Satzung der GdP Brandenburg

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Satzung der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Brandenburg
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§1 Name, Sitz und Organisationsbereich

(1) Der Landesbezirk Brandenburg ist Teil der Gesamtorganisation der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und führt den Namen „Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Brandenburg“ (GdP Brandenburg).

(2) Sitz der GdP Brandenburg ist Potsdam.

(3) Die GdP Brandenburg organisiert die Polizeibeschäftigten im Land Brandenburg. Der Organisationsbereich kann erweitert werden.


§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die GdP Brandenburg bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt sich in ihren Zielsetzungen und ihrer Arbeit leiten von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, für deren Verwirklichung sie aktiv eintritt.
    Die GdP Brandenburg setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt sie ab.

    (2) Die GdP Brandenburg ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften.

    (3) Die GdP Brandenburg vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten (Versorgungsempfänger/innen und Rentner/innen) der Polizei. Sie erstrebt insbesondere die Verbesserungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie des Beamten- und Arbeitsrechts und die Gleichstellung von Mann und Frau.

    (4) Die Ziele der GdP Brandenburg sollen erreicht werden durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und soweit erforderlich, durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel. Sie beteiligt sich an den Wahlen zu den Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

    § 3 Rechtsschutz

    Die GdP Brandenburg gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz nach der Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei. Der Landesdelegiertentag erlässt dazu Zusatzbestimmungen.


    § 4 Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder der GdP Brandenburg können die Beschäftigten der Polizei sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Unternehmen und Beschäftigte der GdP Brandenburg werden, soweit sie sich zu den Zielen und Aufgaben der GdP Brandenburg bekennen. Die Mitgliedschaft im Landesbezirk schließt die Einzelmitgliedschaft in der GdP ein.

    (2) Die Aufnahme muss schriftlich beim Landesbezirk beantragt werden; dieser kann sie aus einem wichtigen Grund verweigern. Dagegen kann beim Bundesvorstand Einspruch eingelegt werden.

    (3) Die Aufnahme wird durch Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landesbezirk vollzogen. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich.

    (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse der GdP Brandenburg zu betätigen, jederzeit für ihre Ziele einzutreten und den von den Organen der GdP Brandenburg gefassten Beschlüssen nachzukommen.

    (5) Jedes Mitglied hat die vom Bundeskongress bzw. Landesdelegiertentag festgesetzten Beträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge.

    (6) Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber der GdP, ihren Einrichtungen oder dem Landesbezirk geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben.

    (7) Wer länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Landesbezirksvorstandes.

    (8) In der GdP Brandenburg besteht die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu werden. Förderndes Mitglied können Personen werden, die die Ziele und Aufgaben der GdP unterstützen wollen und nicht im aktiven Polizeidienst stehen oder Beschäftigte der GdP sind. Die Aufnahme als förderndes Mitglied ist von der Zustimmung des Landesbezirksvorstandes abhängig. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen und der vergleichbaren Beitragsgruppe der Beitragsordnung. Die Überleitung einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft ist nicht zulässig. Fördernde Mitglieder können an Kreisgruppenversammlungen der GdP mit beratender Stimme teilnehmen. Ein Anspruch auf Leistungen der GdP, ihrer Einrichtungen oder des Landesbezirkes besteht für fördernde Mitglieder nicht. Die Kündigung der fördernden Mitgliedschaft kann jederzeit von beiden Seiten zum Monatsende erfolgen.

    § 5 Ordnungsverfahren gegen Mitglieder der GdP Brandenburg

    (1) Ein Mitglied handelt gegen die Interessen der GdP oder der GdP Brandenburg, wenn es:
        a) die Bestimmungen der Satzung der GdP oder der GdP Brandenburg missachtet
        b) oder das Ansehen der Gewerkschaft der Polizei schädigt.
        Gegen ein Mitglied, das den Interessen der GdP oder der GdP Brandenburg zuwider gehandelt hat, ist auf Antrag ein Ordnungsverfahren durchzuführen.

    (2) In dem Ordnungsverfahren kann auf
        a) Zurückweisung des Antrages oder
        b) Ermahnung oder
        c) die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern oder
        d) Ausschluss aus der GdP
        erkannt werden.

