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EMailNews 27/2015 - Beförderungen

Beförderungsauswahl November 2015

München.

Hier im Überblick: die Beförderungskriterien in Ämter nach A 9, A9+Z, A 10 und A 11. Es können nur diejenigen Beamten und Beamtinnen befördert werden, die die nachstehenden Kriterien erfüllen

Beförderungen nach A 9:
Von 327 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 106 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 9 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 43 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 6 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 8 von mindestens 92 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben

Beförderungen nach A 9 + Z:
Siehe hierzu die Information von Herrn Staatsminister Herrmann.

Im Vorgriff auf eine Änderung der Beförderungsrichtlinien werden die seit der letzten Beförderung nach dem Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung abgestuft zurückzulegenden Bewährungszeiten abweichend von Nr. 4.4 BefRPolVS wie folgt angewendet:

16 Punkte                    36 Monate
15 Punkte                    39 Monate
14 Punkte                    42 Monate
13 Punkte                    45 Monate
12 Punkte                    48 Monate
11 Punkte                    54 Monate
10 Punkte                    60 Monate
09 Punkte                    72 Monate
08 bis 05 Punkte         84 Monate

Die Beförderungsvoraussetzung des vollendeten 43. Lebensjahres wird nicht mehr angewendet.

Unter diesen Voraussetzungen können von 3.005 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen 33 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 14 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 68 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 14 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A10 (§ 13 FachV-Pol/VS):

Siehe auch hierzu die Information von Herrn Staatsminister Herrmann.

Diese veränderte Staffelung der Bewährungszeiten gilt allerdings erst für Beamtinnen und Beamte, die nach dem Wegfall der Mindestaltersgrenze ab dem 01.06.2014 nach Besoldungsgruppe A9+AZ befördert wurden.

Von 593 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 56 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9 mit Amtszulage) ein Gesamturteil von mindestens 12 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 60 Punkten erreicht haben.
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 8 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A9+AZ von mindestens 39 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im ersten Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS):
Von 1.179 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 35 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die
1. in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 14 Punkten erreicht haben,
2. in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 69 Punkten erreicht haben,
3. einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 10 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014,
4. schwerbehindert
im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 10 von mindestens 73 Monaten aufweisen.


Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

EMailNews 27/2015 mit der Beförderungsauswahl November 2015 als PDF-Download

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