Gewährung von Freizeitausgleich – Urteil Bundesverwaltungsgericht 2 C 3.16
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst mit dieser Problematik befasst und zu einer Entscheidung des VG Berlin ausgeurteilt, dass die Sprungrevision unseres Klägers und auch die Sprungrevision des beklagten Landes zurückgewiesen worden sind. Ergebnis war also, dass die Entscheidung des VG Berlin rechtskräftig geworden ist. Dem dortigen Kläger wurde im Rahmen eines Unterstützungseinsatzes in Gorleben ein Freizeitausgleich für Mehrarbeit im Umfang von 65 Stunden und 30 Minuten für Arbeitszeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht im Maßstab 1:1 Freizeitausgleich anerkannt.
Das Verwaltungsgericht hat dies mit seiner nunmehr rechtskräftigen Entscheidung korrigiert und darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Stunden um auszugleichende Mehrarbeit handelt, da sie wie durch die Zeitnachweise für diesen Monat belegt wird, über die vom Kläger im Monat November 2010 geleistete regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht und zum anderen der Polizeipräsident in Berlin erklärt hat, dass es sich bei der Mehrarbeit um permanente Einsatzbereitschaft außerhalb seiner Häuslichkeit handelt. Daraus folgt nach § 53 Absatz 2 LBG ein Ausgleich der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Mehrarbeit durch Dienstbefreiung im Verhältnis 1:1. Dieses Gebot gilt ausnahmslos und zwar auch dann, wenn die Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienst geleistet wurde. Dies, so das Verwaltungsgericht Berlin, ergibt sich aus der Auslegung aus der Vorschrift.
Sollten nun im Einzelfall beantragte Stunden durch den Dienstherrn nicht anerkannt werden, ist es ratsam, dagegen vorsorglich Widerspruch einzulegen und die Rechtsabteilung der GdP aufzusuchen werden. Hier wird der Sachverhalt dann nach den Maßstäben der zuletzt genannten Gerichtsentscheidungen geprüft. Liegen die Voraussetzungen für auszugleichende Mehrarbeit vor, werden wir das Verfahren hier übernehmen.
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Das Verwaltungsgericht hat dies mit seiner nunmehr rechtskräftigen Entscheidung korrigiert und darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Stunden um auszugleichende Mehrarbeit handelt, da sie wie durch die Zeitnachweise für diesen Monat belegt wird, über die vom Kläger im Monat November 2010 geleistete regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht und zum anderen der Polizeipräsident in Berlin erklärt hat, dass es sich bei der Mehrarbeit um permanente Einsatzbereitschaft außerhalb seiner Häuslichkeit handelt. Daraus folgt nach § 53 Absatz 2 LBG ein Ausgleich der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Mehrarbeit durch Dienstbefreiung im Verhältnis 1:1. Dieses Gebot gilt ausnahmslos und zwar auch dann, wenn die Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienst geleistet wurde. Dies, so das Verwaltungsgericht Berlin, ergibt sich aus der Auslegung aus der Vorschrift.
Sollten nun im Einzelfall beantragte Stunden durch den Dienstherrn nicht anerkannt werden, ist es ratsam, dagegen vorsorglich Widerspruch einzulegen und die Rechtsabteilung der GdP aufzusuchen werden. Hier wird der Sachverhalt dann nach den Maßstäben der zuletzt genannten Gerichtsentscheidungen geprüft. Liegen die Voraussetzungen für auszugleichende Mehrarbeit vor, werden wir das Verfahren hier übernehmen.
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