Vor vielen Jahren schützte die Uniform den Polizeibeamten, denn sie verlieh Autorität und stellte so klar, wer das Sagen hat, auf der Straße, in jedem Einsatz. Heute wird sie innerhalb der Polizei noch immer gerne getragen, aber sie ist zunehmend auch zu einem Gefahrenpunkt für die Gesundheit des Uniformträgers geworden. Es gibt zu viele Mitbürger, die den Menschen in Uniform provozieren und ständig herausfinden wollen, wer der Stärkere ist. Der Endpunkt vieler Provokationen ist die Attacke auf den Uniformträger. Kolleginnen und Kollegen, insbesondere in den Ballungsräumen, wissen ganz genau, dass der tägliche Einsatz, vor allem an den Wochenende, nahezu ständig davon geprägt ist, die eigene Haut zu Markte zu tragen. Der Uniform, und allem was dahinter steht - von Gewaltmonopol bist Schutz des Schwächeren - muss zu jeder Zeit Geltung verschafft werden.
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 |  | Natürlich ist das `Spiel` zwischen der Polizei und dem polizeilichen Gegenüber uralt. Das `Spiel` um die Frage, wie weit die Autorität der Polizei reicht und wie stark sie in Frage gestellt werden kann, bis es Konsequenzen gibt. Aber während es noch vor zehn Jahren kaum Angriffe aus dem Nichts gegen Polizeibeamte gab, so sind diese Übergriffe heute zur traurigen Realität des Berufsalltags geworden. Während vor Jahren im Kiez noch ungeschriebene Gesetze galten, die klar stellten, dass jede Rangelei mit der Polizei auch ein Ende finden muss, Festgenommene im Funkwagen zu verbleiben haben und die Polizei nicht hinterrücks angegriffen wird, so ist heute festzustellen, dass es diese ungeschriebenen Spielregeln nicht mehr zu geben scheint. Wie anders kann jedenfalls erklärt werden, warum die Zahl der Widerstandsstraftaten kontinuierlich steigt, warum die Übergriffe auf Polizeibeamte immer häufiger |
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und brutaler ausfallen oder warum die strafbewährte Gefangenenbefreiungen von Festgenommenen in manchen Stadtteilen der Großstädte beinahe Alltag sind? Der Schutz durch die Uniform, der durch den gesellschaftlichen Konsens über die Autorität der Polizei entstand, ist dahin. Heute gefährdet die Uniform ihren Träger, weil sie den Polizeibeamten erkennbar macht und dem aggressiven polizeilichen Gegenüber die Möglichkeit zur Zielerkennung gibt.
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"Wir brauchen einen speziellen Straftatbestand '§ 115 im Strafgesetzbuch - Tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten", forderte der Landesvorsitzende der GdP-Niedersachsen, Bernhard Witthaut, auf der Pressekonferenz der GdP-Niedersachsen im niedersächsichen Landtag am 20. Januar 2010.
Foto: Uwe Robra |
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Diese bedrohlichen Veränderungen im Berufsalltag vor allem der großstädtischen Polizeibeamten müssen erkannt, auf sie muss angemessen, aber wirkungsvoll reagiert werden. Deshalb hat der Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in seiner Sitzung am 12. November 2009 beschlossen, die Schaffung einer
neuen Strafrechtsnorm „§ 115 StGB – tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten“ zu fordern.
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Die GdP-Aktion "Keine Gewalt gegen die Polizei - § 115 StGB jetzt" wird auch von den Medien mit großem Interesse aufgenommen.
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Die GdP hat zugleich einen Formulierungsvorschlag für diesen neuen Straftatbestand in die politische Debatte eingebracht. Dabei ist sich der GdP-Bundesvorstand bewusst, dass allein ein Straftatbestand und damit eine Strafverschärfung keine gesellschaftliche Herausforderung vollumfänglich lösen kann. Aber der Gesetzgeber ist aufgefordert, alles zu unternehmen, was geeignet und umsetzbar ist, um Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte besser zu schützen. Und wenn wir fehlende Spielregeln beklagen, ist es nur folgerichtig, dass wir andere Spielregeln fordern.
