Gekürzte Ruhegehälter?
- Information für unsere Ruhegehaltsempfänger, Witwen und Hinterbliebenen -
Die Herabsetzung der Prozentzahl (z. B. von 75 % auf 71,75 %) ist lediglich der „Schlussstein“ des seit 2002 in allen Bundesländern durchgeführten Abflachungsverfahrens der Pensionen um schrittweise 4,33 %.
In acht Stufen wurde aufgrund eines Gesetzes des Deutschen Bundestages bei jeder Besoldungs- und Versorgungsanpassung etwas von der Erhöhung einbehalten. Erkennbar war das an den Faktoren im Versorgungsbescheid, mit denen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge vermindert wurden (z. B. zuletzt 0,96208). Aufgrund dieser Faktoren stand zwar bei der Höchstpension bis Juli 2014 noch der Prozentsatz „75“, dieser war aber wegen der Verminderung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuletzt nur noch etwas über 72 % wert.
Ab 01.08.2014 ist das Übergangsverfahren nun beendet und der neue Höchstpensionssatz von
71,75 % festgeschrieben. Daher die Post vom Landesverwaltungsamt.
Unter dem Strich dürfte allerdings auch bei den Ruhegehaltsempfängern ab 01.08.2014 ein etwas höherer Nettobetrag auf dem Konto verbucht werden.
In acht Stufen wurde aufgrund eines Gesetzes des Deutschen Bundestages bei jeder Besoldungs- und Versorgungsanpassung etwas von der Erhöhung einbehalten. Erkennbar war das an den Faktoren im Versorgungsbescheid, mit denen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge vermindert wurden (z. B. zuletzt 0,96208). Aufgrund dieser Faktoren stand zwar bei der Höchstpension bis Juli 2014 noch der Prozentsatz „75“, dieser war aber wegen der Verminderung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuletzt nur noch etwas über 72 % wert.
Ab 01.08.2014 ist das Übergangsverfahren nun beendet und der neue Höchstpensionssatz von
71,75 % festgeschrieben. Daher die Post vom Landesverwaltungsamt.
Unter dem Strich dürfte allerdings auch bei den Ruhegehaltsempfängern ab 01.08.2014 ein etwas höherer Nettobetrag auf dem Konto verbucht werden.