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Beamtenrecht

1. Beamtenrecht
1.1 Beamtenstatusgesetz
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform I entschied der Bund, dass er von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht und das Statusrecht der Länder- und Kommunalbeamten festlegt. Auf seiner Dezembersitzung 2006 befasste sich der Bundesrat mit dem entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG). In seiner Stellungnahme beschloss er unter anderem:

Versorgungslastenteilung
Die vorgesehene Bestimmung über die Versorgungslastenteilung ist zu streichen, da es sich hier um eine versorgungsrechtliche Angelegenheit handelt, für die der Bund nach Umsetzung der Föderalismusreform I keine Gesetzgebungskompetenz mehr hat.

Nebentätigkeit
Die Länder wollen keine Verpflichtung verankert wissen, für die Bewilligung von Nebentätigkeiten grundsätzlich ein Genehmigungsverfahren vorzusehen.

Abordnungen und Versetzungen
Der Bundesrat hält es für fraglich, ob mit der vorgesehenen Reglung die beabsichtigte Förderung der Mobilität bei einem länderübergreifenden Dienstherrenwechsel gewährleistet ist. Deshalb soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine entsprechende Prüfung erfolgen.

Aufhebung von Regelungen des BRRG
Der Bundesrat bestreitet, dass der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung eine Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz hat, Bestimmungen des BRRG aufzuheben. Nach Auffassung des Bundesrates bleiben Regelungen des BRRG – die nicht das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht umfassen – nach Art. 125 b GG als Landesrecht bestehen und können nach Art. 125 a GG nur durch Landesrecht ersetzt werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist dies zu prüfen.

Inkrafttreten
Nach Vorstellung des Bundesrates tritt das Gesetz am 01. Oktober 2008 in Kraft. Abweichend davon werden die Bestimmungen über die Altersgrenze und das Personalaktenwesen am Tage nach Verkündung des Gesetzes in Kraft gesetzt.

Das Bundesinnenministerium reagierte sehr schnell auf die Stellungnahme des Bundesrates und übersandte dem DGB als 94er-Spitzenorganisation den Entwurf der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates.

Versorgungslastenteilung
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag auf Streichung der Bestimmung zu.

Nebentätigkeit
Die Bundesregierung bleibt bei ihrer Auffassung, dass Nebentätigkeiten reglementiert werden müssen.

Abordnungen und Versetzungen
Die Bundesregierung stimmt dem geforderten Prüfauftrag zu, macht aber zugleich darauf aufmerksam, dass die länderübergreifende Mobilität auch vom zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes und der Länder abhängt.

Aufhebung von Regelungen des BRRG
Die Bundesregierung bekräftigt, dass für die Aufhebung von Regelungen des BRRG der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt.

Inkrafttreten
Dem Vorschlag des Bundesrates stimmt die Bundesregierung zu.

Die GdP übersandte ihre Stellungnahme zum Entwurf der Gegenäußerung der Bundesregierung am 20. Dezember 2006 dem DGB als 94er-Spitzenorganisation. Dieser übernahm die Positionen der GdP und teilte dem BMI am 21. Dezember mit:

Versorgungslastenteilung
GdP und DGB widersprechen der Streichung der Bestimmung über die Versorgungslastenteilung. Angesichts zu erwartender unterschiedlicher Versorgungsregelungen in Bund und Ländern ergibt sich die Notwendigkeit einer Festschreibung einer Versorgungslastenteilung analog § 107 b BeamtVG.

Nebentätigkeit
GdP und DGB unterstützen den Vorschlag der Bundesregierung. Wie im bisherigen § 42 BRRG soll die Übernahme von Nebentätigkeiten unter Genehmigungsvorbehalt stehen.

Abordnungen und Versetzungen
GdP und DGB teilen die Bedenken der Länder, dass mit zunehmender Differenzierung des Besoldungs- und Versorgungsrechts in den Ländern Dienstherren übergreifende Abordnungen und Versicherungen allein mit bundeseinheitlichen Regelungen nicht mehr gestaltet werden können. Der Prüfauftrag des Bundesrates wird daher unterstützt.

Aufhebung von Regelungen des BRRG
GdP und DGB teilen die Auffassung der Bundesregierung, dass der Bund zur Aufhebung von Regelungen des BRRG die Kompetenz durch die Änderung des Grundgesetzes besitzt.

Inkrafttreten
GdP und DGB sehen, dass die Bundesregierung in Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einen Kompromiss mit den Ländern eingehen muss. Sie stützen daher den Vorschlag der Bundesregierung.

Der Deutsche Bundestag befasste sich am 19. Januar 2007 in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf. Nach Überweisung an den federführenden Innenausschuss beschloss dieser die Durchführung einer öffentlichen Anhörung. Diese fand am 19. März 2007 statt.

Als Sachverständige waren neben Wissenschaftlern auch die Gewerkschaften eingeladen. Die Sachverständigen waren sich einig, dass der Gesetzentwurf eine Reihe von Bestimmungen nur unzureichend geregelt hat. Insbesondere wurde kritisiert, dass keine Festlegung der Altersgrenzen vorgenommen worden ist. Ebenso forderten die Sachverständigen, dass in dem Gesetz die gegenseitige Anerkennung von Laufbahnbefähigungen verankert wird, ansonsten – so die Sachverständigen – verfehle der Gesetzentwurf sein Ziel, zur Stärkung der Mobilität der Beamten beizutragen.

Am 13. Dezember 2007 stimmte der Deutsche Bundestag dem Beamtenstatusgesetz – ohne Festlegung von Altersgrenzen und ohne Verankerung der gegenseitigen Anerkennung von Laufbahnbefähigungen – zu. Der Bundesrat rief auf seiner Februar-Sitzung 2008 überraschend den Vermittlungsausschuss an, weil nach seiner Meinung der Bundesgesetzgeber nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I keine Kompetenz hat, Bestimmungen zu rein landesinternen Körperschaftsumbildungen zu erlassen. Der Vermittlungsausschuss empfahl auf seiner Sitzung am 23. April, die Gesetzgebungskompetenz bei landesinternen Körperschaftsumbildungen den Ländern zu überlassen. Der Deutsche Bundestag schloss sich am 24. April dieser Auffassung an, der Bundesrat verabschiedete das geänderte Beamtenstatusgesetz auf seiner Sitzung am 25. April 2008. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 24 vom 19. Juni 2008 veröffentlicht, es trat zum 01. April 2009 in Kraft.