    (3) Antragsberechtigt sind Organe oder mindestens fünf Mitglieder der GdP Brandenburg. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Aus dem Antrag müssen die gegen die Betroffene/ den Betroffenen erhobenen Vorwürfe und Beweismittel im Einzelnen ersichtlich sein.

    (4) Ist ein Antrag gem. Abs. 3 satzungsgemäß gestellt, ist die mündliche Verhandlung vor dem Landesbezirksvorstand einzuleiten, der über das Ordnungsverfahren mit 2/3-Mehrheit entscheidet. Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn sich die/der Betroffene damit schriftlich einverstanden erklärt oder wenn sie/er trotz rechtzeitiger Ladung nicht erscheint. Zu der Verhandlung muss die/der Betroffene mit eingeschriebenem Brief zwei Wochen vorher geladen werden. Der Ladung ist der begründete Antrag auf Durchführung eines Ordnungsverfahrens beizufügen. Bei der mündlichen Verhandlung haben ein Vertreter des Mitgliedes und des Antragstellers Anwesenheits- und Rederecht.

    (5) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Entscheidung des Landesbezirksvorstandes schriftlich zuzustellen. Sie muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

    (6) Gegen die Ermahnung, gegen die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern bzw. den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Berufung an den Bundesvorstand zulässig. Für das Verfahren bei dem Bundesvorstand gelten die Vorschriften von Abs. 4 Sätze 2 bis 5 und Abs. 5 entsprechend.

    (7) Gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Klage im ordentlichen Rechtsweg einlegen.


    § 6 Unvereinbare Mitgliedschaften

    (1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP und im Landesbezirk ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit bzw. deren Aufhebung trifft der Bundeskongress. Zwischen den Kongressen trifft diese Entscheidung der Gewerkschaftsbeirat.

    (2) Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Abs. 1 angehört, ist vom Landesbezirksvorstand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, so hat der Landesbezirksvorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen.
    Im Übrigen gelten § 5 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 bis 7 entsprechend.


    § 7 Anrechnung von Mitgliedschaften

    (1) Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft wird angerechnet.

    (2) Mitgliedern, die aus einer anderen Gewerkschaft oder Berufsorganisation zur GdP übertreten, kann die bisherige Mitgliedschaft in der betreffenden Gewerkschaft oder Berufsorganisation angerechnet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Landesbezirksvorstand.


    § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet durch
        a) Austritt,
        b) Übertritt zu einer anderen DGB-Gewerkschaft,
        c) Ausschluss aus der GdP,
        d) Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation,
        e) unehrenhaftes Ausscheiden aus dem Dienst der Polizei oder dem Ruhestandsverhältnis,
        f) Tod.
    (2) Die Feststellung, welche Berufsorganisation als konkurrierend anzusehen ist, trifft der Bundesvorstand.

    (3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die GdP, ihre Einrichtungen und an den Landesbezirk.

    (4) Der Austritt kann nur schriftlich zum Quartalsende mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. Von dieser Verpflichtung entbindet auch nicht die Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation.

    (5) Ausgeschiedene Beschäftigte der Polizei, der Gewerkschaft der Polizei und deren Unternehmen und Beschäftigte der GdP Brandenburg können Mitglied bleiben. Dies gilt nicht für unehrenhaft aus dem Beruf ausgeschiedene Mitglieder.
    Ausgeschiedene Mitglieder erhalten bei einer Arbeitsaufnahme außerhalb des öffentlichen Dienstes bei Arbeitskämpfen, an denen die GdP oder Landesbezirk nicht beteiligt sind, weder Streik- noch andere Unterstützungen.

    (6) Ehegatten verstorbener Mitglieder können an Stelle der/des Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.


    § 9 Organe des Landesbezirkes

    Organe der GdP Brandenburg sind:

    a) der Landesdelegiertentag,
    b) der Landesbezirksbeirat,
    c) der Landesbezirksvorstand,
    d) der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand,
    e) der Landesbezirkskontrollausschuss.


    § 10 Landesdelegiertentag

    (1) Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ der GdP Brandenburg.

    (2) Alle vier Jahre findet ein ordentlicher Landesdelegiertentag statt. Jedes Mitglied der GdP Brandenburg hat Anwesenheitsrecht.