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Der heute existierende § 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - in derzeitiger Fassung knüpft die Strafbarkeit von Widerstandshandlungen an eine Vollstreckungssituation an, d.h. ohne Vollstreckung oder unmittelbar bevorstehende Vollstreckungshandlung keine Strafbarkeit. Unvermittelte Angriffe aus dem Nichts werden daher strafrechtlich von § 113 StGB nicht erfasst. Sie sind allenfalls als einfache oder gefährliche Körperverletzung strafbar. Der rechtspolitische Ansatz der GdP geht hingegen weiter.
Mit einem § 115 StGB wird die feindliche Motivation des Straftäters, der gegen einen Vollstreckungsbeamten vorgeht, strafrechtlich miterfasst, weil allein der tätliche Angriff auch ohne Vollstreckungshandlung strafbar wird. Unter tätlichem Angriff ist nämlich eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen, die nicht zur Körperverletzung führen muss. Zur Tatbestandsverwirklichung reicht deshalb auch der gezielte Wurf mit einem Gegenstand aus, der z.B. nicht zu einem Treffer führt. Auch der zielverfehlende Wurf fällt daher als tätlicher Angriff unter die Strafbarkeit des §115 StGB, wenngleich er mangels Verletzung keine Körperverletzung darstellt. § 115 StGB schützt also die körperliche Unversehrtheit der Kolleginnen und Kollegen besser als die klassischen Körperverletzungsdelikte, da die strafbare Handlung vorverlegt wird und nicht vom Ergebnis abhängt.
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 |  | Andere, zur Zeit im politischen Raum diskutierte, Änderungsvorschläge reihen die strafbare Handlung des tätlichen Angriffs außerhalb von Vollstreckungshandlungen als einen Unterfall des Widerstands im Sinne des § 113 StGB ein. Dadurch wird aber der besondere Unwertgehalt des tätlichen Angriffs verwischt. Im Übrigen ist Widerstand an sich oftmals sprachlich durchaus positiv besetzt, Widerstandleisten gilt in besonderen Situationen auch als Tugend. Deshalb wird die Wirkung des strafbaren Widerstandes gegen Polizeibeamte oftmals `auf die leichte Schulter genommen`. Die GdP will diesen Effekt beenden und setzt auf einen eigenen Paragraphen, der sich sprachlich als „tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten“ klar vom strafbaren Widerstand absetzt. Dem polizeilichen Gegenüber muss deutlich vermittelt werden, dass tätliche Angriffe auf Polizeibeamte nicht verharmlost werden. |
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Der GdP-Vorschlag zu § 115 StGB passt ins strafrechtliche System, denn das StGB kennt den gesetzlichen Schutz besonderer Berufsgruppen oder Rechtssubjekte, z. B. § 316a StGB – räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer. Es ist auch nicht hinnehmbar, einerseits die Tatsache der Amtsträgerschaft als Polizeibeamter im Rahmen der Amtsdelikte (Körperverletzung im Amt) als besonderen Strafschärfungsgrund gesetzlich zu erfassen, aber andererseits den besonderen strafrechtlichen Schutz für Vollstreckungsbeamte, der ja auch an die Amtsträgerschaft anknüpft, zu verweigern. Solange das Uniformtragen zu einem erhöhten Risiko führt, Opfer einer Straftat zu werden, solange ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern vielmehr geboten, den Vollstreckungsbeamten besonders zu schützen.
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Der Staat muss allen Mitbürgern, die meinen, für sie gäbe es keine Autorität und sie könnten alle gesellschaftlichen Grenzen ausloten und für sich selbst neu setzen, klar aufzeigen, dass der staatliche Ordnungsanspruch durchgesetzt wird. Ein neuer Straftatbestand § 115 StGB ist ein Baustein in dem Bemühen, der Gewalt gegen die Polizei entgegenzutreten. Jeder, der einen Polizisten tätlich angreift, muss dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.