1.2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) (nach oben)
Ende Januar 2007 übersandte der BMI den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (DNeuG). Im Rahmen der Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts sollte für die Bundesbeamten das Bundesbeamtengesetz neu gefasst, das Bundesbesoldungsgesetz leistungsorientiert ausgestaltet und das Beamtenversorgungsgesetz dem Rentenrecht nachgezeichnet werden. Das Überführen in die neu gestalteten Grundgehaltstabellen sollte durch Überleitungsvorschriften geregelt werden.

Am 04. Juli 2007 fand im Bundesinnenministerium das 94er-Beteiligungsgespräch zum Gesetzentwurf statt. Bundesinnenminister Schäuble betonte hierbei den Leuchtturmcharakter dieses Gesetzentwurfs für die Länder, nachdem durch die Föderalismusreform I das Besoldungs- und Versorgungsrecht der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes und der Länder – jeweils für ihre Beamten – unterliegen. Er machte deutlich, dass die vorgesehene Ausrichtung der Besoldung auf eine leistungsorientierte Bezahlung der Bundesbeamten sowie noch zu formulierende Besoldungsregeln für die Soldaten ein erneutes Beteiligungsgespräch Ende August nötig machen.

Sven Hüber wandte sich als Vertreter der GdP gegen eine leistungsorientierte Bezahlung: Hier werde statt Bürokratieabbau Bürokratieaufbau betrieben. Im Übrigen erwarte die GdP, so Sven Hüber, dass – wenn die Soldaten eine besondere Besoldungsregelung erhalten – die Eingriffsverwaltung der Polizei analog dem soldatischen Bereich berücksichtigt werde.

Das Bundeskabinett verabschiedete am 17. Oktober 2007 den Regierungsentwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als eilbedürftig zugeleitet, damit noch in 2007 das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen werden könne. Er beinhaltete nunmehr eine Anhebung der besonderen Altersgrenze für die Bundespolizeien gestuft bis zum Jahre 2025 auf das 62. Lebensjahr.

Der Deutsche Bundestag beriet den Gesetzentwurf am 15. November 2007 in erster Lesung und überwies ihn federführend an den Innenausschuss. Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU sowie SPD bereiteten sich inhaltlich auf die öffentliche Anhörung beim Innenausschuss vor, indem sie den Gewerkschaften – unter Teilnahme der GdP – Gelegenheit boten, ihre Auffassungen zu dem Gesetzentwurf im Detail darzulegen. Am 06. April 2008 fand dann die Anhörung der Sachverständigen (Wissenschaftler sowie Gewerkschaften) statt. Die GdP war als Sachverständige geladen, Vertreter der GdP war der Vorsitzende des Bezirks Bundespolizei, Josef Scheuring. In seiner Stellungnahme lehnte Kollege Scheuring die Anhebung der vorgezogenen gesetzlichen Altersgrenze von 60 auf 62 Jahre ab und forderte für die Versorgungsempfänger des Beitrittsgebiets die Beseitigung der versorgungsrechtlichen Benachteiligung gemäß §§14 a sowie 55 BeamtVG.

Die für den 15. Oktober 2008 vorgesehene Beratung des Entwurfs eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Innenausschuss des Deutschen Bundestags wurde verschoben. Die Koalitionsfraktionen konnten sich bis zum gesetzten Termin in folgenden Punkten nicht einigen:
  • beamtenrechtliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften
  • Mitnahme von Versorgungsansprüchen beim Wechsel in die Privatwirtschaft
  • unterschiedliche Anrechnung von Studienzeiten in privaten und öffentlichen Hochschulen als ruhegehaltfähige Dienstzeiten
Während in einer Reihe von Ländern eingetragene Lebenspartnerschaften versorgungsrechtlich den Ehegatten bereits gleichgestellt waren, sperrte sich der Bundesinnenminister dagegen, eingetragenen Lebenspartnerschaften den Familienzuschlag zu gewähren und eine Witwen-/Witwerversorgung angedeihen zu lassen.

Für die Gestaltung der komplexen Materie „Mitnahme von Versorgungsansprüche“ wurden als Alternativen ein integratives System (Versorgungsansprüche werden miteinander verschmolzen) und ein additives System (Versorgungsansprüche bleiben im jeweiligen System als Anwartschaften erhalten) diskutiert. Das zukünftige System des Bundes sollte Leitcharakter für die versorgungsrechtlichen Festlegungen der Länder erhalten.

Da Studienzeiten in öffentlichen Hochschulen voll, in privaten Hochschulen dagegen nur noch beschränkt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden sollten, waren die praktischen Auswirkungen dieser Regelung zu überprüfen.

Einig geworden war sich die Koalition inzwischen darin, dass die vorgezogene gesetzliche Altersgrenze für die Bundespolizeien zukünftig das 62. Lebensjahr ist. Damit sollte den Vorgaben des Koalitionsvertrages vom 11. November 2005 Rechnung getragen werden, dass Regelungen des Rentenrechts wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen sind.

Zu den übrigen umfangreichen Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen hatte das Bundesinnenministerium Formulierungshilfen im Umfang von 174 Seiten erstellt. Diese mussten zunächst in den Arbeitsgruppen der einzelnen Fraktionen beraten werden.

Am 12. November 2008 war es dann so weit. Der Deutsche Bundestag konnte auf Empfehlung seines Innenausschusses dem Gesetz zustimmen. Der Bundesrat folgte mit seinem positiven Votum am 19. Dezember 2008. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 11. Februar 2009 veröffentlicht. Es trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.