    § 11 Zusammensetzung des Landesdelegiertentages

    (1) Der Landesdelegiertentag setzt sich aus den in den Kreisgruppen gewählten Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate auf die Kreisgruppen erfolgt nach einem Schlüssel, den der Landesbezirksvorstand nach dem Verhältnis der Mitgliederzahlen festsetzt. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des dem Landesdelegiertentag vorhergehenden Kalenderjahres. Jede Kreisgruppe erhält mindestens ein Mandat; dadurch können Überhangmandate möglich werden. Die Gesamtzahl der gemäß Sätze 1 bis 4 gewählten Delegierten sind die Stimmberechtigten.

    (2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene Repräsentation der Jungen Gruppe, der Seniorengruppe, Frauengruppe, von Beamten/innen, Angestellten/innen und Arbeitern/innen soll Rücksicht genommen werden.

    (3) Die Einberufung des Ordentlichen Landesdelegiertentages erfolgt durch den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Landesdelegiertentag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.

    (4) Neben dem Landesbezirksvorstand nehmen an dem Landesdelegiertentag, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:
        - der Landesbezirkskontrollausschuss,
        - die Vorsitzenden der Landesbezirksfachausschüsse, die nicht Mitglied im Landesbezirksvorstand oder Landesbezirkskontrollausschuss sind,
        - die Landeskassenprüfer,
        - der/die Gewerkschaftssekretär/e.

    (5) Der Landesdelegiertentag wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus dem/der Verhandlungsleiter/in und mindestens zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. Dem Landesbezirksvorstand steht zur Bildung der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

    (6) Über den Ablauf des Landesdelegiertentages ist ein Protokoll zu fertigen.


    § 12 Aufgaben des Landesdelegiertentages

    (1) Zu den Aufgaben des Landesdelegiertentages gehören:
        a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze und des Grundsatzprogramms,
        b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes (Geschäftsberichtes) des Landesbezirksvorstandes sowie des Berichtes des Landesbezirkskontrollausschusses und Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das im Jahre des Landesdelegiertentages laufende Haushaltsjahr,
        c) Entlastung des Landesbezirksvorstandes,
        d) Beratung und Beschlussfassung zur Satzung und zu den Ausführungsbestimmungen zur Rechtsschutzordnung,
        e) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen,
        f) Beratung und Beschlussfassung über die von der Bundesregelung abweichenden Beitragssätze,
        g) Festsetzung der Beitragsanteile für die Kreisgruppen,
        h) Beratung und Beschlussfassung über die Erweiterung des Organisationsbereiches.

    (2) Der Landesdelegiertentag wählt die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes (§ 21) und die Kassenprüfer der GdP Brandenburg (§ 25).


    § 13 Außerordentlicher Landesdelegiertentag

    (1) Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist unverzüglich einzuberufen:
        a) auf Beschluss des Landesbezirksbeirates mit mehr als der Hälfte seiner satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder oder
        b) auf Antrag von zwei Dritteln der Kreisgruppen.

    (2) Zu einem außerordentlichen Landesdelegiertentag werden die zum vorausgegangenen ordentlichen Landesdelegiertentag gewählten Delegierten entsandt.

    (3) Ist ein/e Delegierte/r verhindert, ist ein/e gewählte/r Ersatzdelegierte/r der betroffenen Kreisgruppe zu entsenden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem Landesbezirksvorstand unverzüglich mitzuteilen.

    (4) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein. Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.


    § 14 Anträge für den Landesdelegiertentag

    (1) Der Inhalt von Anträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung des Landesbezirkes orientieren.

    (2) Antragsberechtigt sind:
        a) der Landesbezirksvorstand,
        b) der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand,
        c) der Landesbezirkskontrollausschuss,
        d) die Kreisgruppen,
        e) der Landesbezirksjugendvorstand,
        f) der Vorstand der Landesbezirksseniorengruppe,
        g) der Vorstand der Landesbezirksfrauengruppe,
        h) die Landesbezirksfachausschüsse.

    (3) Anträge sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich mit Begründung beim Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge werden an den Antragsteller zurückgesandt.

    (4) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommission, die vom Landesbezirksvorstand auf Vorschlag der Kreisgruppen aus dem Kreis der Delegierten und der in § 11 Abs. 4 genannten Mitglieder bestellt wird. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landesbezirksvorstandes. Die Antragsberatungskommission wählt eine/n Berichterstatter/in. An den Sitzungen der Antragsberatungskommission können vom Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand Beauftragte beratend teilnehmen.

