehrsdaten, d. h. von welchem zu welchem Anschluss ist wann und wie lange telefoniert worden. Dazu gehören auch SMS, MMS, E-Mails und Messenger-Daten (WhatsApp).
  2. Begleitumstände der Kommunikation (Informationen über den Ort der Kommunikation)
  3. Tk-Bestandsdaten über die Identität des Benutzers

Der Begriff der Verkehrsdaten ist in Paragraf 3 Nr. 30 Telekommunikationsgesetz (TKG) legaldefiniert.

Welche Daten dürfen bei Strafverfahren erhoben werden?
Paragraf 100 g StPO verweist auf den abschließenden Katalog in Paragraf 96 Abs. 1 TKG, das bedeutet, dass die dort genannten Tk-Verkehrsdaten erhoben werden können.

Nach Abschluss des Kommunikationsvorganges sind die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr auf die Auskunft des Dienstanbieters nach Paragraf 100 g StPO angewiesen. Das bedeutet, dass auch bei den betroffenen sichergestellten Gegenständen, wie Smartphones oder Tablets, und die entsprechenden Datenträger, wie eine SIM-Karte, ausgewertet werden dürfen.


Welche Daten fallen nicht unter den Begriff Vorratsdaten?
Keine Vorratsdaten sind solche Daten aus Verkehrsinformationen, zum Beispiel Mautdaten oder Daten aus Videoüberwachung. Bankdaten gehören ebenfalls nicht zu den sogenannten Vorratsdaten.

Speichert die Polizei die Daten?
Nein, die Polizei oder andere Sicherheitsbehörden haben zu keinem Zeitpunkt die Vorratsdatenspeicherung betrieben. Dies war und ist auch nicht gewollt. Richtig ist, dass Vorratsdaten beziehungsweise Tk-Verkehrsdaten bei den jeweiligen Tk-Anbieter gespeichert wurden und nur aufgrund richterlicher Anordnung nach den Vorschriften des Paragrafen 100 g StPO im Einzelfall durch die Polizei ausgewertet werden durften. Soweit die GdP die Wiedereinführung einer verfassungskonformen Vorratsdatenspeicherung fordert, so geht es immer nur um den juristisch geregelten Zugang zu bereits bei den Tk-Anbietern vorliegenden Telekommunikationsdaten.

Die GdP unterstützt dabei die Forderungen nach hoher Datensicherheit auf Seiten der Tk-Anbieter im Hinblick auf die hochsensiblen Daten der Millionen Kunden.

Die rechtliche Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht
Anfang 2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, dass die seinerzeit geltenden gesetzlichen Grundlagen der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß sind. Das Gericht hatte für Recht erachtet, dass eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für die qualifizierte Verwendung bei der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und durch die Nachrichtendienste jedoch mit Artikel 10 Grundgesetz (GG) nicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht stellte einen Forderungskatalog auf und stellte fest:
  • Die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten darf danach nicht direkt durch den Staat, sondern durch den privaten Dienstanbieter erfolgen.
  • Die Speicherung der Verkehrsdaten für eine Dauer von sechs Monaten ist auch keine Maßnahme, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation und der Aktivitäten aller Bürger angelegt wäre.
  • Die Rekonstruktion der Telekommunikationsverbindungen ist für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung, aber die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten muss eine Ausnahme bleiben.
  • Es muss ein Übermittlungsverbot für Telekommunikationsverbindungen aus dem Bereich der besonderen Vertraulichkeit geschaffen werden.
  • Es sind strenge Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung und scharfe Sanktionen bei Rechtsverletzungen zu formulieren.

Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für eine nur mittelbare Verwendung von vorsorglich gespeicherten Daten über die sogenannte IP-Adresse. Den Karlsruher Richtern zufolge muss ein Unterschied gemacht werden zwischen der retrograden Auswertung aller Verkehrsdaten und der Zuordnung einer IP-Adresse zu einem ganz bestimmten Anschlussinhaber. Gleichwohl hat das Gericht auch in dieser Frage enge Grenzen gezogen. So dürften die Behörden die Telekommunikationsanbieter nach der Herkunft von IP-Adressen nur dann fragen, wenn es einen hinreichenden Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis gibt.

Die europarechtlichen Aspekte
Mit dem Urteil der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. April 2014 über die Gültigkeit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung von Daten hat das höchste europäische Gericht entschieden, dass diese Richtlinie mit europäischem Recht nicht vereinbar ist.

Die Eingriffe des Staates in die in Artikel 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte durch die Vorratsdatenspeicherung werden als besonders schwerwiegend angesehen. Soll europarechtlich einwandfrei der Staat in diese Grundrechte eingreifen, muss er trotzdem die Freiheitsrechte und das Recht auf Privatleben achten.

Trotz der vom EuGH klar herausgestellten herausragenden Bedeutung der Grundrechte auch im Verhältnis zur Strafverfolgung stellte das Gericht fest, dass die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der europäischen Union ist. Gleiches gilt für die Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Zur Erreichung dieser Ziele ist unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine Vorratsdatenspeicherung aufgrund einer zu erlassenen Richtlinie auch nach Auffassung des EuGH möglich. Dabei hat der Unionsgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum darf jedoch nur insoweit genutzt werden, als die Speicherung und Auswertung von Telekommunikationsdaten auf das absolut notwendige beschränkt bleibt.

Eine auch europarechtlichen Kriterien standhaltende Vorratsdatenspeicherung muss
  • einen wirksamen Schutz vor Missbrauchsrisiken und den unberechtigten Zugang durch Dritte unbedingt enthalten,
  • die Daten von verdächtigen Personen strikt von Daten unverdächtiger Personen trennen,
  • eine anlasslose Speicherung für unzulässig erklären, bzw. den Anlass zur Speicherung klar definieren.

Die europäischen Richter haben zudem eine Harmonisierung der Speicherfristen verlangt und fordern einen klar geregelten Zugang der nationalen Strafverfolgungsbehörden zu den Telekommunikationsdaten.

Wann müssen die Daten gelöscht werden?
Eine Befristung des Auskunftsanspruchs der Sicherheitsbehörden gegenüber Tk-Dienstleistern in einem speziellen Ermittlungsfall ist nötig, soweit auch zukünftige Verkehrsdaten erhoben werden. Die Maßnahme darf höchstens drei Monate dauern, sie darf allerdings jeweils um drei Monate verlängert werden, soweit die in Parafgraf 100 g StPO genannten Voraussetzungen gegeben sind.
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