1.3 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (nach oben)
Ende November/Anfang Dezember 2006 legte der Bundesverteidigungsminister den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen vor. Ziel des Gesetzentwurfs war es, bei Auslandsverwendungen einsatzverletzten Soldaten und Beamten des Bundes
  • die Herstellung der Dienstfähigkeit für die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit
  • eine Weiterverwendung beim Bund
  • eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sowie
  • die hierfür erforderliche berufliche Qualifizierung
zu ermöglichen.

Der Gesetzentwurf war insbesondere darauf abgestellt, einsatzverletzten Zeitsoldaten eine berufliche Perspektive zu bieten. Auch Bundespolizisten sind den besonderen Gefährdungen bei internationalen humanitären, friedenssichernden und friedensschaffenden Auslandseinsätzen ausgesetzt.

Deshalb forderte die GdP, einsatzverletzte Bundespolizisten grundsätzlich im Polizeidienst zu belassen. Eine entsprechende Ergänzung des § 4 BPolBG / § 101 BRRG wurde vorgeschlagen.

Weiter forderte die GdP, dass
  • die Maßnahmen des Gesetzes auch dann greifen, wenn die gesundheitlichen Schädigungen maßgeblich für die Beurteilung der Dienstfähigkeit sind (§ 42 Abs. 2 BBG),
  • als berufliche Qualifizierung auch eine Maßnahme gilt, die den Beamten befähigt, einen Laufbahnwechsel nach § 8 Abs. 2 BPolBG vorzunehmen,
  • Probebeamte, deren die Dienstfähigkeit beeinträchtigende Erwerbsminderung auch in den kommenden zwei Jahren nach Beendigung der Schutzzeit prognostisch anhalten wird, gleichwohl zu Lebenszeitbeamten ernannt werden können.
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz trat ohne Berücksichtigung der GdP-Forderungen in Kraft. Es wurde am 17. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt Nr. 63 veröffentlicht und trat am Tag nach Verkündung in Kraft.


1.4 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (nach oben)
Die DGB-Bundesbeamtenkommission (BkBB) befasste sich auf ihrer Sitzung am
09./10. Oktober 2007 mit den beamtenpolitischen Aspekten des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (PfWG).

Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs beinhalteten u. a.:
  • Schaffung von Pflegestützpunkten
  • Anhebung und Dynamisierung der ambulanten und stationären Leistungen
  • Einbeziehung Demenzkranker in den Leistungskatalog
  • Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte
  • Anhebung des Beitragssatzes
Die GdP forderte, dass auch Beamte einen Anspruch auf eine bezahlte kurzzeitige Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen von der Arbeit haben, wenn bei Angehörigen eine akute Pflegesituation eingetreten ist.

Die BkBB folgte der weiteren Forderung der GdP, dass zur Kompensation für die erhöhten Belastungen durch das PfWG (Anhebung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) für freiwillig in der GPV pflegeversicherte Beamte und Versorgungsempfänger von 1,7 auf 1,95 % ab 01. Juli 2008; Beitrags-/Prämienerhöhungen in der privaten Pflegeversicherung) eine steuerrechtliche Entlastung vorgesehen werden muss. Schließlich erführen die Sozialversicherten eine Entlastung durch Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags von 4,2 auf 3,9 % ab 01. Januar 2008. Eine beihilferechtliche Lösung allein sei nach Meinung der GdP zu kurz gesprungen, da Heilfürsorgeberechtigte von der Beihilfe nicht erfasst seien.

In einer Entschließung wurden die Positionen der DGB-Beamten zu einer Weiterentwicklung der Pflegeversicherung verankert. Die Bemühungen von DGB und GdP zur Umsetzung der Positionen waren insofern erfolgreich, als in der Begründung des Kabinettentwurfs im allgemeinen Teil zur Kurzzeitpflege ausgeführt wurde:
„Es wird in einem weiteren Schritt zu prüfen sein, ob und wie die für Beschäftigte geltenden Regelungen nach dem Pflegezeitgesetz und die flankierenden Vorschriften im Rahmen der Pflegeversicherung auf den Beamtenbereich übertragen werden können.“

Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung trat am 01. Juli 2008 in Kraft. Veröffentlicht wurde es im Bundesgesetzblatt Nr. 20 vom 30. Mai 2008.


1.5 Beihilferecht (nach oben)
1.5.1 Bundesbeihilfeverordnung
Im Rahmen des verbesserten Beteiligungsverfahrens übersandte der Bundesinnenminister Anfang Mai 2007 den Entwurf einer Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Hintergrund der vorgelegten Entwurfsfassung war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004, wonach Grundsatzentscheidungen des Beihilferechts nur durch den Gesetzgeber getroffen werden dürfen. Folglich müssen der Bund und alle Länder ihre beihilferechtlichen Regelungen auf eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage stellen.

Für den Bund wurden im durch das geplante Dienstrechtsneuordnungsgesetz zu novellierenden Bundesbeamtengesetz die Strukturprinzipien festgelegt. Die Konkretisierung der Beihilfe sollte über die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erfolgen.

Die vorgelegte Rechtsverordnung beinhaltete zum einen, in strukturierter Veränderung, die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen, zum anderen enthielt sie u. a. folgende Abweichungen:
  • die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige wird von 18.000 auf 10.000 Euro reduziert
  • bei implantologischen Leistungen sind die Aufwendungen für Suprakonstruktionen (Kaufähigkeit) beihilfefähig
  • die Beihilfefähigkeit ambulanter Heilkuren entfällt
  • Maßnahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsreform) werden wirkungsgleich auf das Beihilferecht übertragen
In ihrer Stellungnahme begrüßte die GdP, dass die Entwurfsfassung der Rechtsverordnung noch vor Verabschiedung des neu gefassten Bundesbeamtengesetzes vorgelegt wurde. Sie kritisierte jedoch, dass die Bemessungssätze als ein Kern des Beihilferechts nur in der Rechtsverordnung und nicht im Bundesbeamtengesetz verankert werden sollten. Dabei verwies sie auf das saarländische Beamtengesetz, das eine entsprechende Festlegung durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beinhaltete.

