Beihilfe bei Pflegegeld und Betreuungsgeld

Dem Landesseniorenvorstand werden immer wieder einmal Probleme mit der Bitte vorgetragen, Hilfestellung bei der Erledigung zu geben.

Eine solche Bitte erreichte uns im folgenden geschilderten Fall. Er veranlasste uns, den konkreten Fall in einem persönlichen Gespräch mit Frau Boy von der Beihilfestelle zu besprechen.
Die in einem außerordentlich freundlichen und informationsreichen Gespräch erhaltenen Hinweise geben wir zur allgemeinen Information nachfolgend bekannt.

Vorgang

Ein 90jähriger Kollege und seine 87jährige Ehefrau haben aus ihrer Sicht eine falsche Abrechnung der Beihilfe erhalten. Beide haben die Pflegestufe 1 und die Ehefrau hat zusätzlich Demenz und damit Anspruch auf ein Betreuungsgeld. Also beide erhalten Pflegegeld und die Ehefrau neben dem Pflegegeld ein zusätzliches Betreuungsgeld wegen ihrer bestehenden Demenz.

Gegen den vermeintlichen falschen Bescheid musste unabhängig von der grundsätzlichen Klärung ein Widerspruch eingelegt werden.

Da uns ein solcher Vorgang bisher völlig unbekannt war, wollten wir mehr Wissen über die grundsätzlichen Formalitäten solcher Vorgänge erlangen.

Das Pflege- und Betreuungsgeld für Beamte, Pensionäre und deren Beihilfeberechtigten Angehörigen ist eine Leistung der Pflegegeldkasse. Die Zahlung erfolgt anteilig durch die Krankenkasse und Beihilfestelle. Bei Pensionären/innen in der Regel 30 % durch die Krankenkasse und 70 % durch die Beihilfestelle, sofern privat Versichert.

Pflegebescheid

Voraussetzung für den Erhalt solcher Leistungen ist ein Bescheid über die Einstufung in eine Pflegestufe. Alle sechs Monate wird der Fortbestand der Pflegestufe durch den MDK der Pflegekasse festgestellt. Die Kosten hierfür werden ebenfalls anteilig durch die Krankenkasse und die Beihilfe übernommen.

Die Pflegepauschale wird als monatliche Pauschalhilfe für die häusliche Pflege einer dauernd pflegebedürftigen Person gewährt, wenn die Pflege durch geeignete Personen durchgeführt wird (§ 38 Abs. 2 Beihilfevorschriften).

Die Pflegepauschale wird nicht gezahlt für Zeiträume einer stationären Krankenhausbehandlung, der stationären Rehabilitationsmaßnahme oder stationären Pflege.

Dies gilt nicht in den ersten 4 Wochen bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder stationären Rehabilitationsmaßnahme.

Für diese Zeiten wird die Pauschalhilfe anteilig nicht gewährt.

Sowohl für den Erstantrag als auch für die Fortsetzungsanträge gibt es Vordrucke.

Die Anträge werden jeweils für den Zeitraum von 6 Monaten gestellt.

Bei vollstationärer Pflege erfolgt der Antrag formlos. Es muss jeweils der Steuerbescheid des vorletzten Jahres in Kopie (also 2010 der Bescheid von 2008) beigefügt werden. Darauf werdet ihr schriftlich durch das LVwABei vollstationärer Pflege erfolgt der Antrag formlos. Es muss jeweils der Steuerbescheid des vorletzten Jahres in Kopie (also 2010 der Bescheid von 2008) beigefügt werden. Darauf werdet ihr schriftlich durch das LVwA hingewiesen und müsst dazu eine Erklärung abgegeben, die euch vom LVwA zugesandt wird.

Bei der Beantragung von Beihilfe für den Ehepartner ist der Steuerbescheid einmal jährlich in Kopie, zur Feststellung des Einkommens des Ehepartners, beizufügen. Das Einkommen des Ehepartner darf 17000 € nicht übersteigen.

Übrigens, Anträge auf Pflegeleistungen werden vorrangig bearbeitet.

Zu dem Themenkomplex gibt es ein Merkblatt für Beamte und Versorgungsempfänger zur Beihilfe in Pflegefällen. Das Merkblatt wird in Kürze überarbeitet, um eine bessere und übersichtlichere Hilfestellung zum Thema „Pflegeleistungen in der Beihilfe“ zu geben.

Betreuungsbescheid

Um Betreuungsgeld zu erhalten wird erst einmal ein Betreuungsbescheid benötigt, der der Beihilfestelle vorzulegen ist.

Die Zahlung des Betreuungsgeldes durch die Beihilfestelle erfolgt ausschließlich erst nach der Vorlage entsprechender Rechnungsbelege, die die erfolgte Betreuungsleistung belegen.

Und hier beginnt scheinbar das Hauptproblem. Denn was ist, wenn Angehörige die Betreuung übernehmen?

Solltet ihr die Betreuung selbst übernehmen, habt ihr keine Rechnungen. Und obwohl die Privatkrankenkassen euch die Betreuungsgelder auf Antrag zahlen, kann die Beihilfe scheinbar nicht zahlen.

