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EMailNews 20/2016 - Beförderungen

Beförderungsauswahl Januar 2017

München.

Hier im Überblick: die Beförderungskriterien in Ämter nach A9+AZ, A 10 und A 11. Es können nur diejenigen Beamten und Beamtinnen befördert werden, die die nachstehenden Kriterien erfüllen.

Beförderungen nach A 9 + Z:
Von 2.841 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 89 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die

  1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
  2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 62 Punkten erreicht haben,
  3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 13 Punkten erreicht haben; die

Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl bzw. Dienstzeit erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A10 (§ 13 FachV-Pol/VS):

Von 279 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 74 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die

  1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9 mit Amtszulage) ein Gesamturteil von mindestens 9 Punkten erreicht haben,
  2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl vonmindestens 47 Punkten erreicht haben,
  3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 8 Punkten erreicht haben; dieErmittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
  4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9+ AZ von mindestens 56 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl bzw. Dienstzeit erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS):
Von 1.003 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 58 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die

  1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
  2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 62 Punkten erreicht haben,
  3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 10 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
  4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 10 von mindestens 90 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

EMailNews 20/2016 mit der Beförderungsauswahl für Januar 2017 als PDF-Download

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