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EMailNews 32/2014 - Beförderungen

Beförderungsauswahl Januar 2015

München.

Hier im Überblick: die Beförderungskriterien in Ämter nach A 9, A9+Z, A 10 und A 11. Es können nur diejenigen Beamten und Beamtinnen befördert werden, die die nachstehenden Kriterien erfüllen

Beförderungen nach A 9:

Von 568 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 56 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 60 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 6 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben

 

Beförderungen nach A 9 + Z:

Siehe hierzu die Information von Herrn Staatsminister Herrmann.

Im Vorgriff auf eine Änderung der Beförderungsrichtlinien werden die seit der letzten Beförderung nach dem Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung abgestuft zurückzulegenden Bewährungszeiten abweichend von Nr. 4.4 BefRPolVS wie folgt angewendet:

16 Punkte                    36 Monate
15 Punkte                    39 Monate
14 Punkte                    42 Monate
13 Punkte                    45 Monate
12 Punkte                    48 Monate
11 Punkte                    54 Monate
10 Punkte                    60 Monate
09 Punkte                    72 Monate
08 bis 05 Punkte         84 Monate

Die Beförderungsvoraussetzung des vollendeten 43. Lebensjahres wird nicht mehr angewendet.

Unter diesen Voraussetzungen können von 2.972 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen 47 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 14 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 72 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 14 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 64 Monaten aufweisen,
5. eine Dienstzeit seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn von mindestens 142 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

 

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A10 (§ 13 FachV-Pol/VS):

Siehe auch hierzu die Information von Herrn Staatsminister Herrmann.

Diese veränderte Staffelung der Bewährungszeiten gilt allerdings erst für Beamtinnen und Beamte, die nach dem Wegfall der Mindestaltersgrenze ab dem 01.06.2014 nach Besoldungsgruppe A9+AZ befördert wurden.

Von 417 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 22 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9 mit Amtszulage) ein Gesamturteil von mindestens 13 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 67 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 11 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungs-schutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 mit Amtszulage von mindestens 42 Monaten aufweisen,

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS):

Von 1.227 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 20 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 14 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 72 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 12 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 10 von mindestens 120 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

 

EMailNews 32/2014 mit der Beförderungsauswahl für Januar 2015 als pdf-Download

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