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Mahnungen aus Telefonverträgen

Prüfung der aufgeführten Mahnungen zwingend notwendig

Liebe Kollegen,

der Insolvenzverwalter der Sozialwerk der Polizei Sachsen GmbH tritt derzeit an einzelne Kollegen heran und macht offene Forderungen aus den Telefonverträgen geltend.

Wir bitten Euch die Forderung zu prüfen. Bitte berücksichtigt dabei, dass diese ggf. verjährt sein können. Rechnungen aus 2012 sind noch durchsetzbar. Falls offene Beträge bestehen, bitte ich den Betrag anzuweisen. Bei der Überweisung bitte ich die Zahlung zu bestimmen. Die Überweisung des Betrages sollte die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum angegeben und mit dem Hinweis versehen sein, dass auf diese gezahlt wird. Hintergrund ist, dass der Insolvenzverwalter sonst diese zunächst auf Mahnkosten verrechnet. ln einem uns vorliegenden Schreiben erhebt er zusätzlich eine Mahngebühr von 5 €.

Grundsätzlich kann eine Mahngebühr erhoben werden, wenn man mit der Zahlung des Betrages aus der der Rechnung im Verzug ist (§ 286 BGB). Zu prüfen ist daher zunächst die Rechnung selbst. Sollte die Rechnung ein konkretes Zahlungsziel benennen, befindet man sich bereits im Verzug. Die 30 Tage Regelung, nach dem man sich u. a. nach Erhalt der Rechnung im Verzug befinden kann, greift nur bei entsprechendem Hinweis auf der Rechnung. Für den Fall, dass eine Einzugsermächtigung erteilt worden ist und hier das PSW den Betrag nur nicht abgebucht hat, liegt kein Verzug vor. Die Mahngebühren sind dann nicht zu fordern.
Ob die Höhe gerechtfertigt ist, wird durch die Gerichte unterschiedlich beantwortet. Dabei wird von 2,50 € bis 5,00 € alles vertreten.

T. Woelke
Rechtsanwalt
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