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EMailNews 17/2016 - Beförderungen

Beförderungsauswahl November 2016

München.

Hier im Überblick: die Beförderungskriterien in Ämter nach A9+AZ, A 10 und A 11. Es können nur diejenigen Beamten und Beamtinnen befördert werden, die die nachstehenden Kriterien erfüllen.

Beförderungen nach A 9 + Z:

Von 2.946 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 119 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die

  • in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9) ein Gesamturteil von mindestens 13 Punkten erreicht haben,
  • in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 64 Punkten erreicht haben,
  • einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 9 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten undBeamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
  • schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 9 von mindestens 53 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl bzw. Dienstzeit erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A10 (§ 13 FachV-Pol/VS):

Von 382 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 75 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die

  • in der letzten Beurteilung (2014 im Statusamt A 9 mit Amtszulage) ein Gesamturteil von mindestens 10 Punkten erreicht haben,
  • in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 49 Punkten erreicht haben,
  • einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 8 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl bzw. Dienstzeit erreicht haben.

Beförderungen nach Besoldungsgruppe A11 (§ 13 FachV-Pol/VS):

Von 1.062 beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen können 52 ernannt werden, wobei nur Beamte und Beamtinnen befördert werden können, die

  • in der letzten Beurteilung (2014) ein Gesamturteil von mindestens 13 Punkten erreicht haben,
  • in den fünf doppelt gewichteten Einzelmerkmalen der letzten Beurteilung (2014) eine Gesamtzahl von mindestens 63 Punkten erreicht haben,
  • einen Rechenwert aus der vorletzten Beurteilung (2011) von mindestens 12 Punkten erreicht haben; die Ermittlung des Rechenwerts ergibt sich aus Ziffer 6.1.2 der Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz, Az. IC3-0406-400, vom 21.01.2014, geändert durch IMS Az. IC3-0406-407 vom 12.10.2015,
  • schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX sind oder eine Dienstzeit im Besoldungsamt A 10 von mindestens 70 Monaten aufweisen.

Das jeweils nachfolgende Kriterium ist nur von denjenigen Beamten und Beamtinnen zu erfüllen, die exakt die im vorhergehenden Kriterium genannte Mindestpunktzahl erreicht haben.

EMailNews 17/2016 zur Beförderungsauswahl November 2016 als PDF-Download

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