3. Auch Beschäftigte, die nach einem Schichtplan samstags arbeiten, aber an den Tagen (24.12./31.12.) dienstplanmäßig frei haben, erhalten einen Freizeitausgleich. Auch bei ihnen wird die wöchentliche Arbeitszeit pauschal um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit reduziert.
4. Soweit eine Arbeitszeitverminderung in diesen Fällen nicht erfolgt, sind daher die Ansprüche hierauf gemäß §§ 37 Abs. TV-L innerhalb von sechs Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Für die Ansprüche auf Arbeitszeitverminderung für den 24. Dezember 2011 endet die Ausschlussfrist am 24. Juni 2012.
5. Die Geltendmachung muss sich auf die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit beziehen und darf nicht auf eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto o. ä. gerichtet sein.