Angemahnt wurde eine Konkretisierung einer Bonus-Regelung. Bereits bei der Änderung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz war zugesichert worden, systemadäquate Regelungen auch im Beihilferecht zu schaffen.

Bei den Einzelbestimmungen wandte sich die GdP gegen die Absenkung der Einkommensgrenze berücksichtigungsfähiger Angehöriger. Gefordert wurde, den Erstattungssatz der Aufwendungen für Material- und Laborkosten bei zahntechnischen Leistungen von derzeit 40 % anzuheben.

Nach Meinung der GdP sollte sich das Beihilferecht von der Anbindung an den im Sozialversicherungsrecht verankerten gemeinsamen Bundesausschuss lösen und eigene Festlegungen treffen. Mit der Gesundheitsreform – so die GdP – werde der Gemeinsame Bundesausschuss professionalisiert und dadurch befürchte er gemeinsam mit dem DGB eine Einschränkung der Unabhängigkeit hauptamtlicher Ausschussmitglieder gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit.

Begrüßt wurde in der Stellungnahme, dass Arzneimittel von der Zuzahlung zukünftig befreit sind, wenn die Spitzenverbände der Krankenkassen (zukünftig: Spitzenverband Bund der Krankenkassen) das betreffende Arzneimittel von der Zuzahlung freigestellt haben.

Bemängelt wurde die Begrenzung der Fahrtkosten bei Rehabilitationsmaßnahmen auf 200 Euro. Weiter sperrte die GdP sich gegen die Weitergabe personenbezogener Daten aus den Beihilfeakten an die Verwaltungsstellen, die sich mit Kindergeld, Besoldung und Versorgung befassen.

In Umsetzung der Berliner Kongressbeschlüsse 2006 E 22 und E 23 forderte die GdP die Streichung der Bestimmung über den Eigenbehalt bei vollstationären Krankenhausleistungen und Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen sowie die Abschaffung der Praxisgebühr für die Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen und Heilpraktiker-Leistungen.

Am 26. Mai 2008 fand im Bundesinnenministerium das 94er- Beteiligungsgespräch zum Verordnungsentwurf statt. Dabei vertraten DGB und GdP die bereits in der schriftlichen Stellungnahme dargelegten Positionen.

Die Vertreter des BMI verdeutlichten ihre Auffassung, dass der vorliegende Verordnungsentwurf dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz angepasst worden sei. Die beamtenrechtlichen Regelungen wichen nur noch in Teilbereichen von den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ab. Daher seien die gewerkschaftlichen Forderungen nicht umzusetzen.

Nach Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes trat die Bundesbeihilfeverordnung in Kraft. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 8 vom 13. Februar 2009 veröffentlicht.


1.5.2 1. Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung (nach oben)
Der Bundesinnenminister übersandte Mitte November 2008 den Entwurf einer 1.Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung. Ziel der Änderungsverordnung war es, die Verbesserungen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes auf das Beihilferecht wirkungsgleich zu übertragen. Des Weiteren sollte die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf:
  • Arzneimittelversorgung: Aufwendungen für verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht beihilfefähig,
  • Zahnersatz: Eigenvorsorge darf nicht auf die Beihilfe angerechnet werden,
beihilferechtlich umgesetzt werden.

DGB und GdP begrüßten grundsätzlich, dass die Bundesbeihilfeverordnung den Entwicklungen in der sozialen Pflegeversicherung angepasst werden sollte. Allerdings sei genau darauf zu achten, dass Standards in der Beihilfe nicht mit Verweis auf einen niedrigeren Standard in der sozialen Pflegeversicherung abgesenkt werden. In der Begründung des Verordnungsentwurfs würden nämlich die soziale Pflegeversicherung und die von ihr in das Beihilferecht übernommenen Leistungen als Maßstab genannt.

Aus Sicht der DGB-Gewerkschaften waren zusätzlich folgende Punkte einzufordern:
  • Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Einbeziehung von Menschen der so genannten Pflegestufe 0 (Demenzerkrankungen)
  • Erweiterung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege auf einen Zeitraum, der deutlich über den genannten vier Wochen im Kalenderjahr liegt
Für das am 15. Dezember 2009 vorgesehene Beteiligungsgespräch nach § 118 BBG übersandte der BMI eine überarbeitete Entwurfsfassung. Diese sah erfreulicherweise eine Beihilferegelung für Demenzerkrankte vor, jedoch war die neu geschaffene Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem geänderten Entwurf der Beihilfeverordnung entfallen. Bei dem Beteiligungsgespräch wurde seitens des BMI darauf hingewiesen, dass die Härtefallregelung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen würde. Bezüglich der Kurzzeitpflege bleibe es bei der Analogregelung zu § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, die einen Zeitraum von vier Wochen vorsehe.

Die Erste Änderungsverordnung wurde am 23. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt Nr. 80 veröffentlicht. Sie trat am Tag nach Verkündung in Kraft.


1.6 Wochenarbeitszeit (nach oben)
Die EU-Arbeitsminister hatten sich bei ihrem Treffen am 09. Juni 2008 mehrheitlich darauf verständigt, die EU-Arbeitszeitrichtlinie in Bezug auf den Bereitschaftsdienst dergestalt zu ändern, dass Bereitschaftsdienstzeiten in aktive und inaktive Zeiten geteilt werden und bei Vorliegen von Bereitschaftsdienstzeiten die wöchentliche Arbeitszeit auf freiwilliger Basis (individuelles Opt-out) auf 65 Stunden ausgedehnt werden könne.

Das BMI legte Mitte Juni 2008 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vor, wonach in Bereichen mit Bereitschaftsdienstzeiten auf freiwilliger Basis die wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden ausgedehnt werden sollte (die regelmäßige Arbeitszeit im Sieben-Tageszeitraum beträgt höchstens 48 Stunden). In ihrer Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf plädierte die GdP gemeinsam mit dem DGB für eine grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen 48-Stunden-Regelung. Zugleich stellten DGB und GdP klar, dass individuelles Opt-out nur dort befristet hinnehmbar sein könne, wo aufgrund besonderer Gegebenheiten mit den bestehenden Regelungen eine befriedigende Arbeitszeitgestaltung zurzeit noch nicht umgesetzt werden könne, wie z. B. bei speziellen Diensten der Bundespolizei.

