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Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Freizeitausgleich 1:1 bei Bereitschaftszeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 17.11.2016 in mehreren Fällen mit der o. g. Problematik befasst. Bei einem der Fälle (Verfahren 2 C 3.16) hat die GdP Landesbezirk Berlin Rechtschutz gewährt. Die Sache wurde in der Revision durch die DGB Rechtschutz GmbH vertreten. Der Kläger ist Polizeioberkommissar und Sachbearbeiter im Bereich Einsatztraining und Waffentechnik in der 22. EH. Mit seiner Klage forderte er einen vollumfänglichen Freizeitausgleich für Unterstützungseinsätze in Lüneburg, Dresden und Gorleben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Revision das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2015 bestätigt. Dem Kläger wurde nur für den Unterstützungseinsatz in Gorleben ein vollumfänglicher Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt, weil diese Mehrarbeit im Sinne des § 53 Absatz 2 LBG Berlin dienstlich angeordnet war.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit die Auffassung der ersten Instanz, dass die geleistete Mehrarbeit im Rahmen der Unterstützungseinsätze in Lüneburg und Dresden nach vorgenannten Maßgaben nicht auszugleichen ist. Bei diesen Zeiten handelte es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 1 LBG Berlin. Grundsätzlich entscheidet der Einsatzbefehl über die Einordnung, ob Volldienst, Bereitschaftsdienst oder Freizeit anlässlich eines auswärtigen Einsatzes vorliegt. In den Befehlen für die Einsätze in Lüneburg und Dresden war, wie das Gericht feststellte, anders als bei dem Einsatz in Gorleben Bereitschaftsdienst nicht angeordnet bzw. wie bei dem Einsatz in Gorleben eine permanente Einsatzbereitschaft nicht befohlen.

Hier gilt demnach der durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz, dass Zeiten reiner Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten sind. Eine weitere Information wird nach Eingang der Gründe der Entscheidung erfolgen.


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