27. August 2010

Europäischer Gerichtshof kippt nationale Rechtsprechung bei Urlaubsanspruch nach Verkürzung der Arbeitszeit

Mit Urteil vom 22.04.2010 stellt dagegen der EuGH fest, dass diese Praxis, insbesondere gegen § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit verstößt. Danach bestehen Ansprüche Teilzeitbeschäftigter zeitanteilig. Dieser Grundsatz, so der EuGH kann aber nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollbeschäftigung erworben worden ist. Gleiches gilt auch für das während des Urlaubs weiter zu zahlende Urlaubsentgelt sowie auch für Ansprüche auf Zusatzurlaub.

Zu beachten ist allerdings, dass die Feststellungen des EuGH nur dann Wirkung entfalten können, wenn es den einzelnen Beschäftigten nicht möglich war, den anteiligen Urlaub vor der Arbeitszeitverkürzung in Anspruch zu nehmen.

Bei auftretenden Problemen in dieser Hinsicht wird wegen der nicht einfachen Rechtslage empfohlen, die Rechtsberatung der GdP aufzusuchen, die jeweils dienstags und donnerstags von 17.00 bis 19.00 Uhr stattfindet.
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