Beim Beteiligungsgespräch nach § 94 BBG wurden am 02. Juli 2008 die genannten Positionen vertreten.

Die Bundesregierung setzte die Änderungsverordnung mit der Ausdehnung der Bereitschaftsdienstzeiten auf 54 Stunden wöchentlich zum 01. September 2008 in Kraft. Veröffentlicht wurde die Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt Nr. 36 vom 18. August 2008.


1.7 Workshop Laufbahn (nach oben)
Am 21./22. Januar 2009 fand in Hannover der Workshop Laufbahn statt. Teilnehmer waren Mitglieder des BFA Beamten- und Besoldungsrecht.

Zielsetzung des Workshops war die Findung einer vertretbaren Linie für die Polizei in Deutschland in Sachen Laufbahnrecht. Zur Einführung in die Thematik wurden Impulsreferate gehalten, die sich mit der Darstellung der aktuellen Laufbahndiskussion befassten.

Bei der Novellierung des Laufbahnrechts ergab sich folgender Sachstand:
  • Zielsetzung bei Bund und Ländern ist die Straffung der zahlreichen Laufbahnen auf wenige (Fachrichtungs-)Laufbahnen.
  • Das Laufbahnprinzip wird entweder
    • in bisheriger Form der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) beibehalten (z. B. Bund)
    oder
    • strukturell verändert in eine nichtakademische (Laufbahngruppe I) und eine akademische Laufbahn (Laufbahngruppe II) wie in den norddeutschen Küstenländern
    oder
    • abgelöst durch eine Einheitslaufbahn mit unterschiedlichen Einstiegsebenen je nach Qualifikation (Eckpunkte Bayern).
In der ausführlichen Diskussion wurden die verschiedenen Aspekte einer Änderung des Laufbahngruppenprinzips erörtert.

Das Ergebnis ließ sich in folgenden Positionen zusammenfassen:
  • Für die Polizei bedarf es einer fachwissenschaftlichen und wissenschaftlichen Ausbildung.
  • Die Laufbahngruppen für die Polizei sollen sich an einer solchen Ausbildung orientieren (zweigeteilte Laufbahn); eine diesbezügliche Festlegung bereits im jeweiligen Beamtengesetz (nach dem Vorbild NRW) ist anzustreben.
  • Statt einer (Fachrichtungs-)Laufbahn mit Sonderregelung für die Polizei ist weiterhin eine Laufbahn für den Polizeivollzugsdienst anzustreben.
  • Die Einstiegsbesoldung der Polizei muss mindestens Besoldungsgruppe A 9 sein.
  • Zu fordern ist die vorbehaltlose gegenseitige Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung.
  • Im Zusammenhang mit dem Wegfall des Rechtsinstituts der Anstellung und des Alterserfordernisses „Vollendung des 27. Lebensjahres“ für die Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Lebenszeit sind Regelungen zu schaffen, die Beförderungen (bereits) in der Probezeit ermöglichen.
  • Ein Aufstieg sollte möglichst früh ermöglicht werden; dabei müssen alle Optionen (Praxis-, Verwendungsaufstieg) erhalten bleiben.
  • Bei Straffung der Laufbahngruppen sind Folgeänderungen für das Dienstunfallrecht sowie das Disziplinarrecht notwendig.
Der Bundesvorstand nahm auf seiner Sitzung am 17./18. Juni 2009 in Berlin die Positionen zustimmend zur Kenntnis.


1.8 Bundeslaufbahnrecht (nach oben)
1.8.1 Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung

Mitte Juli 2008 übersandte der Bundesminister den Referentenentwurf einer novellierten Bundeslaufbahnverordnung. Ziel dieser Neuordnung war es, das sehr ausdifferenzierte Laufbahnrecht des Bundes zu straffen, die neuen Abschlüsse gemäß Bologna-Prozess für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu integrieren und den horizontalen und vertikalen Laufbahnwechsel zu erleichtern. Der Bundesinnenminister legte – obwohl die gesetzliche Grundlage, nämlich das Dienstrechtsneuordnungsgesetz noch nicht vom Gesetzgeber verabschiedet worden war – den Entwurf bereits vor, um im föderalisierten Laufbahnrecht Vorbildfunktion zu signalisieren. Schließlich werde z. B. in den norddeutschen Küstenländern, aber auch in Bayern eine Dienstrechtsreform diskutiert, die sich von den konkret gefassten Laufbahnbestimmungen des Bundes abhebt. Die Essentials der Bundesregelung waren:
  • Beibehaltung der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst)
  • Einrichtung von neun Laufbahnen (neben Sonderlaufbahnen wie Polizei), bei denen gleichwertige und verwandte Abschlüsse vorliegen
  • Abschaffung des Praxisaufstiegs
  • Sonderaufstiegsregel für leistungsstarke Beamte
  • Reduzierung der Richtwertvorgaben für die beiden Spitzennoten im Rahmen des Beurteilungswesens.
Der Bund griff mit seinem Entwurf weder die Absichten der norddeutschen Küstenländer, die zukünftigen zehn funktionsgegliederten Laufbahnen auf zwei Laufbahngruppen (akademische und nicht akademische) zu reduzieren, noch das Vorhaben der Bayern, eine durchgehende Laufbahn mit unterschiedlichen Einstiegsebenen je nach Vor- und Ausbildung bei maximal sechs Fachlaufbahnen zu schaffen, auf. Im Gegenteil: Der Bund beharrte darauf, dass beim Wechsel eines Landesbeamten zum Bund die Laufbahnbefähigung des Beamten zu prüfen sei – ein nach gewerkschaftlicher Auffassung nicht hinzunehmendes Mobilitätshemmnis.

Beim Fachgespräch am 07. August 2008 wurde deutlich, dass der Bund von seiner konservativen Linie im Laufbahnrecht nicht abrücken werde.

