GdP-Info Berlin: Nr. 79/2009
rückwirkende Änderung vor Bundesverwaltungsgericht
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
bekanntermaßen hatte der Bundestag mit den Artikeln 4 und 17 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes den § 14 a BeamtVG rückwirkend zum 24. Juni 2005 geändert.
Die Änderung entwertete eine für die Kollegenschaft positive Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005. Diese Problematik hat auch für Berliner Beamtinnen und Beamte Bedeutung, da z. B. die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin über Art. 125 a GG die Rückwirkungsproblematik auch für Berliner Landesbeamte als rechtmäßig ansieht.
Der Streit geht jedoch wiederum vor das Bundesverwaltungsgericht.
Auf die zugelassene Revision des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hin wird das Bundesverwaltungsgericht die Beschlüsse des Deutschen Bundestages auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3 GG überprüfen. Dies bedeutet allerdings auch, dass wir eine abschließende Rechtsklarheit in dieser Angelegenheit nicht vor dem Jahre 2011 erwarten können.
Die Rechtsabteilung der GdP plant, zu dieser Problematik im Frühsommer 2010 eine erneute Informationsveranstaltung durchzuführen, da weitere Rechtsstreitigkeiten vor dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung anstehen.
Riester Rente im Ausland?
Neue Rechtslage
In einem Artikel habe ich vor einiger Zeit darüber berichtet, dass Zulagen und Steuervorteile die innerhalb der Riesterförderung gewährt wurden zurückzugewähren sind, wenn die der Rentner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und die Rente im Ausland bezogen werden soll. Hintergrund war die Gleichstellung mit Grenzgängern, die in Deutschland arbeiteten aber selbst keine Zulagen erhielten, da diese hier nicht steuerpflichtig sind. Der EuGH hat diese und die Rückzahlungsregelung von Förderungen im Rahmen von Riesterrenten in seiner Entscheidung vom 10.09.2009 (C-269/07) geprüft und für rechtswidrig erachtet. Danach muss die Bundesrepublik Deutschland die Förderrichtlinien für die Riester-Verträge korrigieren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält damit die bisherige Regelung für unzulässig, wonach Rentner die Förderung zurückzahlen müssen, wenn sie ins Ausland auswandern. Der EuGH bescheinigte der Rückzahlungspflicht einen „abschreckenden Charakter“.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die rückwirkende Änderung des § 14a BeamtVG als verfassungsrechtlich problematisch gesehen hatte und die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, wird nunmehr höchstrichterlich eine Entscheidung herbeigeführt. Dies hatte sich angedeutet, nachdem die Verwaltung des Bundes und der Länder zum einen die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2005 einfach nicht in Verwaltungspraxis hat münden lassen und zum anderen dann der Deutsche Bundestag rückwirkend die Regelung des § 14a BeamtVG geändert hat. Es ist nicht das erste Mal und dürfte bei weitem nicht das letzte Mal sein, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung der Damen und Herren Abgeordneten auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen wird. Unsere Rechtsabteilung hält in Übereinstimmung mit der Meinung anderer Fachjuristen die rückwirkende Änderung des § 14a BeamtVG für verfassungswidrig. Wann das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache terminieren wird, ist noch unbekannt. Wir rechnen aber nicht mit einer Entscheidung noch im Jahre 2012.
In der Gesamtproblematik ist allerdings bei der Berechnung der Ruhegehaltssätze nach § 14a BeamtVG noch ein anderes Problem aufgetreten, was insbesondere Kolleginnen und Kollegen betrifft, die lange Pflichtversicherungszeiten (Ost) und geringe Beamtenzeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes absolviert haben. Hier wird nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die sogenannte amtsunabhängige Mindestversorgung greifen, was zugleich bedeutet, dass in diesen Fällen weitere Klagen wenig Erfolgsaussichten haben werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 16. November 2011 ein Urteil verkündet, was in diese Richtung geht. Sobald uns die Gründe dieser Entscheidung vorliegen, werden wir darüber informieren. Die Rechtsabteilung wird die Neuentwicklung zum Anlass nehmen, um im ersten Quartal 2012 eine weitere Informationsveranstaltung für die Betroffenen in den Geschäftsräumen der GdP durchzuführen. Über den genaueren Termin dieser Veranstaltung werden wir ebenfalls informieren.
4.1.2012