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EMailNews 21/2014 - Schreiben des StMF vom 3.7.2014

Abgeltung nicht eingebrachten Urlaubs

München.

Das Finanzministerium hat für Bayern das EuGH-Urteil v. 12.06.14, C-118/13, ganz im Sinne der GdP-Forderungen umgesetzt. Hatte sich das Urteil zur Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs bei Tod nur auf Arbeitnehmer bezogen, war für die GdP klar, dass aufgrund der bisherigen EU-Rechtsprechung dies auch im Beamtenbereich umzusetzen ist. Dies erfolgte nun mit FMS vom 03.07.14 – ab 01.08.2014 wird von Amts wegen geprüft, ob infolge Dienstunfähigkeit vor dem Tod nicht eingebrachte Urlaubsansprüche bestehen.

Abgegolten wird der gesetzliche Mindestanspruch von max. 20 Tagen. Nicht eingebrachter Urlaub verfällt jedoch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs. Fälle vor August 2014 können auf Antrag der Erben finanziell abgegolten werden, sofern noch keine Verjährung (3 Jahre) eingetreten ist. Demnach sind Altfälle vor 2011 verjährt, sofern bislang keine Rechtsbehelfe eingelegt worden sind.

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