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E-Mail-News Nr. 26/2014 - Beförderungen

Beförderungsauswahl Oktober 2014

München.

Hier im Überblick: die Beförderungskriterien in Ämter nach A 9, A 10 und A 11. Es können nur diejenigen Beamten und Beamtinnen befördert werden, die die nachstehenden Kriterien erfüllen

Beförderungen nach A 9:
Von 613 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 48 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 14 Punkten erreicht haben,

Beförderungen nach A 9 + Z:
Derzeit sind keine Beförderungen nach A 9+Z möglich.
Beförderungen nach Besoldungsgruppe A10 (§ 13 FachV-Pol/VS):
Von 382 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 26 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9 mit Amtszulage) ein Gesamturteil von mindestens 14 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 71 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 12 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungs-schutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 mit Amtszulage von mindestens 40 Monaten aufweisen,
5. eine Dienstzeit seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn von mindestens 300 Monaten aufweisen.
Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl bzw. Dienstzeit erreicht haben
Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS):
Von 1.222 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 21 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 15 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 77 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 11 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

EMailNews 26/2014 mit der Beförderungsauswahl Oktober 2014 als PDF-download

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