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Fahrkosten bei Dienstunfällen werden erstattet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

sollten Euch in Folge eines Dienstunfalls Kosten durch notwendige Fahrten entstehen, könnt Ihr diese auf Antrag einfordern. Grundlage dafür ist die Heilverfahrensverordnung in der Fassung für das Land Berlin (HeilvfV Bln), die anders als das Landesbeihilferecht (LBhVO) die Erstattung aller notwendigen Fahrten bei Dienstunfällen von Beamtinnen und Beamten vorsieht.

In der Heilverfahrensverordnung (§ 8 Abs. 1 HeilvfV Bln) ist geregelt, dass die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln erstattet werden, wenn die Benutzung aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den Vorschriften über die Fahrtkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

Nach bereits erfolgter Rechtsprechung durch das VG Ansbach (Urteil vom 23. September 2008, -AN 1 K 07.03486-) wären dies unter anderem Fahrten zur Untersuchung und Behandlung, in das Krankenhaus, zur Heilkur, zur Anpassung von Körperersatzstücken, zur Unterweisung in deren Gebrauch usw. Dies betrifft somit auch die Fahrten zum behandelnden Arzt oder zur Physiotherapie.

Beantragt werden kann ein Ausgleich der Fahrkosten, die mit einem Dienstunfall zusammenhängen, durch ein formloses Anschreiben inklusive der betreffenden Rechnungen bzw. im Rahmen der Antragstellung der Kostenübernahme bei der Dienstunfallfürsorge.

Da Heilbehandlungskosten vorab immer unter Vorbehalt gezahlt werden, bis der Dienstunfall anerkannt wird, würden Beträge für Fahrkosten im Falle einer Nichtanerkennung eines Dienstunfalls – z. B. bei degenerative Vorschäden oder bei fehlender äußerer Einwirkung – wieder zurückgefordert werden.

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