Anfang Dezember 2008 legte der Bundesinnenminister eine überarbeitete Entwurfsfassung der Bundeslaufbahnverordnung vor. Gegenüber dem Vorentwurf sah diese Entwurfsfassung für eine Übergangszeit bis 2015 die Beibehaltung des Praxisaufstieges vor. Über eine Evaluationsklausel sollte sogar die Möglichkeit einer Verlängerung des Praxisaufstieges über 2015 hinaus bestehen. Damit löste sich der Bundesinnenminister vom Bund-Länder-Arbeitskreis Laufbahnrecht, der dahin gehend tendierte, den Praxisaufstieg zukünftig zu streichen. Mit der vorgesehenen Beibehaltung des Praxisaufstiegs kam der Bundesinnenminister den gewerkschaftlichen Forderungen nach. Am 06. Januar 2009 fand das Beteiligungsgespräch gemäß § 94 Bundesbeamtengesetz über die überarbeitete Entwurfsfassung statt. Bei diesem Gespräch machte das BMI deutlich, dass mit der Verabschiedung der Bundeslaufbahnverordnung das Laufbahnrecht des Bundes Leitlinie für die künftigen Laufbahnverordnungen in den Ländern sein werde. Der Bund hatte – wie auch in den Ländern angedacht – die Vielzahl der Laufbahnen verringert. Bei der Verringerung der Laufbahnen des gehobenen/höheren Dienstes orientierte sich der Bund aber nicht nach beamtenspezifischen Gesichtspunkten, sondern nahm die Hochschulstatistik als Grundlage. Daher war davon auszugehen, dass auch die Länder bei der Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den reduzierten neuen Laufbahnen eine Orientierung an der Hochschulstatistik vornehmen werden.

Das BMI verdeutlichte beim Beteiligungsgespräch, dass keine Staatsverträge mit den Ländern zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen in Frage kommen. Auch das sächsische Modell, nämlich die in Bund und Ländern erreichten Bildungsabschlüsse grundsätzlich anzuerkennen, aber dennoch sich Einzelfallprüfungen vorzubehalten, fand nicht die Zustimmung des BMI. Da das neue Laufbahnrecht des Bundes die Leistungsorientiertheit betonen solle, sollte die Quotenvorgabe für die Höchst- und Zweithöchstnote erheblich verschärft werden: statt 15/35 % zukünftig 10/20 %. Nach Meinung des BMI spiegelt nur eine solche Quotenvorgabe die Gaußsche Normalverteilung wider.

Die Bundeslaufbahnverordnung trat am Tag nach Verkündung in Kraft. Veröffentlicht wurde sie im Bundesgesetzblatt Nr. 8 vom 13. Februar 2009.


1.8.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung (nach oben)
Ende März 2009 übersandte das BMI den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung.

Mit der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz) war das Rechtsinstitut der Anstellung entfallen. Nach Beendigung ihrer Probezeit können Beamte somit zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, das bisherige Mindestalter von 27 Jahre wurde abgeschafft. Gemäß der Bundeslaufbahnverordnung und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wurde nun die Übergangsregelung des Bundesbeamtengesetzes im Einzelnen beschrieben. Probebeamte, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem Inkrafttreten des novellierten BBG begründet worden ist, sollten aber weiterhin erst mit dem 27. Lebensjahr zu Lebenszeitbeamten ernannt werden können.

Die GdP kritisierte in ihrer Stellungnahme diese Übergangsregelung, da sie den betroffenen Beamten die Schutzwirkung des Lebenszeitverhältnisses vorenthalte. Nach Meinung der GdP müssten die bisherigen Probebeamten wenigstens nach dreijähriger Dienstzeit und festgestellter Bewährung während der Probezeit zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, und zwar unbeschadet ihres Lebensalters.

Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I wurde die Anerkennung von Laufbahnbefähigungen Angelegenheit der Länder und des Bundes jeweils für ihren Bereich. Einige Länder hielten es wie der Bund und machen die Anerkennung von Laufbahnprüfungen von einer Einzelfallprüfung abhängig. Der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BLV machte deutlich, dass seitens des Bund eine pragmatische Lösung angedacht war. Die GdP forderte daher in ihrer Stellungnahme ein pauschaliertes Verfahren, das transparent und für jeden Beamten nachvollziehbar sei. Auch sei es unter verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten ein Gebot der Stunde, keine neue Anerkennungsbürokratie zu schaffen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift trat zum 25. Juni 2009 in Kraft. Sie wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.


1.9 14. Änderungsverordnung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (nach oben)
Ende Juli 2007 übersandte der Bundesinnenminister den Entwurf einer 14. Verordnung zur Änderung der Polizeilaufbahnverordnung. Ziel dieses Verordnungsentwurfs war unter anderem, mit einer angepassten Aufstiegsregelung für den höheren Dienst der Bundespolizei zu einer Qualitätsverbesserung zu kommen. In ihrer Stellungnahme zu der Änderungsverordnung begrüßte die GdP, dass die Führungskräfte der Bundespolizei weitestmöglich ihre Ausbildung an der Deutschen Hochschule der Polizei absolvieren sollten. Zugleich kritisierte sie jedoch, dass es mit der Abschaffung des uneingeschränkten Praxisaufstiegs in den höheren Polizeivollzugsdienst keinerlei alternative Möglichkeit des Aufstiegs mehr geben sollte.

Die 14. Änderungsverordnung trat am Tag nach Verkündung in Kraft. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 53 vom 27. November 2008 veröffentlicht.


1.10 Kriminallaufbahnrecht (nach oben)
1.10.1 Novellierung der Kriminallaufbahnverordnung
Mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) war eine entsprechende Anpassung der Kriminallaufbahnverordnung (Krim-LV) notwendig geworden. Das BMI übersandte deshalb Mitte Juli 2009 eine entsprechende Entwurfsfassung. Die überarbeitete Krim-LV war gegenüber der geltenden gestrafft, da sie mit Verweisen auf die BLV arbeitete. Der bisherige Praxisaufstieg sollte übergangsweise bis 2013 zugelassen werden, die entsprechende BLV-Regelung sah das Jahr 2015 vor.

