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EMailNews 06/2015 - Beförderungen

Beförderungsauswahl April 2015

München.

Hier im Überblick: die Beförderungskriterien in Ämter nach A 9, A9+Z, A 10 und A 11. Es können nur diejenigen Beamten und Beamtinnen befördert werden, die die nachstehenden Kriterien erfüllen.

Beförderungen nach A 9:
Von 506 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 60 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 10 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens
51 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens
7 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 8 von mindestens 67 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben



Beförderungen nach A 9 + Z:
Siehe hierzu die Information von Herrn Staatsminister Herrmann.

Im Vorgriff auf eine Änderung der Beförderungsrichtlinien werden die seit der letzten Beförderung nach dem Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung abgestuft zurückzulegenden Bewährungszeiten abweichend von Nr. 4.4 BefRPolVS wie folgt angewendet:

16 Punkte 36 Monate
15 Punkte 39 Monate
14 Punkte 42 Monate
13 Punkte 45 Monate
12 Punkte 48 Monate
11 Punkte 54 Monate
10 Punkte 60 Monate
09 Punkte 72 Monate
08 bis 05 Punkte 84 Monate


Die Beförderungsvoraussetzung des vollendeten 43. Lebensjahres wird nicht mehr angewendet.

Unter diesen Voraussetzungen können von 3.109 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen 55 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens
14 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens
71 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens
14 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4.
schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 83 Monaten aufweisen.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.
Beförderungen nach Besoldungsgruppe A10 (§ 13 FachV-Pol/VS):
Siehe auch hierzu die Information von Herrn Staatsminister Herrmann.

Diese veränderte Staffelung der Bewährungszeiten (wie nach A9+Z) gilt allerdings erst für Beamtinnen und Beamte, die nach dem Wegfall der Mindestaltersgrenze ab dem 01.06.2014 nach Besoldungsgruppe A9+AZ befördert wurden.

Von 431 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können
27 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9 mit Amtszulage) ein Gesamturteil von mindestens 13 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 64 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 11 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben
Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS):

Von 1.282 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 22 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 14 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 71 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 12 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 10 von mindestens 150 Monaten aufweisen.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

EMailNews 06/2015 mit der Beförderungsauswahl für April 2015 als PDF-Download
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