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EMailNews 12/2016 - Beförderungen

Beförderungsauswahl August 2016

München.

Hier im Überblick: die Beförderungskriterien in Ämter nach A9+AZ, A 10 und A 11. Es können nur diejenigen Beamten und Beamtinnen befördert werden, die die nachstehenden Kriterien erfüllen.

Beförderungen nach A 9:
Es können alle beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen befördert werden.

Beförderungen nach A 9 + Z:
Nach der Neufassung der Beförderungsrichtlinie sind folgende Mindestwartezeiten abzuleisten:

16 Punkte                    36 Monate
15 Punkte                    39 Monate
14 Punkte                    42 Monate
13 Punkte                    45 Monate
12 Punkte                    48 Monate
11 Punkte                    54 Monate
10 Punkte                    60 Monate
09 Punkte                    72 Monate
08 bis 05 Punkte         84 Monate

Unter diesen Voraussetzungen können von 2.950 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen 58 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 13 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 65 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 12 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
4. schwerbehindert
im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 95 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A10 (§ 13 FachV-Pol/VS):
Diese veränderte Staffelung der Bewährungszeiten gilt allerdings nur für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 01.06.2014 nach Besoldungsgruppe A9+AZ befördert wurden.

Von 474 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 64 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9 mit Amtszulage) ein Gesamturteil von mindestens 10 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 50 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 9 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
4. schwerbehindert
im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 75 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS):
Von 1.121 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 61 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 13 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 65 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 10 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
4. schwerbehindert
im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 10 von mindestens 66 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

EMailNews 12/2016 mit der Beförderungsauswahl August 2016 als PDF-Download

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