    § 15 Dringlichkeitsanträge für den Landesdelegiertentag

    (1) Anträge, die während des Landesdelegiertentages als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.

    (2) Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v.H. aller Stimmberechtigten oder von den in § 14 Abs. 2 genannten Antragsberechtigten eingereicht werden.

    (3) Der Landesdelegiertentag behandelt einen solchen Antrag nur, wenn ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt wurde (§ 12 VSO). Sodann befasst sich die Antragsberatungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Landesdelegiertentag eine Empfehlung.

    (4) Satzungs- und Beitragsangelegenheiten dürfen im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen nicht behandelt werden.


    § 16 Beschlussfähigkeit

    (1) Beschlussfähig sind Organe der GdP Brandenburg nur dann, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß Stimmberechtigten nach vorangegangener ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind.

    (2) Die Beschlussfähigkeit ist von dem/der Verhandlungsleiter/in bei jeder Eröffnung der Sitzung bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festzustellen.

    (3) Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Sitzung Teilnehmer/innen entfernt haben und dadurch die erforderliche Anzahl der Stimmberechtigten nach Abs. 1 unterschritten und dies von dem/der Verhandlungsleiter/in, ggf. auf Antrag festgestellt wird. In diesem Falle ist die Sitzung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wiederhergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen, wird die Sitzung geschlossen.

    (4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind Mitgliederversammlungen beschlussfähig, wenn zu ihnen fristgemäß öffentlich oder schriftlich eingeladen worden ist.

    § 17 Abstimmungen

    (1) Alle Entscheidungen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese ist erreicht, wenn von dem beschlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen sind dabei unerheblich. Stimmengleichheit bewirkt Ablehnung.

    (2) Der Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten (§ 11 Abs. 1) bedarf es in den folgenden Fällen:
        - Ordnungsverfahren (§ 5 Abs. 4),
        - Satzungsänderungen und -ergänzungen (§ 12 Abs. 1 Buchstabe d),
        - Beitragsänderungen (§ 12 Abs. 1 Buchstabe f),
        - Entscheidungen des Landesbezirksbeirates in sonst dem Landesdelegiertentag vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 19 Abs. 5),
        - Auflösung (§ 27).

    (3) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Bestehen über das Ergebnis Zweifel, ist die Gegenprobe durchzuführen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen von der Verhandlungsleitung ausgezählt.

    (4) Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung eines Viertels der Stimmberechtigten namentliche oder geheime Abstimmung. Werden beide Abstimmungsverfahren beantragt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen darüber, welche Abstimmungsart zum Tragen kommt.

    (5) Namentliche oder geheime Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge und die Zuerkennung der Dringlichkeit werden nicht durchgeführt.

    (6) Der/die Verhandlungsleiter/in schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt.

    (7) Nach der Abstimmung kann jeder zur Abstimmung Berechtigte seine Entscheidung bei der Stimmabgabe schriftlich zu Protokoll geben; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen .


    § 18 Wahlen auf dem Landesdelegiertentag

    (1) Bei Wahlen zu Organen der GdP Brandenburg gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 17.

    (2) Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 11 Abs. 1) erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    (3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 11 Abs. 1) auf sich vereinigt.
    Erreicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Fall einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.

    (4) Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Landesdelegiertentag kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten/innen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 11 Abs. 1) auf sich vereinigt. § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

    (5) Bei Landesdelegiertentagen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht von einer Kreisgruppe oder vom Landesbezirksvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten.

    (6) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein/e Stimmberechtigte/r der offenen Wahl widerspricht.


    § 19 Landesbezirksbeirat

    (1) Der Landesbezirksbeirat ist das höchste Organ der GdP Brandenburg zwischen den Landesdelegiertentagen.

    (2) der Landesbezirksbeirat besteht aus
        a) dem Landesbezirksvorstand,
        b) den je Kreisgruppe gewähltem weiteren Mitglied, im Falle der Verhinderung seinem Vertreter.
        Bei Verhinderung von Mitgliedern nach c) entscheidet die entsendende Stelle über die Vertretung.

