Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das zum 18. August 2006 in Kraft getreten ist, soll Benachteiligungen wegen
der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Hautfarbe, Abstammung, Volkstum
einer Behinderung – körperliche Funktionseinschränkungen, geistige Fähigkeiten, seelische Gesundheit
des Geschlechtes – Männer, Frauen
der Religion oder Weltanschauung
des Alters – Lebensalter
der sexuellen Identität
verhindern oder beseitigen.
Das AGG bietet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Schutz vor Diskriminierung und verpflichtet den Arbeitgeber zu wirksamen Maßnahmen:
Diskriminierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben
ein ausdrückliches Beschwerderecht;
die Möglichkeit, Ersatz für finanzielle Schäden zu verlangen;
einen Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund von Ehrverletzungen im Arbeitsverhältnis;
das Recht, bei vollem Lohnausgleich ihre Arbeit einzustellen, wenn der Arbeitgeber im Falle sexueller Belästigung untätig ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet
über das Gesetz zu informieren;
mehrere Stellen vorzusehen, die Beschwerden nachgehen;
Schulungen anzubieten, die Diskriminierung entgegenwirken.
Darüber hinaus müssen Stellenausschreibungen diskriminierungsfrei erfolgen und Dienstvereinbarungen und Dienstanweisungen auf diskriminierende Elemente hin geprüft werden.
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot begründet keinen Anspruch auf Einstellung, beruflichen Aufstieg oder Beförderung!
Der Personalrat hat das Recht
tätig zu werden, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Benachteiligung und Diskriminierung nicht nachkommt;
durch Klage eine Änderung des Arbeitgeberverhaltens herbeizuführen. Dieses Recht hat auch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft.
Der Personalrat kann außerdem mit dem Arbeitgeber Dienstvereinbarungen über konkrete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung und Diskriminierung abschließen.
Fristen
Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gelten nicht nur für Tarifbeschäftigte. Unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung können sich auch Beamtinnen und Beamte des Bundes und der Länder auf diese Rechtsgrundlage berufen.
Weitergehende Informationen sind in unserer Broschüre ersichtlich und im Mitgliederbereich auf der Internetseite der GdP-Bundesfrauengruppe.
Kontakt:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Alexanderstr. 1
10178 Berlin
Zentrale: 03018/555-1855
Beratung: 03018/555-1865
Mail: poststelle@ads.bund.de
www.antidiskriminierungsstelle.de
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