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DGB-Rechtsschutz

C. DGB-Rechtsschutz
1. Musterverfahren Eingruppierung Sozialbetreuer – Revisionsverfahren – LB Rheinland-Pfalz
Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 beantragte der Landesbezirk Rheinland-Pfalz die Übernahme der Rechtsschutzkosten für ein Musterverfahren. Es handelte sich um eine Eingruppierungsangelegenheit eines Sozialbetreuers, der bisher nach Vergütungsgruppe IV a (strittig: Fallgruppe 15) Teil II, Abschnitt G (Sozial- und Erziehungsdienst) der Vergütungsordnung Anlage 1 a zum BAT eingruppiert war und mit dem Verfahren eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 7 durch Ablauf der Bewährungszeit (vier Jahre) anstrebte.

Der Geschäftsführende Bundesvorstand hat dem Antrag auf Übernahme als Musterverfahren in seiner Sitzung am 19. September 2006 zugestimmt. Mit Urteil vom 06. März 2007 wurde die Klage abgewiesen – der Kläger erfülle nicht die vorausgesetzten Tätigkeitsmerkmale. Das Gericht hat die „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ der Tätigkeiten verkannt. Das Urteil geht in seiner Begründung nicht von den Realitäten einer Polizeibehörde aus, sondern hat einen Vergleich mit anderen Verwaltungen gezogen. In den Entscheidungsgründen wird die Tätigkeit eines Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst beschrieben, nicht aber die eigentliche Tätigkeit des in Rede stehenden Sozialbetreuers. Der Sozialbetreuer bei einer Polizeibehörde deckt wesentlich größere Aufgabenfelder ab. Insgesamt entsteht der Eindruck, als habe sich das Gericht lediglich den Ausführungen der Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz angeschlossen.

Mit Urteil vom 20. September 2007 wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verneint das Vorliegen des Tätigkeitsmerkmals „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, da er sie nicht mindestens zur Hälfte seiner Tätigkeit ausübe. Das Gericht ging dabei davon aus, dass die Tätigkeiten des Klägers in einem einzigen Arbeitsvorgang bestehen: Alle Einzelaufgaben des Klägers dienten einem Arbeitsergebnis, nämlich der sachgerechten und den Lebensumständen entsprechenden Betreuung der Polizeibeamten und deren Familienangehörigen. Es lägen keine trennbaren Tätigkeiten vor, denn es stünde von vornherein fest, ob es bei Beratungen oder Hilfeleistungen oder sonstigen Betreuungen verbleibt, wenn ein Beamter oder dessen Familienangehörige mit dem Kläger Kontakt aufnehmen. Welche Anforderungen im Einzelnen gestellt würden, würde sich erst im Laufe der Betreuung ergeben. Eine Aufteilung nach bestimmten Fallkonstellationen oder bestimmten Tätigkeiten finde gerade nicht statt.

Damit lässt das Gericht die Prüfung des Tätigkeitsmerkmals „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ nicht in ausreichendem Maße zu. Die Tätigkeiten des Klägers können nicht entsprechend gewürdigt werden. Für das Revisionsverfahren bestand ausreichend Aussicht auf Erfolg.

Der GBV hat in seiner Sitzung am 16./17. Januar 2008 beschlossen, dem Antrag auf Übernahme der Rechtsschutzkosten für das Revisionsverfahren „Sozialbetreuer“ gemäß den einschlägigen Richtlinien zuzustimmen und den Landesbezirk entsprechend zu informieren.

Da die Tätigkeiten des Klägers in der ersten Instanz nicht in ausreichendem Maße gewürdigt wurden, bestand für das Berufungsverfahren Aussicht auf Erfolg. Der GBV hat dem Antrag auf Übernahme der Rechtsschutzkosten für das Berufungsverfahren „Sozialbetreuer“ gemäß den einschlägigen Richtlinien zugestimmt.

Am 30. Juni 2009 lag das Urteil vor, in dem die Revision des Klägers abgewiesen wurde. Peter Behles möchte dieses Urteil zunächst mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen.

Auf Anfrage des Landesbezirks Rheinland-Pfalz wurde dem Landesbezirk mitgeteilt, dass für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht keine Empfehlung der Kostenübernahme erfolgen wird.
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