Die Kritikpunkte der GdP, die vom DGB als Spitzenorganisation übernommen wurden, beinhalteten:
  • Ein Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes sollte nur aus dienstlichen Gründen möglich sein; ein Wechsel aus Gründen, die im Interesse des Wechselwilligen liegen (z. B. Beförderungsmöglichkeit), werde somit unmöglich gemacht. GdP und DGB widersprachen in ihrer Stellungnahme diesem Mobilitätshemmnis.
  • Da mit der Föderalismusreform I unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern greifen, sei nach Auffassung des Verordnungsgebers eine Anknüpfung an die im Land festgestellte Laufbahnbefähigung nicht mehr möglich. Beim Wechsel von einem Land zum Bund müsse demzufolge eine Qualifizierungsmaßnahme erfolgen, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten dürfe.
  • GdP und DGB bezweifelten, dass die polizeiliche Ausbildung des gehobenen Dienstes in Bund und Ländern nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I nicht mehr unmittelbar zugeordnet werden könne. Kein Verständnis brachten GdP und DGB dafür auf, dass die vom BMI vorgesehene Regelung auch für den höheren Dienst gelten sollte: Schließlich würden die Polizeivollzugsbeamten für Bund und Länder an der Deutschen Hochschule der Polizei gemeinsam ausgebildet. Da die Vorschrift für die ausgebildeten Länderpolizisten einer Diskriminierung gleichkäme, wurde eine entsprechende Klarstellung gefordert.
Ohne Berücksichtigung der gewerkschaftlichen Vorstellungen wurde die novellierte Kriminallaufbahnverordnung am Tag nach Verkündung in Kraft gesetzt. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 24. September 2009 veröffentlicht.


1.10.2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener Kriminaldienst (nach oben)
Ende Juli 2009 übersandte der BMI den Entwurf einer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes. Die novellierte Verordnung sollte die bisherige Regelung über die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung ersetzen und an die Regelungen der – sich noch in der Abstimmung befindenden – neu zu fassenden Kriminallaufbahnverordnung angepasst werden.

Wie in einigen Ländern bereits geschehen, sollte der bisherige Vorbereitungsdienst durch ein Bachelor-Studium mit einer Bachelor-Prüfung abgelöst werden. Bei erfolgreichem Abschluss des Studiums sollte der akademische Grad Bachelor of Arts (B. A.) verliehen werden. Der Bund setzte mit der geplanten Verordnung den auf europäischer Ebene vereinbarten Bologna-Prozess für den Bereich der Kriminalpolizei um.

Zu dem Verordnungsentwurf wurden keine Änderungs- und Ergänzungsvorschläge vorgetragen. Die Verordnung trat am 01. Oktober 2009 in Kraft. Veröffentlicht wurde sie im Bundesgesetzblatt Nr. 73 vom 11. November 2009.


1.10.3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Kriminaldienst (nach oben)
In der novellierten Kriminallaufbahnverordnung des Bundes vom 18. September 2009 waren die Ämter der Laufbahnen, der Laufbahnwechsel sowie der Aufstieg geregelt, die bis dahin in den jeweiligen Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung (LAPVen) festgelegt waren. Wie bereits für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes musste auch die LAPV für den höheren Kriminaldienst entschlackt werden. Das BMI legte daher Anfang Januar 2010 für den höheren Kriminaldienst den entsprechenden Entwurf einer novellierten Verordnung über die Ausbildung und Prüfung vor. Mit der neuen Verordnung wurden zugleich die bisherigen Vorschriften redaktionell überarbeitet; inhaltliche Änderungen erfolgten nicht.

Der DGB als 118er-Spitzenorganisation teilte dem BMI Mitte Februar 2010 seine Zustimmung zu dem Verordnungsentwurf mit. Bis Redaktionsschluss des Berichts war die Verordnung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.


1.11 Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (nach oben)
Die Zulassung zu einer Laufbahn hängt von der Laufbahnbefähigung ab. Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung des DNeuG sieht vor, dass in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG auch im Ausland erworbene Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt werden können. Nach dem vom BMI Anfang September 2009 zugesandten Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 07. September 2005 für die Laufbahnen des Bundes sollte zukünftig das Bundesverwaltungsamt zentral – und nicht mehr die einzelnen Ressorts – das Anerkennungsverfahren durchführen. Beantragt ein Bewerber eine Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweise als Befähigung für eine Laufbahn des Bundes, vergleicht das Bundesverwaltungsamt die Ausbildung im Ausbildungsstaat mit der Ausbildung, die auf Bundesebene für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich ist. (Für bestimmte reglementierte Berufe sieht die EU-Richtlinie bereits eine automatisierte Anerkennung vor, so z. B. im ärztlichen Bereich.) Werden Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, muss sich der Bewerber entweder einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang unterziehen.

Am 13. Oktober 2009 fand ein 118er-Gespräch über den Entwurf der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV) statt. Grundlage des Beteiligungsgesprächs war eine überarbeitete Entwurfsfassung vom 09. Oktober 2009. In seinen Eingangsbemerkungen machte das BMI deutlich, dass mit der baldigen Inkraftsetzung der LBAV die Bundesregierung einem drohenden Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zuvorkommen wolle. Materiell rechtlich unterschied sich die Oktoberfassung von dem Vorentwurf vor allem in zwei Punkten:
  • für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen und des höheren Dienstes reicht nach Artikel 11 der EU-Richtlinie das Qualifikationsniveau eines Meisters (bisher: Bachelor)
  • zuständige Stelle für die Anerkennung von europäischen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde können die Befugnisse des BVA ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde desselben Geschäftsbereichs übertragen werden (bisher: auf andere Behörden).
DGB und GdP machten Bedenken geltend, dass für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes das Qualifikationsniveau eines Meisters ausreichend sein sollte. Das BMI wies in seiner Erwiderung auf entsprechende Forderungen des Bundeswirtschaftsministeriums hin. Danach reiche für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus, dass das Berufsqualifikationsniveau im europäischen Kontext unmittelbar unter dem durch das Beamtenrecht geforderten Qualifi-kationsniveau liege.

