Ermittlung des zu berücksichtigenden Entgelts nach § 8 Anwartschafts-Anspruchsüberleitungsgesetzt (AAÜG) für Kolleginnen und Kollegen aus dem Beitrittsgebiet
Durch das Bundessozialgericht wurde mit Urteil vom 23.08.2007 für Recht erkannt, dass die Einbeziehung von „Jahresendprämien“ als Entgeltbestandteil bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Entgelts nach § 8 AAÜG für Versicherte, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind, erfolgen muss. Dieses Urteil, das nach erster Prüfung für ehemalige Angehörige der Deutschen Volkspolizei keine Anwendung finden kann, gab zu Überlegungen Anlass, ob z. B. weitere „Lohnbestandteile“ als Entgelt im Sinne des § 8 AAÜG anzurechnen sind. Dies betrifft z. B. das Verpflegungsgeld für ehemalige Volkspolizisten. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat dazu am 17.07.2008 entschieden, dass das Verpflegungsgeld Arbeitsentgelt im Sinne von § 8 AAÜG ist. Derzeit sind noch weitere Verfahren anhängig, sodass mit einer erneuten Entscheidung des Bundessozialgerichts auch zu dieser Problematik zu rechnen ist. Ob und inwieweit sich das Bundessozialgericht positioniert, ist nicht absehbar, jedoch ist es angeraten, einen Überprüfungsantrag nach
§ 44 Sozialgesetzbuch X (SGB) zu stellen.
Zum Gesamtproblem wird von der Rechtsabteilung der GdP ein etwas ausführlicher Artikel in unserer Monatszeitschrift „Deutsche Polizei“ veröffentlicht. Der Vorabdruck ist schon jetzt unter http://www.gdp-berlin.de nachlesbar.
Bereits jetzt können Kolleginnen und Kollegen die Beratungszeiten der Rechtsabteilung, die jeweils dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr stattfinden, nutzen, um sich Informationen einzuholen.
Vorabdruck eines Artikels für die Monatszeitschrift „Deutsche Polizei“
Ermittlung des zu berücksichtigenden Entgelts nach § 8 Anwartschafts-Anspruchsüberleitungsgesetz (AAÜG) für Kolleginnen und Kollegen aus dem Beitrittsgebiet
Durch das Bundessozialgericht wurde mit Urteil vom 23.8.2007 für Recht erkannt, dass die Einbeziehung von „Jahresendprämien“ als Entgeltbestandteil bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Entgelts nach § 8 AAÜG für Versicherte, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind, erfolgen muss. Dieses Urteil, das nach erster Prüfung für ehemalige Angehörige der Deutschen Volkspolizei keine Anwendung finden kann, gab zu Überlegungen Anlass, ob z.B. weitere „Lohnbestandteile“ als Entgelt im Sinne des § 8 AAÜG anzurechnen sind. Dies betrifft z.B. das Verpflegungsgeld für ehemalige Volkspolizisten. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat dazu am 17.7.2008 entschieden, dass das Verpflegungsgeld Arbeitsentgelt im Sinne von § 8 AAÜG ist. Derzeit sind noch weitere Verfahren anhängig, so dass mit einer erneuten Entscheidung des Bundessozialgerichts auch zu dieser Problematik zu rechnen ist. Ob und inwieweit sich das Bundessozialgericht positioniert, ist nicht absehbar, jedoch ist es angeraten, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Seitens des Polizeipräsidenten in Berlin wird derzeit hinsichtlich dieser Überprüfungsanträge darauf hingewiesen, dass das Land Berlin in Kenntnis der vorgenannten Rechtsprechung den Antragstellern empfiehlt, den Antrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Ruhen zu bringen. Dies kann insoweit akzeptiert werden, als dass der Rentenbescheid noch nicht absehbar ist. Geht jedoch der Rentenbescheid ein, so ist dieser aus heutiger Sicht anzufechten mit dem Ziel, ggf. weitere Lohnbestandteile als Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Entgelts nach § 8 AAÜG zu sichern. Den Antrag lediglich ruhen zu lassen, reicht aus unserer Sicht nicht mehr aus, da der dann unangefochtene Rentenbescheid bestandskräftig wird.
Der Vollständigkeit halber soll noch auf die Verfahrensweise im Bundesland Brandenburg hingewiesen werden. Dort werden – dies ist richtig – das Verpflegungsgeld sowie weitere Zulagen und Zuschläge, die je nach der Dienststellung gezahlt worden sind, als Entgeltbestandteile anerkannt, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist. Diese Entscheidung im Bundesland Brandenburg ist jedoch eine politische Entscheidung, der sich das Land Berlin sowie die anderen Bundesländer und auch der Bund nach unseren Informationen nicht anschließen werden. Das heißt, im Bundesland Berlin werden wir bei Notwendigkeit, das heißt, wenn keine der politischen Parteien im Abgeordnetenhaus eine entsprechende Initiative ergreift und diese dann auch zu einem Ergebnis wie in Brandenburg führt, die Gerichte beschäftigen müssen. Den entsprechenden Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X drucken wir hier gleichzeitig ab. Im Rahmen der Informationsveranstaltungen der Rechtsabteilung planen wir für Juni 2010 einen Termin.