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Neues Verfahren zur Fahrradkennzeichnung

Unstimmigkeiten in Datenbank begründen keinen Anfangsverdacht

Berlin.

Die vor wenigen Wochen öffentlichkeitswirksam gestartete neue Form der Fahrradcodierung hat viele Fragen aufgeworfen: Ab dem 1. September diesen Jahres wurde die bislang übliche Einfräsung einer Rahmennummer durch einen Aufkleber mit einer Individualnummer ersetzt. Diese wird bei der Polizei Berlin zusammen mit weiteren Informationen zu Fahrrad und Eigentümer in einer Datenbank hinterlegt.

Unklar blieb allerdings, wie in Zukunft bei einem Eigentümerwechsel des Fahrrads zu verfahren ist. Viele unserer Mitglieder befürchteten, dass dieser wohl eher selten auch bei der Polizei angezeigt werde. Zumal üblicherweise nur eher günstige Fabrikate nicht ab Werk über eine individuelle Rahmennummer des Herstellers verfügen und bei diesen Fahrrädern erfahrungsgemäß sehr selten Kaufverträge geschlossen und Eigentumsnachweise geführt werden.

Es war daher zu befürchten, dass die in der Datenbank hinterlegten Angaben nach kurzer Zeit schon nicht mehr aktuell sind, was die Frage aufwarf, wie dann vorzugehen ist. Wir fragten den Polizeipräsidenten: Begründet eine Unstimmigkeit der Daten den Anfangsverdacht einer Straftat? Ist das Fahrrad dann sofort sicherzustellen?

Ausdrücklich nein, heißt es in einem vor kurzem veröffentlichten Antwortschreiben. Die Datenbank sei nicht als Fahndungshilfsmittel vorgesehen. Eine Unstimmigkeit der Daten sei nur ein Indiz, reiche alleine aber nicht aus, einen Anfangsverdacht zu begründen. Statt das Fahrrad sicherzustellen müssten weitere Ermittlungen durchgeführt werden.

Darüber hinaus gebe jeder Fahrradeigentümer bei der neuen Fahrradcodierung eine Einwilligungserklärung mit der Zusage ab, jede Eigentümeränderung der Polizei mitzuteilen. Allerdings stellt auch der Polizeipräsident fest: „In welchem Umfang dies tatsächlich erfolgen wird, kann nur die kommende Praxis zeigen“.

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Foto: Steve Feldmann
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