Für den polizeilichen Bereich forderte die GdP eine Festschreibung, dass nicht das BVA, sondern nur die Sicherheitsbehörden (Bundespolizei und Bundeskriminalamt) über die Anerkennung von Laufbahnbefähigungen zu entscheiden haben. Das BMI gab zu verstehen, dass eine solche Übertragungsregelung für den polizeilichen Bereich auf dem Erlasswege vorgenommen werden und nicht Bestandteil der LBAV sein sollte. Einer vollständigen Übertragung der Befugnisse des BVA auf die Polizeibehörden würde das BMI sich nicht verschließen, wenn entsprechende Forderungen aus den Polizeibehörden erhoben werden.

Das BMI teilte die Auffassung der GdP, dass die vorliegende Verordnung Mustercharakter für entsprechende Anerkennungsverfahren europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung auf Länderebene haben werde.

Bis Redaktionsschluss des Berichts war die Verordnung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.


1.12 12. Änderungsverordnung der Erholungsurlaubsverordnung (nach oben)
Mit dem Entwurf der 12. Änderungsverordnung der Erholungsurlaubsverordnung für Bundesbeamte sollte der Rechtsprechung des EuGH entsprochen werden, wonach wegen Krankheit nicht genommener Erholungsurlaub zukünftig nicht mehr verfällt. Darüber hinaus sollte der gestaffelte Zusatzurlaub für Wechselschichtdienstleistende von bisher ein bis vier Tagen auf drei bis sechs Tage erhöht werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßte die GdP die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung. Sie forderte darüber hinaus:
  • Erhöhung des Zusatzurlaubs für Wechselschichtdienstleistende auf zwölf Tage
  • ausgleichende Zusatzleistungen für lebensältere und langjährig im Schichtdienst eingesetzte Beamte
  • Ausweitung der Verbesserung des Zusatzurlaubs auf Schicht- und Einsatzdienst leistende Beamte
Beim Beteiligungsgespräch nach § 118 BBG am 18. Juni 2009 wurde die DGB/GdP-Stellungnahme noch um die Forderung angereichert, eine Geldabfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vorzusehen, falls auf eine Dauererkrankung unmittelbar eine vorzeitige Zurruhesetzung wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit folgt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die sich das BMI bisher berufe – so die DGB-Gewerkschaften –, stehe im Widerspruch zur EU-Richtlinie 2003/88/EG, die in Artikel 7 Abs. 2 für den vorgenannten Fall ausdrücklich eine finanzielle Abgeltung vorsehe.

Die 12. Änderungsverordnung wurde am 21. Juli 2009 vom Bundeskabinett beschlossen und am 24. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt Nr. 44 veröffentlicht. Sie trat rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft.


1.13 Bundesumzugskostenverordnung (nach oben)
Das BMI übersandte Anfang Januar 2010 den Entwurf einer 1. Verordnung
über die Umzugskosten für die Bundesbeamten. Auf der Grundlage der Ermächtigung nach den §§ 82 und 83 Bundesbeamtengesetz sollte die vorliegende Verordnung das seit 1973 bestehende Bundesumzugskostengesetz sowie die Trennungsgeldverordnung ablösen. Ziel der Umzugskostenverordnung war es u. a.:
  • Einführung von Pauschalierungsregelungen,
  • Anpassung von Pauschvergütungen,
  • Verständlichere Trennungsgeldvorschriften,
  • Verringerung des Verwaltungsaufwands.
Im Einzelnen sollte nach Zusage der Umzugskostenvergütung der umziehende Beamte sich entscheiden können, ob er eine Spitzabrechnung vornimmt oder einer Pauschalabgeltung zustimmt, die sich dynamisch an der BesGr. A 13 orientiert. Beförderungsauslagen sollten zukünftig ebenfalls pauschal abgerechnet werden können, Bemessungsgrundlage ist die gemietete Wohnfläche, die mit einem Faktor multipliziert wird. Reisekosten zum Umzugsort sollen künftig nur noch pauschaliert abgerechnet werden können. Umziehen kann künftig nur noch derjenige, dessen Wohnort 50 km vom neuen Geschäftsort entfernt ist (bisher 30 km) und dessen Fahrzeit zur Dienststelle 90 Minuten überschreitet.

Ein Beteiligungsgespräch nach § 118 BBG ist erst nach Redaktionsschluss des Berichts vorgesehen.


1.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Auslandsreisekostenverordnung (nach oben)
In Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt überprüft das BMI in Abständen die
Entwicklung der Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei Auslandsdienstreisen. Unter Berücksichtigung der Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung setzte das BMI die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder neu fest.

Die dazu ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 Abs. 1 Auslandsreise-kostenverordnung (ARVVwV) trat am 01. Januar 2010 in Kraft. Sie wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.


1.15 BMI-Rundschreiben zur AVV zum Bundesreisekostengesetz (nach oben)
Im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister wies der Bundesinnenminister in einem Rundschreiben vom 12. Januar 2010 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz zu der neuen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hotelfrühstückskosten gemäß Wachstumsbeschleunigungsgesetz aus: Dienstreisenden können die Hotelfrühstückskosten vollständig 09. Oktober 2009.und nicht nur in Höhe von 4,80 Euro – erstattet werden, wenn Hotelübernachtung und -frühstück vom Dienstherrn gebucht worden sind und die Rechnungsstellung auf den Dienstherrn erfolgt. Damit liege eine Arbeitgeberveranlassung vor, die nach den Lohnsteuerrichtlinien 2008 zu bewerten ist.

Das Bundesfinanzministerium einigte sich Mitte Februar 2010 mit den obersten Finanzbehörden der Länder darauf, dass Dienstreisenden generell die Kosten für das Frühstück – und nicht nur in Höhe von 4,80 Euro – ohne steuerlichen Abzug erstattet werden können. Hierzu gab das BMI am 5. März das Rundschreiben „Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuerrechts für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ heraus (IV D 2 – S 7210/07/10003 – /IV C 5 – S 2353/09/10008 –).
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