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E-Mail-News Nr. 23/2014 - Beförderungen

Beförderungsauswahl September 2014

München.

Hier im Überblick: die Beförderungskriterien in Ämter nach A 9, A 10 und A 11. Es können nur diejenigen Beamten und Beamtinnen befördert werden, die die nachstehenden Kriterien erfüllen.

Beförderungen nach A 9 *:
Von 274 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 66 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2011) ein Gesamturteil von mindestens 7 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2011) eine Gesamtzahl von mindestens 37 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2009) von mindestens 4 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungs-schutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfülle, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

Beförderungen nach A 9 + Z:
Derzeit sind keine Beförderungen nach A 9+Z möglich.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A10 (§ 13 FachV-Pol/VS)*:
Von 138 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 39 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2011 im Statusamt A 9 mit Amtszulage) ein Gesamturteil von mindestens 9 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2011) eine Gesamtzahl von mindestens 46 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2009) von mindestens 8 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungs-schutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 mit Amtszulage von mindestens 44 Monaten aufweisen,
5. eine Dienstzeit seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn von mindestens 262 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfülle, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl bzw. Dienstzeit erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS)*:
Von 1.132 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 29 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2011) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2011) eine Gesamtzahl von mindestens 60 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2009) von mindestens 10 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungs-schutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind und eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 10 von mindestens 82 Monaten aufweisen.

Die beiden unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein!

*Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

EMailNews 19/2014 mit der Beförderungsauswahl 19/2014 als PDF-Download

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