Auslaufen des Anwendungstarifvertrages (ATV) Berlin
Gemäß § 11 ATV treten die §§ 3 bis 6 sowie 8 bis10 ATV mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft. Da bislang kein neuer Tarifvertrag vorliegt bzw. die Anwendung eines Tarifwerkes vereinbart wurde, findet im Wesentlichen für Arbeitnehmer des Landes Berlin das im Jahre 2003 geltende Tarifrecht, also der BAT/BAT-O bzw. der BMTG/BMT-G-O, wieder Anwendung.
Das bedeutet zum einen, dass die bis zum 31. Juli 2003 geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für vollbeschäftigte Arbeitnehmer im Tarifgebiet West 38,5 Stunden und im Tarifgebiet Ost 40 Stunden in der Woche wieder anfällt. Allerdings ist das Land Berlin verpflichtet, wieder die volle Vergütung bzw. den vollen Lohn zu zahlen. Für Teilzeitbeschäftigte, mit denen keine feste Stundenzahl vereinbart ist, erhöht sich die Arbeitszeit ebenfalls im entsprechenden Verhältnis.
Hinsichtlich der arbeitsfreien Tage sei darauf hingewiesen, dass das Tarifergebnis aus 2003 auch beinhaltet, dass der freie Tag mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gestrichen worden ist. Da hinsichtlich der freien Tage des ATV keine Nachwirkung besteht, bedeutet dies, dass ab 1.1.2010 keine freien Tage mehr zur Verfügung stehen.