Nach Prüfung der entsprechenden Rechtsprechung des BAG und der tarifvertraglichen Regelungen werden die Gründe der vorgenannten Entscheidung leider nicht auf den Geltungsbereich des BAT, der für Berlin noch gilt, Anwendung finden können. Voraussetzung für den Geltungsbereich des BAT bleibt auch nach den Gründen der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 07.02.1996 - 10 AZR 203/94 -), dass der Anspruch auf Wechselschichtzulage nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht tatsächlich leistet.
Leistet der Arbeitnehmer tatsächlich keine Nachtdienststunden, weil er arbeitsunfähig erkrankt ist oder sich im Urlaub befindet oder auch aus anderen Gründen, so fällt für ihn die Erschwernis der Arbeit, sodass BAG, in Nachtschichten nicht an. Die durch diese Ereignisse ausgefallenen Nachtschichtstunden können daher bei der Ermittlung des geforderten Umfangs der Nachtarbeit nicht berücksichtigt werden.
Diese Regelung entfällt beim TVöD und nach unserer Auffassung auch beim TV-L, da der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert worden ist.
Insoweit kann nach Prüfung der Angelegenheit, solange die Regelungen des BAT noch für das Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden, keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der Rechtsschutzordnung für ein Klageverfahren gesehen werden. Sobald allerdings auch für das Bundesland Berlin der TV-L Anwendung findet, wird die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit auch dann bestehen, wenn die Leistung einer tariflich geforderten Schicht nur deshalb nicht erfolgte, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt war.