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PuZMan-System/Kontenklärung/Geltendmachung der Ansprüche gem. § 37 TV-L

Die GdP wurde informiert, dass zurzeit in Bereich ZOS niemand in der Lage sein soll, verbindlich Auskunft zu erteilen, wie viele Stunden, Überstunden, Urlaubstage etc. jeder einzelne Beschäftigte auf seinem Konto hat bzw. wofür diese gespeichert sind. So wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit verwehrt, Informationen zu erlangen, die sie in die Lage versetzen, ihre Ansprüche gem. § 37 TV-L ordnungsgemäß geltend zu machen. Durch den Verfall von Ansprüchen kann es zu einem Vermögensschaden kommen.

Dazu folgende Informationen:

Bekanntermaßen müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gemäß der Ausschlussfrist des § 37 TV-L gesichert werden. Tut man dies nicht, können diese Ansprüche verfallen.

Zur Wahrung der Ausschlussfrist muss der Anspruch jeweils schriftlich gegenüber der Personalstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin geltend gemacht werden. An den Inhalt eines solchen Schreibens dürfen zwar keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, jedoch muss erkennbar sein, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Tatsachen sich die Forderung stützt. Eine pauschale Anmeldung einer Forderung genügt in der Regel nicht. Vielmehr ist der jeweilige Anspruch dem Grunde und der Höhe nach hinreichend deutlich zu bezeichnen, insbesondere ist der Anspruchszeitraum mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen. Es sollte also jeder Einzelne nochmals prüfen und aus seiner Sicht darstellen, welche konkreten Ansprüche er gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen will.

Jeder Beschäftigte kann zur Klärung evtl. Ansprüche seinen Stundennachweis aus dem PuZMan-System oder IPV-System, rückwirkend ab Juni 2015, anfordern. Dies sollte schriftlich erfolgen. Wird dies verweigert, sollte die negative Antwort aufgehoben werden. Sollten Angaben mündlich verweigert werden, sollte vermerkt werden, durch wen und wann das geschah.

Nicht ausgeschlossen ist, dass die Verweigerung der Auskünfte eine Amtshaftpflichtverletzung von Bediensteten beim Polizeipräsidenten in Berlin darstellt. Deswegen sollten vorsorglich auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Weiter sollten die Betroffenen auch einen Antrag auf Akteneinsicht gem. § 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz i.V.m. § 16 Berliner Datenschutzgesetz stellen, um selbst festzustellen zu können, durch wen, wie und ggf. warum ihnen Informationen verwehrt werden, die zur Geltendmachung von individuellen vermögensrechtlichen Ansprüchen notwendig sind. Dies ist auch insbesondere deswegen notwendig, um mögliche Schadenersatzansprüche zu konkretisieren.


Als zuständigen Tarifpartner planen wir – nach Prüfung der Sachlage – den Senator für Finanzen anzuschreiben und diesen aufzufordern, in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres dafür Sorge zu tragen, dass die Auskunftsrechte der Arbeitnehmer(innen) beachtet und ordnungsgemäße Auskünfte, z. B. aus geschlossenen Tarifverträgen erteilt werden. Wenn notwendig, sollte hier auch der Verzicht der Einrede auf Verfall und Verjährung der Ansprüche erklärt werden.

Näheres zur Geltendmachung der Ansprüche und weitere Fragestellungen zur Verfahrensweise erfahrt ihr über eure Bezirksgruppe.
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