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26. Januar 2012

Information zum Tarifrecht - Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für den 24. und den 31. Dezember

1. Beschäftigte, die an diesen Tagen arbeiten müssten, aber nicht gebraucht werden, sind unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen. Die zu leistende Arbeitszeit der jeweiligen Woche vermindert sich um die dienstplanmäßig ausfallenden Stunden.
2. Wenn eine Freistellung der Beschäftigten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen kann, erhalten diese für die Arbeit in der Zeit von 06:00 Uhr – 24:00 Uhr je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 35 % des Stundenentgelts. Weiterhin ist ein Freizeitausgleich für die gesamte Arbeitszeit an diesem Tag zu gewähren. Dieser hat innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. Eine Auszahlung von Stunden ist nach dem Tarifvertrag nicht vorgesehen.

3. Auch Beschäftigte, die nach einem Schichtplan samstags arbeiten, aber an den Tagen (24.12./31.12.) dienstplanmäßig frei haben, erhalten einen Freizeitausgleich. Auch bei ihnen wird die wöchentliche Arbeitszeit pauschal um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit reduziert.

4. Soweit eine Arbeitszeitverminderung in diesen Fällen nicht erfolgt, sind daher die Ansprüche hierauf gemäß §§ 37 Abs. TV-L innerhalb von sechs Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Für die Ansprüche auf Arbeitszeitverminderung für den 24. Dezember 2011 endet die Ausschlussfrist am 24. Juni 2012.

5. Die Geltendmachung muss sich auf die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit beziehen und darf nicht auf eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto o. ä. gerichtet sein.


    Bitte achtet darauf, dass euch diese Zeit gutgeschrieben wird!
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