Wir sehen durchaus den Bedarf, die laufbahnrechtlichen Änderungen des Bremischen Beamtengesetzes in die BremPolLV zu übernehmen. Wir bedauern jedoch, dass im Rahmen der Vorbereitung des vorliegenden Entwurfs die im § 93 Abs. 1 BremBG vorgesehene Beteiligung der GdP nicht erfolgt ist und daher eine sachgerechte Einigung im Vorfeld nicht möglich war.