Richtlinien

Richtlinien der JUNGE GRUPPE (GdP)



§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Aufgaben und Ziele
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe der JUNGEN GRUPPE (GdP)
§ 5 Bundesjugendkonferenz
§ 6 Bundesjugendvorstand
§ 7 Geschäftsführender Bundesjugendvorstand
§ 8 Vertreter- und Nachfolgeregelung
§ 9 Gliederung
§ 10 Landesjugendgruppen
§ 11 Grundsatzregelungen
§ 12 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht in der Gewerkschaft der Polizei eine Jugendorganisation. Sie trägt den Namen "JUNGE GRUPPE (GdP)".

(2) Ihr Sitz ist Berlin. Vorläufiger Sitz bleibt Hilden.

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§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Als Jugendorganisation mit dem Ziel der Förderung der Jugendarbeit vertritt die JUNGE GRUPPE (GdP) im Rahmen der GdP-Satzung die besonderen Belange ihrer Mitglieder.

(2) Sie bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und leistet im Rahmen der Jugendarbeit ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft im demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Ihre Arbeit schließt parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen aus. Sie leistet jugendpflegerische, staatsbürgerlich bildende und berufsfördernde Arbeit.

(3) Durch Begegnung junger Menschen auf nationaler und internationaler Ebene erschließt die JUNGE GRUPPE (GdP) den Blick ihrer Mitglieder für die Umwelt.

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§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei einschließlich bis zum vollendeten 30. Lebensjahr bilden die JUNGE GRUPPE (GdP).

(2) Berufsanfänger(innen) und Funktionsträger der JUNGEN GRUPPE (GdP) unterliegen dieser Altersbeschränkung nicht. Funktionsträger der JUNGEN GRUPPE (GdP) dürfen jedoch bei ihrer Wahl nicht älter als 35 Jahre sein.

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§ 4 Organe der JUNGEN GRUPPE (GdP)

Organe der JUNGEN GRUPPE (GdP) sind

a) die Bundesjugendkonferenz,

b) der Bundesjugendvorstand,

c) der Geschäftsführende Bundesjugendvorstand.

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§ 5 Bundesjugendkonferenz

(1) Die Bundesjugendkonferenz ist das oberste Organ der JUNGEN GRUPPE (GdP). Sie findet in dem gleichen zeitlichen Abstand wie die GdP-Bundeskongresse statt, jedoch so rechtzeitig, daß Anträge zum GdP-Bundeskongreß termingerecht eingereicht werden können.

(2) Die Bundesjugendkonferenz setzt sich aus den in den Landesjugendkonferenzen gewählten Delegierten zusammen. Die Wahl erfolgt nach demokratischen Grundsätzen und mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach einem Schlüssel den der Bundesjugendvorstand nach dem Verhältnis der JUNGE GRUPPE-Mitgliederzahlen (§ 3 Abs. 1) festsetzt.

(3) Die Einberufung der Bundesjugendkonferenz erfolgt durch den Geschäftsführenden Bundesjugendvorstand. Die Delegierten sind mindestens einen Monat vor der Bundesjugendkonferenz unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.

(4) Eine außerordentliche Bundesjugendkonferenz ist einzuberufen

1. auf Beschluß des Bundesjugendvorstandes mit Zweidrittelmehrheit,

2. auf Antrag von zumindest sieben Landesjugendgruppen.

(5) Bei außerordentlichen Bundesjugendkonferenzen gelten die Mandate der vorausgegangenen ordentlichen Bundesjugendkonferenz weiter.

(6) Für die Durchführung der Bundesjugendkonferenz gelten im übrigen in analoger Anwendung die Bestimmungen der Satzung sowie die Versammlungs- und Sitzungsordnung der Gewerkschaft der Polizei.

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§ 6 Bundesjugendvorstand

(1) Der Bundesjugendvorstand vertritt zwischen den Bundesjugendkonferenzen die JUNGE GRUPPE (GdP).

(2) Er setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Bundesjugendvorstand und je einem Beisitzer der Landesjugendvorstände.

(3) Der Bundesjugendvorstand bestimmt im Rahmen der GdP-Satzung und der von der Bundesjugendkonferenz gefaßten Beschlüsse die Arbeit der JUNGEN GRUPPE (GdP). Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Bundesjugendkonferenz verantwortlich. Er vertritt die JUNGE GRUPPE (GdP) im Bundesjugendausschuß des DGB.

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§ 7 Geschäftsführender Bundesjugendvorstand

(1) Der Geschäftsführende Bundesjugendvorstand besteht aus dem Bundesjugendvorsitzenden, den drei stellvertretenden Bundesjugendvorsitzenden, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie dem Kassierer und seinem Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführende Bundesjugendvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm von der Bundesjugendkonferenz oder vom Bundesjugendvorstand übertragenen Aufgaben wahr.

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§ 8 Vertreter- und Nachfolgeregelung

(1) Bei Sitzungen des Bundesjugendvorstandes kann anstelle eines/einer verhinderten Beisitzers/Beisitzerin ein/eine Vertreter/in stimmberechtigt teilnehmen. Über die Entsendung entscheidet der jeweils betroffene Landesjugendvorstand.

(2) Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesjugendvorstandes zwischen zwei Bundesjugendkonferenzen aus seinem Amt aus, so kann der Bundesjugendvorstand im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 für diese Funktion ein nachfolgendes Mitglied wählen.

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§ 9 Gliederung

(1) Analog zur Gliederung der Gewerkschaft der Polizei bildet die Gewerkschaftsjugend JUNGE GRUPPEN auf örtlicher Ebene und bei den Landesbezirken.

(2) Die Landesjugendgruppen führen in gleichen zeitlichen Abständen wie die GdP-Landesdelegiertentage Landesjugendkonferenzen durch.

(3) Über die Zusammensetzung der Landesjugendvorstände entscheiden die Landesjugendkonferenzen für ihren Organisationsbereich.

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§ 10 Landesjugendgruppen

Gemäß § 9 Abs. 1 können die Landesjugendgruppen Gliederungen bilden. Die Arbeitsweise der Landesjugendgruppen und ihrer Gliederungen regelt sich nach besonderen Zusatzbestimmungen, die auf Hauptversammlungen bzw. Landesjugendkonferenzen beschlossen werden.

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§ 11 Grundsatzregelungen

Soweit in diesen Richtlinien nicht besonders geregelt, gelten die Bestimmungen der Satzung der Gewerkschaft der Polizei, des Organisationsplans in analoger Anwendung sowie die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP.

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§ 12 Inkrafttreten

Die Richtlinien für die Arbeit der JUNGEN GRUPPE (GdP) treten mit Wirkung vom 8. Juni 1995 in Kraft. Es gilt die Fassung vom 09.06.1999.

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