    (3) Den Vorsitz im Landesbezirksbeirat führt der/die Landesbezirksvorsitzende oder einer seiner/ihrer Vertreter. Er/Sie hat den Landesbezirksbeirat bei Bedarf sowie auf Beschluss des Landesbezirksvorstandes oder auf Antrag von mehr als 2/3 der Kreisgruppen einzuberufen.

    (4) Der Landesbezirksbeirat entscheidet - vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Landesdelegiertentages - in allen Angelegenheiten des § 12, mit Ausnahme von Satzungs- und Beitragsangelegenheiten; diese Entscheidungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäß Stimmberechtigten.

    (5) Der Landesbezirksbeirat beschließt über die Wahlvorschläge zu den Wahlen des Polizei-Hauptpersonalrates sowie über die Reihenfolge der Kandidaten. Die Mitglieder des Landesbezirksbeirates aus den Polizeipräsidien beschließen über die Wahlvorschläge zu ihren Gesamtpersonalräten sowie über die Reihenfolge der Kandidaten.

    (6) Der Landesbezirksbeirat kann für die Arbeit der Jungen Gruppe, der Seniorengruppe und der Frauengruppe der GdP Brandenburg Richtlinien beschließen.


    § 20 Landesbezirksvorstand

    (1) Der Landesbezirksvorstand besteht aus

        a) dem Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand,
        b) den Vorsitzenden der Kreisgruppen,
        c) dem/der Vorsitzenden der Seniorengruppe
        d) dem/der Vorsitzenden der gem. § 24 nach Bedarf gebildeten Gremien

    Bei Verhinderung von Mitgliedern nach b) bis d) entscheidet die entsendende Stelle über die Vertretung.

    (2) Der Landesbezirksvorstand bestimmt im Rahmen der vom Landesdelegiertentag gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und des Landesbezirksbeirates verantwortlich.

    (3) Der Landesbezirksvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a) er vertritt die GdP Brandenburg gegenüber den Organen und Behörden,
        b) er kann dem Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand Aufträge übertragen und überwacht dessen Tätigkeit,
        c) er stellt die Haushaltspläne auf und beschließt sie, soweit nicht die Zuständigkeit des Landesdelegiertentages (§ 12 Abs.1 b) gegeben ist.

        d) er stellt die vom Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung des Landesdelegiertentages ( º12 Abs. 1b) fest,
        e) er beschließt über die Grundsätze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der Landesbezirksvorstand insoweit gegen die Stimme des Kassierers, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden,
    f) er befasst sich mit den Berichten der Kassenprüfer (§ 25 Abs. 1)

      (4) Der Landesbezirksvorstand ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Landesdelegiertentag den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Landesbezirksvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.

      (5) Der Landesbezirksvorstand wird in der Regel viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesbezirksvorstandes vom Landesbezirksvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.


      § 21 Geschäftsführender Landesbezirksvorstand

      (1) Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand besteht aus
          a) dem/der Vorsitzenden,
          b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden, davon ein/e Tarifbeschäftigte/r,
          c) dem/der Landeskassierer/in,
          d) dem/der stellvertretenden Landeskassierer/in,
          e) dem/der Landesschriftführer/in und
          f) dem/der stellvertretenden Landesschriftführer/in.

      Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsbereiche werden durch die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes geregelt. Die Mitglieder nach den Buchstaben a, c und e bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

      (2) Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdelegiertentag, Landesbezirksbeirat oder vom Landesbezirksvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Landesbezirksvorstand und dem Landesbezirksbeirat einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen.

      (3) Er hat dem Landesbezirksbeirat und Landesbezirksvorstand auf deren Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.


      § 22 Landesbezirkskontrollausschuss

      (1) Der Landesbezirkskontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied jeder Kreisgruppe. Die Kreisgruppen nominieren auf ihrem Delegiertentag 1 Mitglied sowie für den Verhinderungsfall einen ständigen Vertreter. Ein Wechsel zwischen den Delegiertentagen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

      (2) Mitglieder des Landesbezirkskontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Landesbezirkes angehören.

      (3) Der Landesbezirkskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, einen Vertreter und eine/n Protokollführer/in.

