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BAG-Entscheidung: Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten leisten können, sind nicht arbeitsunfähig krank

Berlin.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13 im Fall einer Krankenschwester klargestellt, dass sie einen Anspruch auf Beschäftigung hat, auch wenn sie nicht für Nachtschichten eingeteilt werden kann. Bei einer betriebsärztlichen Untersuchung war zuvor festgestellt worden, dass die Frau wegen einer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei.

Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht mit diesem Urteil. Es befand, dass die Klägerin weder arbeitsunfähig krank sei noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden ist. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss daher bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen.

Die Fortzahlung der Vergütung steht der Klägerin zu, weil sie unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat, während die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes wird, so die Einschätzung der Rechtsabteilung der Gewerkschaft der Polizei, natürlich auch auf andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Auswirkungen haben. Mit diesem Urteil wird es Arbeitgebern – auch denen des öffentlichen Dienstes – schwerer gemacht, Beschäftigte mit gesundheitlichen Defiziten elegant zu „entsorgen“.
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