In diesen Fällen benötigt die Beihilfestelle die Bescheinigung der Krankenkasse, dass Betreuungsgeld durch sie gezahlt wurde. Nach Vorlage dieser Bescheinigung erfolgt ohne Probleme die Zahlung durch die Beihilfestelle.

Was ist zu tun? Ihr müsst also einen Nachweis erbringen, dass die Krankenkasse das Betreuungsgeld zahlt. Es wird von der Krankenkasse eine Bescheinigung benötigt, die bestätigt, dass die Krankenkasse von …bis…das Betreuungsgeld gezahlt hat. Leider gibt es Krankenkassen, die sich mit der Ausstellung solcher Bescheinigungen schwer tun.

In diesem Fall auf die Krankenkassen Druck ausüben, bei denen solche Bescheinigungen nicht anstandslos ausgestellt werden. Beschwerden bei der Beihilfestelle nutzen nichts.

Allgemeine Informationen zur Beihilfe

Die jetzt folgenden Informationen gelten nicht nur für die vorgenannten Beispiele, sondern generell.

Immer wieder erreichen uns Informationen oder Beschwerden, dass der TelefonService keine Auskünfte oder Fragen zu scheinbar fehlerhaften Bescheiden erteilt.

Gegen einen Bescheid muss, wenn man diesen für fehlerhaft hält, ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides, erhoben werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit die Belege nebst einem Schreiben mit der Bitte um Nachberechnung an die Beihilfestelle zu senden. Telefonieren nutzt gar nichts.

Außerdem gibt es eine Beratungsstelle zu Fragen der Beihilfe am Fehrbelliner Platz 1, Raum 39. Im Service-Punkt gibt es Kurzinformationen in Beihilfesachen und diverse Merkblätter rund uAußerdem gibt es eine Beratungsstelle zu Fragen der Beihilfe am Fehrbelliner Platz 1, Raum 39. Im Service-Punkt gibt es Kurzinformationen in Beihilfesachen und diverse Merkblätter rund um die Beihilfe.

Öffnungszeiten sind

Dienstag 14.00 bis 17.00 Uhr und

Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr.

Hier können bei Bedarf auch Termine zur ausführlichen persönlichen Beratung vereinbart werden.

Können Beihilfeberechtigte, aus welchen Gründen auch immer, ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen, bedarf es einer Vollmacht für eine zusätzliche Person.

Der Ehepartner ist nicht Antragsberechtigter. Er muss ebenfalls eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Wir empfehlen eine Vollmacht, die Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten zum Inhalt hat.

Vordrucke gibt es beim Verwaltungsamt, aber auch bei der GdP für ihre Mitglieder.

Lange Bearbeitungszeiten?

Immer wieder gibt es Beschwerden über zu lange Bearbeitungszeiten. Ein Thema, dass Personalräte und Gewerkschaftsvorstände ständig beschäftigen.

Hierzu folgende Anmerkungen und Hinweise:

1. Anträge auf Pflegeleistungen und Betreuungsleistungen werden vorrangig bearbeitet.

2. Beihilfeanträge, die 4000€ (Rechnungsbetrag) übersteigen, werden bei der Eingangserfassung automatisch herausgenommen und vorrangig bearbeitet.

3. Ebenfalls können Beihilfeanträge von chronisch kranken Antragstellern vorrangig bearbeitet werden, die sehr hohe monatlich wiederkehrende Kosten tragen müssen.
Hierbei erfolgt zuvor jedoch eine Einzelfallprüfung durch die Beihilfestelle. Ggf. wird dann eine persönliche Vereinbarung mit dem Beihilfeberechtigten zur vorrangigen Bearbeitung seiner Anträge getroffen. Die Chronische Erkrankung muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt sein.

4. Ebenfalls werden Pensionäre mit Mindestruhegehalt und Beamte des einfachen Dienstes vorrangig bearbeitet.

5. Die Beihilfestelle bittet darum, nicht hunderte von Rechnungen, Rezepten und sonstige Verordnungen zu sammeln und in einem Antrag zusammenzufassen. Dies erschwert die Bearbeitung und kann mit zur Verzögerung bei der Bearbeitung beitragen.

6. Wir empfehlen daher, in Übereinstimmung mit der Beihilfestelle, Anträge schon dann zu stellen, wenn die Mindestantragssumme von 200€ überschritten worden ist. Dies führt zu einer schnellen Bearbeitung und man begibt sich selbst nicht in eine lange Vorleistung.

7. Darüber hinaus hat die Beihilfestelle einen Tipp:
In der Weihnacht
szeit und den Sommerferien nutzen viele der Kunden die freien Tage zur Abrechnung ihrer Krankenbelege. Im Januar und Juli/August jeden Jahres kommt es deshalb in der Beihilfestelle zu einem stark erhöhten Eingang von Beihilfeanträgen. Die Masse der eingereichten Anträge führt dazu, dass die Bearbeitungszeiten steigen. Zum Einen bittet die Beihilfestelle dafür um Verständnis und empfiehlt zum Anderen, die Anträge - soweit möglich - nicht in diesen Monaten einzureichen.

Wir hoffen, mit unseren Ausführungen etwas zur Aufklärung bei dem Sonderproblem der Pflegegeld- und Betreuungsgeldbeantragung beigetragen zu haben.

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