      (4) Der Landesbezirkskontrollausschuss ist zuständig für
          a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe ( º9 Buchstaben b bis d),
          b) Beschwerden über die Organe der GdP Brandenburg ( º9 Buchstaben b bis d),
          c) die Kontrolle über die satzungsgemäße Verwendung des Gewerkschaftsvermögens. Hierzu nimmt er die Kassenprüfberichte (§ 25) entgegen.

      (5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Landesbezirkskontrollausschuss die notwendigen Unterlagen auf Anordnung durch den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand zugänglich zu machen.

      (6) Der/die Vorsitzende des Landesbezirkskontrollausschusses, im Verhinderungsfall ihr/sein Vertreter oder ein sonst zu bestimmendes Mitglied, ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP Brandenburg teilzunehmen.

      (7) Eingehende Beschwerden (Abs. 4 Buchstabe b) werden von drei zu wählenden Mitgliedern des Landesbezirkskontrollausschusses vorgeprüft. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet ist, muss sich der Landesbezirkskontrollausschuss in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigen. Zuvor muss die zuständige Kreisgruppe gehört werden.

      (8) Der Landesbezirkskontrollausschuss ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seine/n Vorsitzende/n den Rechenschaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.

      (9) Die Sitzungen des Landesbezirkskontrollausschusses finden nach Bedarf statt - mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch seine/n Vorsitzende/n einberufen. Auf Antrag nimmt ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes an Sitzungen teil.

      § 23 Landesbezirksfachausschüsse - Kommissionen

      (1) Der Landesbezirksvorstand bestellt zu seiner Unterstützung folgende Landesbezirksfachausschüsse:
      • Tarifbeschäftigte
      • Schutzpolizei,
      • Kriminalpolizei,
      • Verwaltung,
      • Beamten- und Besoldungsrecht,
      • Wasserschutzpolizei
      • Arbeits- und Gesundheitsschutz
      • Aus- und Fortbildung
      (2) Die Landesbezirksfachausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, einen Vertreter und eine/n Protokollführer/in (Arbeitsausschuss). An den Sitzungen der Landesbezirksfachausschüsse soll ein/e Vertreter/in des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes teilnehmen. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem/der jeweiligen Ausschussvorsitzenden durch den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand einberufen.

      (3) Den Kreisgruppen steht für die Besetzung der Fachausschüsse ein Vorschlagsrecht zu.

      (4) Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand kann daneben für besondere Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen.


      § 24 Gliederung des Landesbezirks

      (1) Die Mitglieder der GdP Brandenburg werden organisatorisch in Kreisgruppen zusammengefasst. Näheres regelt ein vom Landesbezirksvorstand zu beschließender Organisationsplan.

      (2) Zur Förderung der Seniorenarbeit besteht bei der GdP Brandenburg die Seniorengruppe.

      (3) Zur Förderung der Jugendarbeit kann bei entsprechender Interessenlage der Jugendlichen (bis 30 Jahre) bei der GdP Brandenburg die Junge Gruppe gebildet werden

      (4) Zur Förderung der Frauenarbeit kann bei entsprechender Interessenlage der Frauen bei der GdP Brandenburg die Frauengruppe gebildet werden.

      (5) Die Vertreter/-innen aus den Absätzen 3 und 4 für den Bund werden durch den Landesbezirksvorstand gewählt. Sie sind Mitglieder des Landesbezirksvorstandes


      § 25 Landeskassenprüfer/-innen

      (1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vermögens der GdP Brandenburg wählt der Landesdelegiertentag zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Landesbezirksbeirat zuzuleiten.

      (2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch den Landesdelegiertentag für vier Jahre.

      (3) Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.


      § 26 Versammlungs- und Sitzungsordnung

      Die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP gilt für den Landesbezirk entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt.


      § 27 Auflösung des Landesbezirkes

      Die Auflösung der GdP Brandenburg oder seine Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Landesdelegiertentag mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.


      § 28 In-Kraft-Treten

      Diese Satzung tritt am 27. Mai 1994 in Kraft.


      Anmerkung

      Die vorstehende Satzung wurde auf dem Satzungsdelegiertentag der GdP Brandenburg am 27. Mai 1994 in Frankfurt/Oder beschlossen. Letzte Änderung erfolgte zum 5. Ordentlichen Landesdelegiertentag am 24. und 25. Februar 2006 in Cottbus.